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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Zünfte der Eisenarbeiter.
zulassen, ein jeder sollte sich zum Wort melden. In jedem Quartal
sollten alle Meister wenigstens einmal auf Zuschickung des Ringes
und Bezeichnung von Tag und Stunde bei dem Viermeister zusammen-
kommen und jeder bei zwei Groschen Strafe erscheinen. Wer Meister
werden wollte, hatte den Bergamtleuten einen Gulden, dem Handwerk
1/2 Gulden zu Meisterrecht zu geben und seinen Lehr- und Geleits-
brief wenigstens bis zum nächsten Quartal vorzulegen. Beim Begräbnis
eines aus der Bruderschaft mussten alle Meister mit zum Grabe gehen,
und die jungen Meister je nach der Wahl der Viermeister die Leiche
tragen. Heiratete ein Geselle eines Meisters Tochter oder Witwe,
so hatte er nur die halben Gebühren zu bezahlen, musste aber das
Meisterstück machen und Eidespflicht leisten. Kein Meister sollte
altes Gezeug oder gestohlenes Gut kaufen, der Bergmeister habe es
denn zuvor besichtigt, -- noch falsche Zeichen auf das Eisen schlagen, --
noch verdächtige Arbeit als Ziegenfüsse, "Helewiger", Hebzeuge und
Haken machen, ausser für unverdächtige Leute. Kein Meister durfte
ohne Vorwissen der Zunftmeister einen Lehrjungen annehmen. Der
Gesellen "guter Montag" wurde verboten. Kein verehelichter Meister
sollte mit einem andern haushalten, oder verdächtige Personen in Haus
und Schmiede aufnehmen. -- Jeder zum Viermeister Gewählte musste
bei einem Gulden Strafe annehmen; keiner dem andern bei 20 Groschen
Strafe Gesellen oder Gesinde abspännig machen. -- Sodann wurden
für alle gangbaren Arbeiten Schmiedetaxen festgesetzt, die aber
nach Ausweis der Rechnungen nie festgehalten wurden. -- In einer
Ordnung von 1560 wird weiterhin bestimmt: der Zunftmeister sollte
den Ring zu rechter Zeit ausgehen lassen, und wer denselben nicht
nach Handwerkssitte weiter schickte, vier Groschen Strafe zahlen. --
Der Ring war demnach das Zeichen der Amtsgewalt und das Ring-
schicken war gleichbedeutend mit der amtlichen Ladung. -- Bei Beginn
der Verhandlung sollte ein Wachslicht angezündet werden und wer
nicht kam, solange es brannte, zahlte einen Groschen Strafe. -- War
das Licht verbrannt, so wurde die Lade aufgethan, die Ursache der
Beschickung von dem Zunftmeister angezeigt, und solange die Lade offen
stand, mussten des Handwerks Sachen verhandelt und sollte weder
Bier noch Wein getrunken werden: nach Schliessung der Lade durfte
jeder zechen, doch nicht für mehr als vier Pfennige; dagegen musste
jeder alle Quartal einen Groschen in die Lade zahlen. -- Ungebühr,
Streit und Frevel wurde mit Geldstrafen gebüsst. Wer z. B. mit
"mordlicher Wehr" in der Versammlung erschien, hatte fünf Groschen
Strafe zu zahlen.


Zünfte der Eisenarbeiter.
zulassen, ein jeder sollte sich zum Wort melden. In jedem Quartal
sollten alle Meister wenigstens einmal auf Zuschickung des Ringes
und Bezeichnung von Tag und Stunde bei dem Viermeister zusammen-
kommen und jeder bei zwei Groschen Strafe erscheinen. Wer Meister
werden wollte, hatte den Bergamtleuten einen Gulden, dem Handwerk
½ Gulden zu Meisterrecht zu geben und seinen Lehr- und Geleits-
brief wenigstens bis zum nächsten Quartal vorzulegen. Beim Begräbnis
eines aus der Bruderschaft muſsten alle Meister mit zum Grabe gehen,
und die jungen Meister je nach der Wahl der Viermeister die Leiche
tragen. Heiratete ein Geselle eines Meisters Tochter oder Witwe,
so hatte er nur die halben Gebühren zu bezahlen, muſste aber das
Meisterstück machen und Eidespflicht leisten. Kein Meister sollte
altes Gezeug oder gestohlenes Gut kaufen, der Bergmeister habe es
denn zuvor besichtigt, — noch falsche Zeichen auf das Eisen schlagen, —
noch verdächtige Arbeit als Ziegenfüſse, „Helewiger“, Hebzeuge und
Haken machen, auſser für unverdächtige Leute. Kein Meister durfte
ohne Vorwissen der Zunftmeister einen Lehrjungen annehmen. Der
Gesellen „guter Montag“ wurde verboten. Kein verehelichter Meister
sollte mit einem andern haushalten, oder verdächtige Personen in Haus
und Schmiede aufnehmen. — Jeder zum Viermeister Gewählte muſste
bei einem Gulden Strafe annehmen; keiner dem andern bei 20 Groschen
Strafe Gesellen oder Gesinde abspännig machen. — Sodann wurden
für alle gangbaren Arbeiten Schmiedetaxen festgesetzt, die aber
nach Ausweis der Rechnungen nie festgehalten wurden. — In einer
Ordnung von 1560 wird weiterhin bestimmt: der Zunftmeister sollte
den Ring zu rechter Zeit ausgehen lassen, und wer denselben nicht
nach Handwerkssitte weiter schickte, vier Groschen Strafe zahlen. —
Der Ring war demnach das Zeichen der Amtsgewalt und das Ring-
schicken war gleichbedeutend mit der amtlichen Ladung. — Bei Beginn
der Verhandlung sollte ein Wachslicht angezündet werden und wer
nicht kam, solange es brannte, zahlte einen Groschen Strafe. — War
das Licht verbrannt, so wurde die Lade aufgethan, die Ursache der
Beschickung von dem Zunftmeister angezeigt, und solange die Lade offen
stand, muſsten des Handwerks Sachen verhandelt und sollte weder
Bier noch Wein getrunken werden: nach Schlieſsung der Lade durfte
jeder zechen, doch nicht für mehr als vier Pfennige; dagegen muſste
jeder alle Quartal einen Groschen in die Lade zahlen. — Ungebühr,
Streit und Frevel wurde mit Geldstrafen gebüſst. Wer z. B. mit
„mordlicher Wehr“ in der Versammlung erschien, hatte fünf Groschen
Strafe zu zahlen.


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[559/0579] Zünfte der Eisenarbeiter. zulassen, ein jeder sollte sich zum Wort melden. In jedem Quartal sollten alle Meister wenigstens einmal auf Zuschickung des Ringes und Bezeichnung von Tag und Stunde bei dem Viermeister zusammen- kommen und jeder bei zwei Groschen Strafe erscheinen. Wer Meister werden wollte, hatte den Bergamtleuten einen Gulden, dem Handwerk ½ Gulden zu Meisterrecht zu geben und seinen Lehr- und Geleits- brief wenigstens bis zum nächsten Quartal vorzulegen. Beim Begräbnis eines aus der Bruderschaft muſsten alle Meister mit zum Grabe gehen, und die jungen Meister je nach der Wahl der Viermeister die Leiche tragen. Heiratete ein Geselle eines Meisters Tochter oder Witwe, so hatte er nur die halben Gebühren zu bezahlen, muſste aber das Meisterstück machen und Eidespflicht leisten. Kein Meister sollte altes Gezeug oder gestohlenes Gut kaufen, der Bergmeister habe es denn zuvor besichtigt, — noch falsche Zeichen auf das Eisen schlagen, — noch verdächtige Arbeit als Ziegenfüſse, „Helewiger“, Hebzeuge und Haken machen, auſser für unverdächtige Leute. Kein Meister durfte ohne Vorwissen der Zunftmeister einen Lehrjungen annehmen. Der Gesellen „guter Montag“ wurde verboten. Kein verehelichter Meister sollte mit einem andern haushalten, oder verdächtige Personen in Haus und Schmiede aufnehmen. — Jeder zum Viermeister Gewählte muſste bei einem Gulden Strafe annehmen; keiner dem andern bei 20 Groschen Strafe Gesellen oder Gesinde abspännig machen. — Sodann wurden für alle gangbaren Arbeiten Schmiedetaxen festgesetzt, die aber nach Ausweis der Rechnungen nie festgehalten wurden. — In einer Ordnung von 1560 wird weiterhin bestimmt: der Zunftmeister sollte den Ring zu rechter Zeit ausgehen lassen, und wer denselben nicht nach Handwerkssitte weiter schickte, vier Groschen Strafe zahlen. — Der Ring war demnach das Zeichen der Amtsgewalt und das Ring- schicken war gleichbedeutend mit der amtlichen Ladung. — Bei Beginn der Verhandlung sollte ein Wachslicht angezündet werden und wer nicht kam, solange es brannte, zahlte einen Groschen Strafe. — War das Licht verbrannt, so wurde die Lade aufgethan, die Ursache der Beschickung von dem Zunftmeister angezeigt, und solange die Lade offen stand, muſsten des Handwerks Sachen verhandelt und sollte weder Bier noch Wein getrunken werden: nach Schlieſsung der Lade durfte jeder zechen, doch nicht für mehr als vier Pfennige; dagegen muſste jeder alle Quartal einen Groschen in die Lade zahlen. — Ungebühr, Streit und Frevel wurde mit Geldstrafen gebüſst. Wer z. B. mit „mordlicher Wehr“ in der Versammlung erschien, hatte fünf Groschen Strafe zu zahlen.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 559. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/579>, abgerufen am 25.11.2024.