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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Waldwirtschaft.
herrlichen, sondern auf alle Waldungen innerhalb des betreffenden
Landes. Zu den wichtigeren Forstordnungen gehören:

Die Brandenburgische Forstordnung unterhalb des Gebirges (Fichtel-
gebirges) von 1531 und die Brandenburgische Holzordnung für die
Kurmark von 1547; die Hessische Forst- und Jagdordnung von 1532.
die Braunschweig-Lüneburgische Forst- und Jagdordnung von 1547;
die Württembergischen Forst- und Holzordnungen von 1540, 1552 und
1567; die Bayerische Forst- und Jagdordnung von 1586; die Kur-
pfälzische Forstordnung von 1580 und die Hohenlohesche Forstordnung
von 1579.

Berg- und Waldbau hatten so viele Beziehungen zu einander, dass
sie in manchen Ländern unter einer und derselben Behörde standen.
Dies war namentlich im Harz der Fall, wo sich die Verhältnisse in
eigenartiger Weise entwickelten, worauf wir später bei dem Harzer
Eisenhüttenwesen zurückkommen werden.

Die Köhlerei bildete einen wichtigen Teil der Waldnutzung und
enthalten die betreffenden Gesetze mancherlei darauf bezügliche
Bestimmungen.

In der Waldordnung, welche Kaiser Maximilian II. für das Kupfer-
werk in "Newensoll" 1563 erliess, heisst es bezüglich der Holzkohlen:
"Die Holzmeister, Fürdinger oder Khollmaister sollen guet gerecht
khol brennen, gerechte, gefüchte, kholgaren (Karren) und Säkh haben,
das recht gewendlich und guet mass, in die hüttenwerch libern, darauf
dann die waldmaister oder Waldvörster neben dem Hüttenberayter,
Schaffnern und Hüttenschreibern Ir getrewes, vleissiges aufsehen haben,
vnnd die Verordnung, damit das beschehe thun sollen, vnd dieselben
alle Quartal des Jars bey allen Hütwerchen abeichen und abmessen."

Bestimmungen über richtiges Kohlenmass sind ebenso in den
Hüttenordnungen, wie in den Waldordnungen enthalten.

Das Kohlenbrennen geschah in früheren Zeiten in Deutsch-
land noch vielfach in Gruben. Im 16. Jahrhundert hatten die Schmiede
noch in vielen Gegenden das Recht, ihren Bedarf an Kohlen in Gruben
selbst zu brennen. In dem Spessarter Försterweistum von 1589 heisst
es: "auch sollen sie einen schmid da han, der soll grobes kohlen
brönnen, vas er der verschmiden mag." Man sah das Kohlenbrennen
als eine Wohlthat für den Wald an, indem dadurch mit dem ab-
ständigen und Abfallholz aufgeräumt wurde. So heisst es in einer
bayerischen, auf eine Eisenhütte bei Bodenwöhr bezüglichen Verord-
nung, der Eisenhammer von ... wäre wieder ganghaft zu machen,
"damit das Reisig und Gipflholz, so sonsten ohne das nit zu nuz ge-

Waldwirtschaft.
herrlichen, sondern auf alle Waldungen innerhalb des betreffenden
Landes. Zu den wichtigeren Forstordnungen gehören:

Die Brandenburgische Forstordnung unterhalb des Gebirges (Fichtel-
gebirges) von 1531 und die Brandenburgische Holzordnung für die
Kurmark von 1547; die Hessische Forst- und Jagdordnung von 1532.
die Braunschweig-Lüneburgische Forst- und Jagdordnung von 1547;
die Württembergischen Forst- und Holzordnungen von 1540, 1552 und
1567; die Bayerische Forst- und Jagdordnung von 1586; die Kur-
pfälzische Forstordnung von 1580 und die Hohenlohesche Forstordnung
von 1579.

Berg- und Waldbau hatten so viele Beziehungen zu einander, daſs
sie in manchen Ländern unter einer und derselben Behörde standen.
Dies war namentlich im Harz der Fall, wo sich die Verhältnisse in
eigenartiger Weise entwickelten, worauf wir später bei dem Harzer
Eisenhüttenwesen zurückkommen werden.

Die Köhlerei bildete einen wichtigen Teil der Waldnutzung und
enthalten die betreffenden Gesetze mancherlei darauf bezügliche
Bestimmungen.

In der Waldordnung, welche Kaiser Maximilian II. für das Kupfer-
werk in „Newensoll“ 1563 erlieſs, heiſst es bezüglich der Holzkohlen:
„Die Holzmeister, Fürdinger oder Khollmaister sollen guet gerecht
khol brennen, gerechte, gefüchte, kholgaren (Karren) und Säkh haben,
das recht gewendlich und guet maſs, in die hüttenwerch libern, darauf
dann die waldmaister oder Waldvörster neben dem Hüttenberayter,
Schaffnern und Hüttenschreibern Ir getrewes, vleissiges aufsehen haben,
vnnd die Verordnung, damit das beschehe thun sollen, vnd dieselben
alle Quartal des Jars bey allen Hütwerchen abeichen und abmessen.“

Bestimmungen über richtiges Kohlenmaſs sind ebenso in den
Hüttenordnungen, wie in den Waldordnungen enthalten.

Das Kohlenbrennen geschah in früheren Zeiten in Deutsch-
land noch vielfach in Gruben. Im 16. Jahrhundert hatten die Schmiede
noch in vielen Gegenden das Recht, ihren Bedarf an Kohlen in Gruben
selbst zu brennen. In dem Spessarter Försterweistum von 1589 heiſst
es: „auch sollen sie einen schmid da han, der soll grobes kohlen
brönnen, vas er der verschmiden mag.“ Man sah das Kohlenbrennen
als eine Wohlthat für den Wald an, indem dadurch mit dem ab-
ständigen und Abfallholz aufgeräumt wurde. So heiſst es in einer
bayerischen, auf eine Eisenhütte bei Bodenwöhr bezüglichen Verord-
nung, der Eisenhammer von … wäre wieder ganghaft zu machen,
„damit das Reisig und Gipflholz, so sonsten ohne das nit zu nuz ge-

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[553/0573] Waldwirtschaft. herrlichen, sondern auf alle Waldungen innerhalb des betreffenden Landes. Zu den wichtigeren Forstordnungen gehören: Die Brandenburgische Forstordnung unterhalb des Gebirges (Fichtel- gebirges) von 1531 und die Brandenburgische Holzordnung für die Kurmark von 1547; die Hessische Forst- und Jagdordnung von 1532. die Braunschweig-Lüneburgische Forst- und Jagdordnung von 1547; die Württembergischen Forst- und Holzordnungen von 1540, 1552 und 1567; die Bayerische Forst- und Jagdordnung von 1586; die Kur- pfälzische Forstordnung von 1580 und die Hohenlohesche Forstordnung von 1579. Berg- und Waldbau hatten so viele Beziehungen zu einander, daſs sie in manchen Ländern unter einer und derselben Behörde standen. Dies war namentlich im Harz der Fall, wo sich die Verhältnisse in eigenartiger Weise entwickelten, worauf wir später bei dem Harzer Eisenhüttenwesen zurückkommen werden. Die Köhlerei bildete einen wichtigen Teil der Waldnutzung und enthalten die betreffenden Gesetze mancherlei darauf bezügliche Bestimmungen. In der Waldordnung, welche Kaiser Maximilian II. für das Kupfer- werk in „Newensoll“ 1563 erlieſs, heiſst es bezüglich der Holzkohlen: „Die Holzmeister, Fürdinger oder Khollmaister sollen guet gerecht khol brennen, gerechte, gefüchte, kholgaren (Karren) und Säkh haben, das recht gewendlich und guet maſs, in die hüttenwerch libern, darauf dann die waldmaister oder Waldvörster neben dem Hüttenberayter, Schaffnern und Hüttenschreibern Ir getrewes, vleissiges aufsehen haben, vnnd die Verordnung, damit das beschehe thun sollen, vnd dieselben alle Quartal des Jars bey allen Hütwerchen abeichen und abmessen.“ Bestimmungen über richtiges Kohlenmaſs sind ebenso in den Hüttenordnungen, wie in den Waldordnungen enthalten. Das Kohlenbrennen geschah in früheren Zeiten in Deutsch- land noch vielfach in Gruben. Im 16. Jahrhundert hatten die Schmiede noch in vielen Gegenden das Recht, ihren Bedarf an Kohlen in Gruben selbst zu brennen. In dem Spessarter Försterweistum von 1589 heiſst es: „auch sollen sie einen schmid da han, der soll grobes kohlen brönnen, vas er der verschmiden mag.“ Man sah das Kohlenbrennen als eine Wohlthat für den Wald an, indem dadurch mit dem ab- ständigen und Abfallholz aufgeräumt wurde. So heiſst es in einer bayerischen, auf eine Eisenhütte bei Bodenwöhr bezüglichen Verord- nung, der Eisenhammer von … wäre wieder ganghaft zu machen, „damit das Reisig und Gipflholz, so sonsten ohne das nit zu nuz ge-

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 553. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/573>, abgerufen am 22.11.2024.