Wald "zum Behuf des Bergwerks". Aus solchen ursprünglich frei- willigen Zuwendungen der Landesherren entwickelte sich allmählich ein bestimmtes Bergrecht, wonach gegen Überlassung von Grund und Boden und freiem Holz, der Herrschaft der Bergzehent, ein Acker- anteil und Erbkuksen bestimmt wurden.
Die Beholzung war den Bergleuten ursprünglich ganz frei gegeben. Nach dem alten Wenzeslausschen Bergrecht war in Böhmen jedem Bergwerk zunächst ein Ackeranteil für die Viehherde auf die Ent- fernung, welche ein Bogenschütze erreichen konnte, zugeteilt. In diesem Umkreise entstanden Ansiedelungen, Schmelzhütten u. s. w. Ausserdem war die Beholzung freigegeben. Infolgedessen schlugen die Bergleute Holz wann und wo sie wollten, liessen ihr Vieh frei im Walde herumlaufen und verwüsteten mehr als sie genossen. Diesem Missstand wurde dann einigermassen dadurch gesteuert, dass den Bergwerken und Hütten bestimmte Wälder zugewiesen wurden und dieses Ver- hältnis wurde nicht alteriert durch den Wechsel der Landesherrschaft1). Später durfte, soweit nicht ganze Schläge zum Verkohlen bestimmt waren, nur geringwertiges Holz und solches, welches an unwegsamen Orten stand, verkohlt werden.
Zünfte der Eisenarbeiter.
Über die Zünfte, Handwerkssitten und Gebräuche und über die sociale Stellung der Eisenarbeiter im Mittelalter haben wir das Nötige im ersten Bande vorgetragen. Das sechzehnte Jahrhundert war die Blütezeit des Zunftwesens in Deutschland. Die Zünfte (Gilden, Innungen) hatten sich in den grossen freien Reichsstädten durch ihre siegreichen Kämpfe gegen die Geschlechter (die Patrizier) auch politische Rechte erworben und bildeten politische Korporationen, welche in dem Rat der Stadt ihre Vertretung hatten. Auf ihrer Wehrhaftigkeit, ihrem Zusammen- halt beruhte grösstenteils die Sicherheit der Städte nach aussen, auf ihrer Tüchtigkeit der Wohlstand und die Wohlfahrt im Inneren. In
1) Vergl. Forstordnungen des Erzherzogs Ferdinand von 1560, 1563 und 1564, sowie Graf Sternberg, Geschichte der Böhmischen Bergwerke, Bd. I, 2. Abt., S. 94 sc. "Über die Reservat-Waldungen der Böhmischen Bergwerke."
Zünfte der Eisenarbeiter.
Wald „zum Behuf des Bergwerks“. Aus solchen ursprünglich frei- willigen Zuwendungen der Landesherren entwickelte sich allmählich ein bestimmtes Bergrecht, wonach gegen Überlassung von Grund und Boden und freiem Holz, der Herrschaft der Bergzehent, ein Acker- anteil und Erbkuksen bestimmt wurden.
Die Beholzung war den Bergleuten ursprünglich ganz frei gegeben. Nach dem alten Wenzeslausschen Bergrecht war in Böhmen jedem Bergwerk zunächst ein Ackeranteil für die Viehherde auf die Ent- fernung, welche ein Bogenschütze erreichen konnte, zugeteilt. In diesem Umkreise entstanden Ansiedelungen, Schmelzhütten u. s. w. Auſserdem war die Beholzung freigegeben. Infolgedessen schlugen die Bergleute Holz wann und wo sie wollten, lieſsen ihr Vieh frei im Walde herumlaufen und verwüsteten mehr als sie genossen. Diesem Miſsstand wurde dann einigermaſsen dadurch gesteuert, daſs den Bergwerken und Hütten bestimmte Wälder zugewiesen wurden und dieses Ver- hältnis wurde nicht alteriert durch den Wechsel der Landesherrschaft1). Später durfte, soweit nicht ganze Schläge zum Verkohlen bestimmt waren, nur geringwertiges Holz und solches, welches an unwegsamen Orten stand, verkohlt werden.
Zünfte der Eisenarbeiter.
Über die Zünfte, Handwerkssitten und Gebräuche und über die sociale Stellung der Eisenarbeiter im Mittelalter haben wir das Nötige im ersten Bande vorgetragen. Das sechzehnte Jahrhundert war die Blütezeit des Zunftwesens in Deutschland. Die Zünfte (Gilden, Innungen) hatten sich in den groſsen freien Reichsstädten durch ihre siegreichen Kämpfe gegen die Geschlechter (die Patrizier) auch politische Rechte erworben und bildeten politische Korporationen, welche in dem Rat der Stadt ihre Vertretung hatten. Auf ihrer Wehrhaftigkeit, ihrem Zusammen- halt beruhte gröſstenteils die Sicherheit der Städte nach auſsen, auf ihrer Tüchtigkeit der Wohlstand und die Wohlfahrt im Inneren. In
1) Vergl. Forstordnungen des Erzherzogs Ferdinand von 1560, 1563 und 1564, sowie Graf Sternberg, Geschichte der Böhmischen Bergwerke, Bd. I, 2. Abt., S. 94 sc. „Über die Reservat-Waldungen der Böhmischen Bergwerke.“
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Zünfte der Eisenarbeiter.
Wald „zum Behuf des Bergwerks“. Aus solchen ursprünglich frei-
willigen Zuwendungen der Landesherren entwickelte sich allmählich
ein bestimmtes Bergrecht, wonach gegen Überlassung von Grund und
Boden und freiem Holz, der Herrschaft der Bergzehent, ein Acker-
anteil und Erbkuksen bestimmt wurden.
Die Beholzung war den Bergleuten ursprünglich ganz frei gegeben.
Nach dem alten Wenzeslausschen Bergrecht war in Böhmen jedem
Bergwerk zunächst ein Ackeranteil für die Viehherde auf die Ent-
fernung, welche ein Bogenschütze erreichen konnte, zugeteilt. In
diesem Umkreise entstanden Ansiedelungen, Schmelzhütten u. s. w.
Auſserdem war die Beholzung freigegeben. Infolgedessen schlugen die
Bergleute Holz wann und wo sie wollten, lieſsen ihr Vieh frei im Walde
herumlaufen und verwüsteten mehr als sie genossen. Diesem Miſsstand
wurde dann einigermaſsen dadurch gesteuert, daſs den Bergwerken
und Hütten bestimmte Wälder zugewiesen wurden und dieses Ver-
hältnis wurde nicht alteriert durch den Wechsel der Landesherrschaft 1).
Später durfte, soweit nicht ganze Schläge zum Verkohlen bestimmt
waren, nur geringwertiges Holz und solches, welches an unwegsamen
Orten stand, verkohlt werden.
Zünfte der Eisenarbeiter.
Über die Zünfte, Handwerkssitten und Gebräuche und über die
sociale Stellung der Eisenarbeiter im Mittelalter haben wir das Nötige im
ersten Bande vorgetragen. Das sechzehnte Jahrhundert war die Blütezeit
des Zunftwesens in Deutschland. Die Zünfte (Gilden, Innungen) hatten
sich in den groſsen freien Reichsstädten durch ihre siegreichen Kämpfe
gegen die Geschlechter (die Patrizier) auch politische Rechte erworben
und bildeten politische Korporationen, welche in dem Rat der Stadt
ihre Vertretung hatten. Auf ihrer Wehrhaftigkeit, ihrem Zusammen-
halt beruhte gröſstenteils die Sicherheit der Städte nach auſsen, auf
ihrer Tüchtigkeit der Wohlstand und die Wohlfahrt im Inneren. In
1) Vergl. Forstordnungen des Erzherzogs Ferdinand von 1560, 1563 und 1564,
sowie Graf Sternberg, Geschichte der Böhmischen Bergwerke, Bd. I, 2. Abt.,
S. 94 sc. „Über die Reservat-Waldungen der Böhmischen Bergwerke.“
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 555. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/575>, abgerufen am 25.11.2024.
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