und dadurch den schreienden Klagen ein Ende gemacht werden. Ein Eisenbeschauer darf ohne Versammlung aller Parteien und begrün- deten Klagen nicht abgeschafft werden. Auch von dieser Anordnung, sollte jemand sich dadurch beschwert fühlen, darf niemand ohne Vor- wissen des kaiserlichen Amtes etwas ändern."
Kaiser Maximilian erliess im Jahre 1517 eine allgemeine Berg- werksordnung, auf welche in der Ferdinandschen von 1553 ver- wiesen wird.
Sie heisst: Bergordnung für die Bergwerke in Österreich, Steiermark, Kärnten und Krain. Montag vor heyligen drey König 1517, ist abgedruckt in Wagners Corpus juris metallici S. 34 und hat folgenden Hauptinhalt:
Von dem "Obristen Perkhmaister" seiner Stellung und Ver- pflichtung S. 1 bis 3
Von der Verleihung, den Grenzen u. s. w. " 4 " 22
"Das Wäschwerch" (Aufbereitung) " 23 " 29
Wie es mit dem "verfahren" (Abbau) allenthalben gehalten werden soll " 30 " 129
Wie es die gewergken, Huetlewt Vnd arbeiter halten sollen " 130 " 149
Die Huetlewt vnd arbeiter sullen es also halten, wie her- nach volgt " 150 " 260
Wie es mit den feyertagen das gantz Jar vnd an Iren abenden gehalten Sol werden " 261 " 264
Von wegen Appellacion vnd dingnuss " 265 " 296
Von diesen Bestimmungen sind für uns von Interesse §. 163: "Es sol ain yeder Huetman (Steiger) gegen dem Schmid ainen Span haben, vnd den dem Schmid selber zuetragen, oder ainem dem zuuertrowen ist, zue- schigkhen, Vnnd die orter getrewlich anschneiden Welche orter dan nit guet gefunden werden Dy sol Er wider abschneiden Vnd dafur nicht Raiten geben.
§. 164: Das Eysen vnd venslit sol durch ain Geselschaft kawft vnd geben werden.
Ferner §. 206: Wan ain Pergman zu der arbeit get an Perg, dess- gleichen koler, Schmeltzer, holtzknecht zu der arbeit geen Vnd hat der knapp sein Perksakh am Rugken, Vnd sein Pergstab in der hant, auch Schmeltzer, Koler, Pergschmid, holtzknecht, Vnd sein auf dem Weg an Ir arbeit, oder gen von dem Perg, Vnd von Ir arbeit, die haben Fürsten Freyung, Wo sy dann ainer oder mer muetwilligklichen an Ruert oder Irrt. Den oder dye selben sol vnnser Richter an leib vnd guet straffen, doch sollen sich die Perglevt, koler, Schmeltzer, holtzknecht vnd ander halten Als sich zu solicher freyhait gepurt.
§. 207: In ainer yeden Schmeltzhuten vnd Auf kolgrueben, darauf man Arbait, ist vm Erber (ehrbar) sachen fursten freyung, So weit die vmbfangen mit Rössten vnd slagken, Vnd auf den kolgrueben, So weit die mit lesch, Auch in den Huten vnd Stuben, Vnd so ainer vnzucht anhueb,
Steiermark.
und dadurch den schreienden Klagen ein Ende gemacht werden. Ein Eisenbeschauer darf ohne Versammlung aller Parteien und begrün- deten Klagen nicht abgeschafft werden. Auch von dieser Anordnung, sollte jemand sich dadurch beschwert fühlen, darf niemand ohne Vor- wissen des kaiserlichen Amtes etwas ändern.“
Kaiser Maximilian erlieſs im Jahre 1517 eine allgemeine Berg- werksordnung, auf welche in der Ferdinandschen von 1553 ver- wiesen wird.
Sie heiſst: Bergordnung für die Bergwerke in Österreich, Steiermark, Kärnten und Krain. Montag vor heyligen drey König 1517, ist abgedruckt in Wagners Corpus juris metallici S. 34 und hat folgenden Hauptinhalt:
Von dem „Obristen Perkhmaister“ seiner Stellung und Ver- pflichtung S. 1 bis 3
Von der Verleihung, den Grenzen u. s. w. „ 4 „ 22
„Das Wäschwerch“ (Aufbereitung) „ 23 „ 29
Wie es mit dem „verfahren“ (Abbau) allenthalben gehalten werden soll „ 30 „ 129
Wie es die gewergken, Huetlewt Vnd arbeiter halten sollen „ 130 „ 149
Die Huetlewt vnd arbeiter sullen es also halten, wie her- nach volgt „ 150 „ 260
Wie es mit den feyertagen das gantz Jar vnd an Iren abenden gehalten Sol werden „ 261 „ 264
Von wegen Appellacion vnd dingnuſs „ 265 „ 296
Von diesen Bestimmungen sind für uns von Interesse §. 163: „Es sol ain yeder Huetman (Steiger) gegen dem Schmid ainen Span haben, vnd den dem Schmid selber zuetragen, oder ainem dem zuuertrowen ist, zue- schigkhen, Vnnd die orter getrewlich anschneiden Welche orter dan nit guet gefunden werden Dy sol Er wider abschneiden Vnd dafur nicht Raiten geben.
§. 164: Das Eysen vnd venslit sol durch ain Geselschaft kawft vnd geben werden.
Ferner §. 206: Wan ain Pergman zu der arbeit get an Perg, deſs- gleichen koler, Schmeltzer, holtzknecht zu der arbeit geen Vnd hat der knapp sein Perksakh am Rugken, Vnd sein Pergstab in der hant, auch Schmeltzer, Koler, Pergschmid, holtzknecht, Vnd sein auf dem Weg an Ir arbeit, oder gen von dem Perg, Vnd von Ir arbeit, die haben Fürsten Freyung, Wo sy dann ainer oder mer muetwilligklichen an Ruert oder Irrt. Den oder dye selben sol vnnser Richter an leib vnd guet straffen, doch sollen sich die Perglevt, koler, Schmeltzer, holtzknecht vnd ander halten Als sich zu solicher freyhait gepurt.
§. 207: In ainer yeden Schmeltzhuten vnd Auf kolgrueben, darauf man Arbait, ist vm Erber (ehrbar) sachen fursten freyung, So weit die vmbfangen mit Rössten vnd slagken, Vnd auf den kolgrueben, So weit die mit lesch, Auch in den Huten vnd Stuben, Vnd so ainer vnzucht anhueb,
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[612/0632]
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Eisenbeschauer darf ohne Versammlung aller Parteien und begrün-
deten Klagen nicht abgeschafft werden. Auch von dieser Anordnung,
sollte jemand sich dadurch beschwert fühlen, darf niemand ohne Vor-
wissen des kaiserlichen Amtes etwas ändern.“
Kaiser Maximilian erlieſs im Jahre 1517 eine allgemeine Berg-
werksordnung, auf welche in der Ferdinandschen von 1553 ver-
wiesen wird.
Sie heiſst: Bergordnung für die Bergwerke in Österreich, Steiermark,
Kärnten und Krain. Montag vor heyligen drey König 1517, ist abgedruckt
in Wagners Corpus juris metallici S. 34 und hat folgenden Hauptinhalt:
Von dem „Obristen Perkhmaister“ seiner Stellung und Ver-
pflichtung S. 1 bis 3
Von der Verleihung, den Grenzen u. s. w. „ 4 „ 22
„Das Wäschwerch“ (Aufbereitung) „ 23 „ 29
Wie es mit dem „verfahren“ (Abbau) allenthalben gehalten
werden soll „ 30 „ 129
Wie es die gewergken, Huetlewt Vnd arbeiter halten sollen „ 130 „ 149
Die Huetlewt vnd arbeiter sullen es also halten, wie her-
nach volgt „ 150 „ 260
Wie es mit den feyertagen das gantz Jar vnd an Iren
abenden gehalten Sol werden „ 261 „ 264
Von wegen Appellacion vnd dingnuſs „ 265 „ 296
Von diesen Bestimmungen sind für uns von Interesse §. 163: „Es
sol ain yeder Huetman (Steiger) gegen dem Schmid ainen Span haben, vnd
den dem Schmid selber zuetragen, oder ainem dem zuuertrowen ist, zue-
schigkhen, Vnnd die orter getrewlich anschneiden Welche orter dan nit
guet gefunden werden Dy sol Er wider abschneiden Vnd dafur nicht Raiten
geben.
§. 164: Das Eysen vnd venslit sol durch ain Geselschaft kawft vnd
geben werden.
Ferner §. 206: Wan ain Pergman zu der arbeit get an Perg, deſs-
gleichen koler, Schmeltzer, holtzknecht zu der arbeit geen Vnd hat der
knapp sein Perksakh am Rugken, Vnd sein Pergstab in der hant, auch
Schmeltzer, Koler, Pergschmid, holtzknecht, Vnd sein auf dem Weg an Ir
arbeit, oder gen von dem Perg, Vnd von Ir arbeit, die haben Fürsten
Freyung, Wo sy dann ainer oder mer muetwilligklichen an Ruert oder Irrt.
Den oder dye selben sol vnnser Richter an leib vnd guet straffen, doch
sollen sich die Perglevt, koler, Schmeltzer, holtzknecht vnd ander halten
Als sich zu solicher freyhait gepurt.
§. 207: In ainer yeden Schmeltzhuten vnd Auf kolgrueben, darauf
man Arbait, ist vm Erber (ehrbar) sachen fursten freyung, So weit die
vmbfangen mit Rössten vnd slagken, Vnd auf den kolgrueben, So weit die
mit lesch, Auch in den Huten vnd Stuben, Vnd so ainer vnzucht anhueb,
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 612. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/632>, abgerufen am 22.11.2024.
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