schaften bei. So sehen wir im 16. Jahrhundert bereits überall die Landesfürsten als die Herren des Waldes. Von ihnen gingen auch die auf den Wald bezüglichen Verordnungen und Gesetze aus.
Was die Bewirtschaftung des Waldes anbetrifft, so war an einer solchen bezüglich der Holznutzung in der älteren Zeit nicht die Rede, da Holz im Überfluss für alle Zwecke vorhanden war. Diese bezog sich mehr auf die Nebennutzungen, wie Weide, Schweinemast und Bienenzucht. Namentlich war die Schweinemast von grosser Wichtig- keit und Karl der Grosse regelte durch eine Reihe von Verordnungen den Eintrieb der Schweine in den Wald, die Behandlung herrenlos umherlaufender Schweine und die für den Eintrieb zu entrichtenden Abgaben. Der Schweinehirt war auf den deutschen Hofgütern eine wichtige Person und durch höheres Wehrgeld geschützt als andere Hörige.
Die Entnahme von Holz zur Köhlerei war in keiner Weise beschränkt.
Die Zunahme der Bevölkerung, das Wachsen der Städte und Dorfschaften, die Entstehung holzfressender Industrieen, wozu nament- lich die Eisenindustrie gehörte, welche eine regelmässige und grössere Entnahme von Holz aus den Waldungen zur Folge hatten, führten hier und da schon im 13. und 14., allgemein aber im 15. und 16. Jahr- hundert zu Beschränkungen der Holzentnahme, namentlich der Entnahme von Bauholz1). Ebenso wurde die Ausfuhr von Bau- und Brennholz aus der Mark streng verboten; Zeit und Mass der Weide festgesetzt. In den siegenschen Haubergen erfolgte schon im Jahre 1447 die Ein- teilung in regelmässige Schläge.
Dagegen wurde den Bergwerken und Hütten, den Eisenschmelzen und Hämmern das benötigte Holz zum Bauen frei geliefert oder zum Schlagen angewiesen. Die Waldschmiede, welche sich ihre Kohlen selbst brannten, waren ebenfalls in der Holzentnahme höchstens in- sofern beschränkt, als sie keine Stämme, die für Bauholz geeignet waren, schlagen durften. Sie waren auf Astholz, Unterholz und Fall- holz angewiesen.
Mit der zunehmenden Ausbildung der Territorialhoheit entwickelte sich zugleich mit der Forsthoheit ein ausgebildeteres Forstrecht, wel- ches seinen Ausdruck fand in Forstordnungen, welche von allen mäch- tigeren Landesfürsten erlassen wurden. Diese Forstordnungen erstrecken sich seit Mitte des 16. Jahrhunderts nicht mehr allein auf die landes-
1) Die ersten Verordnungen gegen die Verwüstung der Wälder in Sachsen stammen von 1482.
Waldwirtschaft.
schaften bei. So sehen wir im 16. Jahrhundert bereits überall die Landesfürsten als die Herren des Waldes. Von ihnen gingen auch die auf den Wald bezüglichen Verordnungen und Gesetze aus.
Was die Bewirtschaftung des Waldes anbetrifft, so war an einer solchen bezüglich der Holznutzung in der älteren Zeit nicht die Rede, da Holz im Überfluſs für alle Zwecke vorhanden war. Diese bezog sich mehr auf die Nebennutzungen, wie Weide, Schweinemast und Bienenzucht. Namentlich war die Schweinemast von groſser Wichtig- keit und Karl der Groſse regelte durch eine Reihe von Verordnungen den Eintrieb der Schweine in den Wald, die Behandlung herrenlos umherlaufender Schweine und die für den Eintrieb zu entrichtenden Abgaben. Der Schweinehirt war auf den deutschen Hofgütern eine wichtige Person und durch höheres Wehrgeld geschützt als andere Hörige.
Die Entnahme von Holz zur Köhlerei war in keiner Weise beschränkt.
Die Zunahme der Bevölkerung, das Wachsen der Städte und Dorfschaften, die Entstehung holzfressender Industrieen, wozu nament- lich die Eisenindustrie gehörte, welche eine regelmäſsige und gröſsere Entnahme von Holz aus den Waldungen zur Folge hatten, führten hier und da schon im 13. und 14., allgemein aber im 15. und 16. Jahr- hundert zu Beschränkungen der Holzentnahme, namentlich der Entnahme von Bauholz1). Ebenso wurde die Ausfuhr von Bau- und Brennholz aus der Mark streng verboten; Zeit und Maſs der Weide festgesetzt. In den siegenschen Haubergen erfolgte schon im Jahre 1447 die Ein- teilung in regelmäſsige Schläge.
Dagegen wurde den Bergwerken und Hütten, den Eisenschmelzen und Hämmern das benötigte Holz zum Bauen frei geliefert oder zum Schlagen angewiesen. Die Waldschmiede, welche sich ihre Kohlen selbst brannten, waren ebenfalls in der Holzentnahme höchstens in- sofern beschränkt, als sie keine Stämme, die für Bauholz geeignet waren, schlagen durften. Sie waren auf Astholz, Unterholz und Fall- holz angewiesen.
Mit der zunehmenden Ausbildung der Territorialhoheit entwickelte sich zugleich mit der Forsthoheit ein ausgebildeteres Forstrecht, wel- ches seinen Ausdruck fand in Forstordnungen, welche von allen mäch- tigeren Landesfürsten erlassen wurden. Diese Forstordnungen erstrecken sich seit Mitte des 16. Jahrhunderts nicht mehr allein auf die landes-
1) Die ersten Verordnungen gegen die Verwüstung der Wälder in Sachsen stammen von 1482.
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Waldwirtschaft.
schaften bei. So sehen wir im 16. Jahrhundert bereits überall die
Landesfürsten als die Herren des Waldes. Von ihnen gingen auch
die auf den Wald bezüglichen Verordnungen und Gesetze aus.
Was die Bewirtschaftung des Waldes anbetrifft, so war an einer
solchen bezüglich der Holznutzung in der älteren Zeit nicht die Rede,
da Holz im Überfluſs für alle Zwecke vorhanden war. Diese bezog
sich mehr auf die Nebennutzungen, wie Weide, Schweinemast und
Bienenzucht. Namentlich war die Schweinemast von groſser Wichtig-
keit und Karl der Groſse regelte durch eine Reihe von Verordnungen
den Eintrieb der Schweine in den Wald, die Behandlung herrenlos
umherlaufender Schweine und die für den Eintrieb zu entrichtenden
Abgaben. Der Schweinehirt war auf den deutschen Hofgütern eine
wichtige Person und durch höheres Wehrgeld geschützt als andere
Hörige.
Die Entnahme von Holz zur Köhlerei war in keiner Weise
beschränkt.
Die Zunahme der Bevölkerung, das Wachsen der Städte und
Dorfschaften, die Entstehung holzfressender Industrieen, wozu nament-
lich die Eisenindustrie gehörte, welche eine regelmäſsige und gröſsere
Entnahme von Holz aus den Waldungen zur Folge hatten, führten
hier und da schon im 13. und 14., allgemein aber im 15. und 16. Jahr-
hundert zu Beschränkungen der Holzentnahme, namentlich der Entnahme
von Bauholz 1). Ebenso wurde die Ausfuhr von Bau- und Brennholz
aus der Mark streng verboten; Zeit und Maſs der Weide festgesetzt.
In den siegenschen Haubergen erfolgte schon im Jahre 1447 die Ein-
teilung in regelmäſsige Schläge.
Dagegen wurde den Bergwerken und Hütten, den Eisenschmelzen
und Hämmern das benötigte Holz zum Bauen frei geliefert oder zum
Schlagen angewiesen. Die Waldschmiede, welche sich ihre Kohlen
selbst brannten, waren ebenfalls in der Holzentnahme höchstens in-
sofern beschränkt, als sie keine Stämme, die für Bauholz geeignet
waren, schlagen durften. Sie waren auf Astholz, Unterholz und Fall-
holz angewiesen.
Mit der zunehmenden Ausbildung der Territorialhoheit entwickelte
sich zugleich mit der Forsthoheit ein ausgebildeteres Forstrecht, wel-
ches seinen Ausdruck fand in Forstordnungen, welche von allen mäch-
tigeren Landesfürsten erlassen wurden. Diese Forstordnungen erstrecken
sich seit Mitte des 16. Jahrhunderts nicht mehr allein auf die landes-
1) Die ersten Verordnungen gegen die Verwüstung der Wälder in Sachsen
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 552. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/572>, abgerufen am 22.11.2024.
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