bracht werden kann, verkohlt werden möchte"1). Und ein andermal: "Wann die Hämmer also fortan erniederliegen sollten, wüssten sie niemehr ihr Vieh zu erhalten, dann die weydt wegen der schaidten, reisern vnd anderen, so allde verfaullen müsse, bleibe verderbt, da sousten die Hämmermeister solches afzeprennen schuldig sein."
In den sächsischen Waldordnungen (1555, 1557, 1560) treten bei den Verordnungen über das Kohlenbrennen zwei Gesichtspunkte be- sonders hervor: einerseits möglichste Ausbeute, anderseits Schutz gegen Waldverwüstung.
Kurfürst August erliess 1557 folgenden Befehl an den "Schösser" auf den Schellenberg: "Auf dass hinfüro der Betrug mit den Kohlen desto mehr verhütet werde, wollest du die fleissige und ernste Be- schaffung thun, dass, so oft ein Kohlenmeiler gebrannt wird, derselbe durch die Köhler nicht aufgethan oder den Fuhrleuten vermessen wird, bis unsre Forstschreiber und Knechte dabei sind und mit den Kohlen ausschneiden (auf das Kerbholz), wieviel Körbe Kohlen ein jeder Meiler gehalten und mit Fleiss Acht geben; dass jeder Fuhr- mann die ordentliche Zahl Körbe, so es sich auf einen Wagen ge- bühret, lade. Wollest auch jedem Fuhrmann einen Zettel, von wel- chem du jeder Zeit eine Abschrift in ein Buch verzeichnen sollst, zustellen und darin verzeichnen, wie der Fuhrmann heisst, wo er wohnt, wie viel Körbe und wo er geladen, dass er solchen Zettel dem Hüttenverwalter zustelle und dieser sich beim Empfang der Kohlen danach richte." -- Weitere Verbesserungen führte der Kurfürst beim Verkauf der Kohlen ein. In den Ämtern Pirna und Königstein hatten die Hammermeister die Kohlen früher nach "Grubschaften" gekauft, wobei sie nicht die Kohlen, sondern das Holz auf dem Stamme kauften. Dieses liessen sie zu ihrem nicht geringen Vorteil oft acht Jahre und länger ungehauen stehen. Der Kurfürst schaffte 1556 den Verkauf nach Grubschaften ab und bestimmte, dass auf einen Wagen Kohlen 21/2 Klafter Holz gerechnet werden sollte. Ein Klafter Holz gab fünf Körbe Holzkohlen nach Freiberger Mass.
Oft waren bestimmte Waldungen den Bergwerken oder Hütten zugewiesen, wie z. B. im Harz. Schon Kaiser Friedrich I. hatte dort einen Wald, den Rammelsberg, geschenkt. Dies geschah, als er sich aus dem Verbande der Gewerken zurückzog und den Bergzehent forderte, als Äquivalent dafür schenkte er der Stadt Goslar einen
1) Siehe Voigt, Bodenwöhr, in der Zeitschrift des Regensburger historischen Vereins, Bd. II, S. 357.
Waldwirtschaft.
bracht werden kann, verkohlt werden möchte“1). Und ein andermal: „Wann die Hämmer also fortan erniederliegen sollten, wüſsten sie niemehr ihr Vieh zu erhalten, dann die weydt wegen der schaidten, reisern vnd anderen, so allde verfaullen müsse, bleibe verderbt, da sousten die Hämmermeister solches afzeprennen schuldig sein.“
In den sächsischen Waldordnungen (1555, 1557, 1560) treten bei den Verordnungen über das Kohlenbrennen zwei Gesichtspunkte be- sonders hervor: einerseits möglichste Ausbeute, anderseits Schutz gegen Waldverwüstung.
Kurfürst August erlieſs 1557 folgenden Befehl an den „Schösser“ auf den Schellenberg: „Auf daſs hinfüro der Betrug mit den Kohlen desto mehr verhütet werde, wollest du die fleissige und ernste Be- schaffung thun, daſs, so oft ein Kohlenmeiler gebrannt wird, derselbe durch die Köhler nicht aufgethan oder den Fuhrleuten vermessen wird, bis unsre Forstschreiber und Knechte dabei sind und mit den Kohlen ausschneiden (auf das Kerbholz), wieviel Körbe Kohlen ein jeder Meiler gehalten und mit Fleiſs Acht geben; daſs jeder Fuhr- mann die ordentliche Zahl Körbe, so es sich auf einen Wagen ge- bühret, lade. Wollest auch jedem Fuhrmann einen Zettel, von wel- chem du jeder Zeit eine Abschrift in ein Buch verzeichnen sollst, zustellen und darin verzeichnen, wie der Fuhrmann heiſst, wo er wohnt, wie viel Körbe und wo er geladen, daſs er solchen Zettel dem Hüttenverwalter zustelle und dieser sich beim Empfang der Kohlen danach richte.“ — Weitere Verbesserungen führte der Kurfürst beim Verkauf der Kohlen ein. In den Ämtern Pirna und Königstein hatten die Hammermeister die Kohlen früher nach „Grubschaften“ gekauft, wobei sie nicht die Kohlen, sondern das Holz auf dem Stamme kauften. Dieses lieſsen sie zu ihrem nicht geringen Vorteil oft acht Jahre und länger ungehauen stehen. Der Kurfürst schaffte 1556 den Verkauf nach Grubschaften ab und bestimmte, daſs auf einen Wagen Kohlen 2½ Klafter Holz gerechnet werden sollte. Ein Klafter Holz gab fünf Körbe Holzkohlen nach Freiberger Maſs.
Oft waren bestimmte Waldungen den Bergwerken oder Hütten zugewiesen, wie z. B. im Harz. Schon Kaiser Friedrich I. hatte dort einen Wald, den Rammelsberg, geschenkt. Dies geschah, als er sich aus dem Verbande der Gewerken zurückzog und den Bergzehent forderte, als Äquivalent dafür schenkte er der Stadt Goslar einen
1) Siehe Voigt, Bodenwöhr, in der Zeitschrift des Regensburger historischen Vereins, Bd. II, S. 357.
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[554/0574]
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bracht werden kann, verkohlt werden möchte“ 1). Und ein andermal:
„Wann die Hämmer also fortan erniederliegen sollten, wüſsten sie
niemehr ihr Vieh zu erhalten, dann die weydt wegen der schaidten,
reisern vnd anderen, so allde verfaullen müsse, bleibe verderbt, da
sousten die Hämmermeister solches afzeprennen schuldig sein.“
In den sächsischen Waldordnungen (1555, 1557, 1560) treten bei
den Verordnungen über das Kohlenbrennen zwei Gesichtspunkte be-
sonders hervor: einerseits möglichste Ausbeute, anderseits Schutz gegen
Waldverwüstung.
Kurfürst August erlieſs 1557 folgenden Befehl an den „Schösser“
auf den Schellenberg: „Auf daſs hinfüro der Betrug mit den Kohlen
desto mehr verhütet werde, wollest du die fleissige und ernste Be-
schaffung thun, daſs, so oft ein Kohlenmeiler gebrannt wird, derselbe
durch die Köhler nicht aufgethan oder den Fuhrleuten vermessen
wird, bis unsre Forstschreiber und Knechte dabei sind und mit den
Kohlen ausschneiden (auf das Kerbholz), wieviel Körbe Kohlen ein
jeder Meiler gehalten und mit Fleiſs Acht geben; daſs jeder Fuhr-
mann die ordentliche Zahl Körbe, so es sich auf einen Wagen ge-
bühret, lade. Wollest auch jedem Fuhrmann einen Zettel, von wel-
chem du jeder Zeit eine Abschrift in ein Buch verzeichnen sollst,
zustellen und darin verzeichnen, wie der Fuhrmann heiſst, wo er
wohnt, wie viel Körbe und wo er geladen, daſs er solchen Zettel dem
Hüttenverwalter zustelle und dieser sich beim Empfang der Kohlen
danach richte.“ — Weitere Verbesserungen führte der Kurfürst beim
Verkauf der Kohlen ein. In den Ämtern Pirna und Königstein hatten
die Hammermeister die Kohlen früher nach „Grubschaften“ gekauft,
wobei sie nicht die Kohlen, sondern das Holz auf dem Stamme kauften.
Dieses lieſsen sie zu ihrem nicht geringen Vorteil oft acht Jahre und
länger ungehauen stehen. Der Kurfürst schaffte 1556 den Verkauf
nach Grubschaften ab und bestimmte, daſs auf einen Wagen Kohlen
2½ Klafter Holz gerechnet werden sollte. Ein Klafter Holz gab fünf
Körbe Holzkohlen nach Freiberger Maſs.
Oft waren bestimmte Waldungen den Bergwerken oder Hütten
zugewiesen, wie z. B. im Harz. Schon Kaiser Friedrich I. hatte dort
einen Wald, den Rammelsberg, geschenkt. Dies geschah, als er sich
aus dem Verbande der Gewerken zurückzog und den Bergzehent
forderte, als Äquivalent dafür schenkte er der Stadt Goslar einen
1) Siehe Voigt, Bodenwöhr, in der Zeitschrift des Regensburger historischen
Vereins, Bd. II, S. 357.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 554. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/574>, abgerufen am 22.11.2024.
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