Die Grundlage für das Bergrecht bildet der alte deutsche Grund- satz, welcher schon in dem Trienter und in dem Freiberger Bergrecht ausgesprochen ist: "Der Berg ist allen Bürgern gemein, so Armen als Reichen." Um den Bergbau in ihren Ländern zu heben und Berg- baulustige anzulocken, gewährten die Fürsten den Bergleuten ausser freiem Holzbezug noch andere Erleichterungen, als das Recht sich anzubauen und "bürgerliche Nahrung zu treiben", Schutz und Geleite, Freiheit der Wege und des Wassers, Befreiung von Abgaben, Wege- geld und Zoll, sowie vom Kriegsdienst, freier Handel und Wandel, ferner eigene Gerichtsbarkeit. An die Bergleute des Mittelalters wurden aber auch höhere Anforderungen gestellt als an andere ge- werbliche Arbeiter. Zunächst erwartete man von ihnen grössere In- telligenz, selbständiges Urteil und die Findigkeit, welche zum Bergbau gehört. Ferner musste er mit den Bergwerksmaschinen vertraut sein und solche unter Umständen selbst anfertigen können. Theophrastus Paracelsus sagt:
"Das Bergwerk will haben Verstand Und eine treue Hand. Wer das Bergwerk will mit bauen, Muss Gott und dem Glück vertrauen."
Die ältesten Aufzeichnungen bergrechtlicher Gewohnheiten zeigen uns bereits die deutschen Bergleute als ein selbständiges unter- nehmendes Geschlecht, welches die deutsche Kultur überall hin ver- breitete, welches den Bergbau in den slavischen Grenzländern sich dienstbar machte und seine Sprache und Gesetze in die von ihnen kolonisierten Distrikte einführte. -- Die geistige Überlegenheit und das Ansehen der deutschen Bergleute jener Zeit bildet einen auf- fallenden Gegensatz gegen die tiefe Stellung, welche der Bergmanns- stand im Altertum einnahm (vergl. Bd. I, S. 771).
Der deutsche Bergmann trug seine Wehr und wusste wohl damit umzugehen. Die Bergaxt oder Bergparte war seine Hauptwaffe. Solche hat man auch im Boden des Schlachtfeldes bei Wahlstadt, wo einst die Löwenberger Knappen so todesmutig gekämpft hatten, ge- funden und in der Rats-Rüstkammer zu Liegnitz aufbewahrt 1). Die Knappen trugen im Mittelalter häufig sogar Harnische auf der Zeche, abgesehen von denen, welche geharnischt Tag und Nacht an den Gruben Wache hielten, damit kein Überfall geschähe. Die Salz- burgische Bergordnung von 1344 verbot dies, ausser wenn der Berg-
1) Siehe Mosch, a. a. O., Bd. II, S. 55.
Bergbau.
Die Grundlage für das Bergrecht bildet der alte deutsche Grund- satz, welcher schon in dem Trienter und in dem Freiberger Bergrecht ausgesprochen ist: „Der Berg ist allen Bürgern gemein, so Armen als Reichen.“ Um den Bergbau in ihren Ländern zu heben und Berg- baulustige anzulocken, gewährten die Fürsten den Bergleuten auſser freiem Holzbezug noch andere Erleichterungen, als das Recht sich anzubauen und „bürgerliche Nahrung zu treiben“, Schutz und Geleite, Freiheit der Wege und des Wassers, Befreiung von Abgaben, Wege- geld und Zoll, sowie vom Kriegsdienst, freier Handel und Wandel, ferner eigene Gerichtsbarkeit. An die Bergleute des Mittelalters wurden aber auch höhere Anforderungen gestellt als an andere ge- werbliche Arbeiter. Zunächst erwartete man von ihnen gröſsere In- telligenz, selbständiges Urteil und die Findigkeit, welche zum Bergbau gehört. Ferner muſste er mit den Bergwerksmaschinen vertraut sein und solche unter Umständen selbst anfertigen können. Theophrastus Paracelsus sagt:
„Das Bergwerk will haben Verstand Und eine treue Hand. Wer das Bergwerk will mit bauen, Muſs Gott und dem Glück vertrauen.“
Die ältesten Aufzeichnungen bergrechtlicher Gewohnheiten zeigen uns bereits die deutschen Bergleute als ein selbständiges unter- nehmendes Geschlecht, welches die deutsche Kultur überall hin ver- breitete, welches den Bergbau in den slavischen Grenzländern sich dienstbar machte und seine Sprache und Gesetze in die von ihnen kolonisierten Distrikte einführte. — Die geistige Überlegenheit und das Ansehen der deutschen Bergleute jener Zeit bildet einen auf- fallenden Gegensatz gegen die tiefe Stellung, welche der Bergmanns- stand im Altertum einnahm (vergl. Bd. I, S. 771).
Der deutsche Bergmann trug seine Wehr und wuſste wohl damit umzugehen. Die Bergaxt oder Bergparte war seine Hauptwaffe. Solche hat man auch im Boden des Schlachtfeldes bei Wahlstadt, wo einst die Löwenberger Knappen so todesmutig gekämpft hatten, ge- funden und in der Rats-Rüstkammer zu Liegnitz aufbewahrt 1). Die Knappen trugen im Mittelalter häufig sogar Harnische auf der Zeche, abgesehen von denen, welche geharnischt Tag und Nacht an den Gruben Wache hielten, damit kein Überfall geschähe. Die Salz- burgische Bergordnung von 1344 verbot dies, auſser wenn der Berg-
1) Siehe Mosch, a. a. O., Bd. II, S. 55.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0566"n="546"/><fwplace="top"type="header">Bergbau.</fw><lb/><p>Die Grundlage für das Bergrecht bildet der alte deutsche Grund-<lb/>
satz, welcher schon in dem Trienter und in dem Freiberger Bergrecht<lb/>
ausgesprochen ist: „Der Berg ist allen Bürgern gemein, so Armen als<lb/>
Reichen.“ Um den Bergbau in ihren Ländern zu heben und Berg-<lb/>
baulustige anzulocken, gewährten die Fürsten den Bergleuten auſser<lb/>
freiem Holzbezug noch andere Erleichterungen, als das Recht sich<lb/>
anzubauen und „bürgerliche Nahrung zu treiben“, Schutz und Geleite,<lb/>
Freiheit der Wege und des Wassers, Befreiung von Abgaben, Wege-<lb/>
geld und Zoll, sowie vom Kriegsdienst, freier Handel und Wandel,<lb/>
ferner eigene Gerichtsbarkeit. An die Bergleute des Mittelalters<lb/>
wurden aber auch höhere Anforderungen gestellt als an andere ge-<lb/>
werbliche Arbeiter. Zunächst erwartete man von ihnen gröſsere In-<lb/>
telligenz, selbständiges Urteil und die Findigkeit, welche zum Bergbau<lb/>
gehört. Ferner muſste er mit den Bergwerksmaschinen vertraut sein<lb/>
und solche unter Umständen selbst anfertigen können. <hirendition="#g">Theophrastus<lb/>
Paracelsus</hi> sagt:</p><lb/><lgtype="poem"><l>„Das Bergwerk will haben Verstand</l><lb/><l>Und eine treue Hand.</l><lb/><l>Wer das Bergwerk will mit bauen,</l><lb/><l>Muſs Gott und dem Glück vertrauen.“</l></lg><lb/><p>Die ältesten Aufzeichnungen bergrechtlicher Gewohnheiten zeigen<lb/>
uns bereits die deutschen Bergleute als ein selbständiges unter-<lb/>
nehmendes Geschlecht, welches die deutsche Kultur überall hin ver-<lb/>
breitete, welches den Bergbau in den slavischen Grenzländern sich<lb/>
dienstbar machte und seine Sprache und Gesetze in die von ihnen<lb/>
kolonisierten Distrikte einführte. — Die geistige Überlegenheit und<lb/>
das Ansehen der deutschen Bergleute jener Zeit bildet einen auf-<lb/>
fallenden Gegensatz gegen die tiefe Stellung, welche der Bergmanns-<lb/>
stand im Altertum einnahm (vergl. Bd. I, S. 771).</p><lb/><p>Der deutsche Bergmann trug seine Wehr und wuſste wohl damit<lb/>
umzugehen. Die Bergaxt oder Bergparte war seine Hauptwaffe.<lb/>
Solche hat man auch im Boden des Schlachtfeldes bei Wahlstadt, wo<lb/>
einst die Löwenberger Knappen so todesmutig gekämpft hatten, ge-<lb/>
funden und in der Rats-Rüstkammer zu Liegnitz aufbewahrt <noteplace="foot"n="1)">Siehe <hirendition="#g">Mosch</hi>, a. a. O., Bd. II, S. 55.</note>. Die<lb/>
Knappen trugen im Mittelalter häufig sogar Harnische auf der Zeche,<lb/>
abgesehen von denen, welche geharnischt Tag und Nacht an den<lb/>
Gruben Wache hielten, damit kein Überfall geschähe. Die Salz-<lb/>
burgische Bergordnung von 1344 verbot dies, auſser wenn der Berg-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[546/0566]
Bergbau.
Die Grundlage für das Bergrecht bildet der alte deutsche Grund-
satz, welcher schon in dem Trienter und in dem Freiberger Bergrecht
ausgesprochen ist: „Der Berg ist allen Bürgern gemein, so Armen als
Reichen.“ Um den Bergbau in ihren Ländern zu heben und Berg-
baulustige anzulocken, gewährten die Fürsten den Bergleuten auſser
freiem Holzbezug noch andere Erleichterungen, als das Recht sich
anzubauen und „bürgerliche Nahrung zu treiben“, Schutz und Geleite,
Freiheit der Wege und des Wassers, Befreiung von Abgaben, Wege-
geld und Zoll, sowie vom Kriegsdienst, freier Handel und Wandel,
ferner eigene Gerichtsbarkeit. An die Bergleute des Mittelalters
wurden aber auch höhere Anforderungen gestellt als an andere ge-
werbliche Arbeiter. Zunächst erwartete man von ihnen gröſsere In-
telligenz, selbständiges Urteil und die Findigkeit, welche zum Bergbau
gehört. Ferner muſste er mit den Bergwerksmaschinen vertraut sein
und solche unter Umständen selbst anfertigen können. Theophrastus
Paracelsus sagt:
„Das Bergwerk will haben Verstand
Und eine treue Hand.
Wer das Bergwerk will mit bauen,
Muſs Gott und dem Glück vertrauen.“
Die ältesten Aufzeichnungen bergrechtlicher Gewohnheiten zeigen
uns bereits die deutschen Bergleute als ein selbständiges unter-
nehmendes Geschlecht, welches die deutsche Kultur überall hin ver-
breitete, welches den Bergbau in den slavischen Grenzländern sich
dienstbar machte und seine Sprache und Gesetze in die von ihnen
kolonisierten Distrikte einführte. — Die geistige Überlegenheit und
das Ansehen der deutschen Bergleute jener Zeit bildet einen auf-
fallenden Gegensatz gegen die tiefe Stellung, welche der Bergmanns-
stand im Altertum einnahm (vergl. Bd. I, S. 771).
Der deutsche Bergmann trug seine Wehr und wuſste wohl damit
umzugehen. Die Bergaxt oder Bergparte war seine Hauptwaffe.
Solche hat man auch im Boden des Schlachtfeldes bei Wahlstadt, wo
einst die Löwenberger Knappen so todesmutig gekämpft hatten, ge-
funden und in der Rats-Rüstkammer zu Liegnitz aufbewahrt 1). Die
Knappen trugen im Mittelalter häufig sogar Harnische auf der Zeche,
abgesehen von denen, welche geharnischt Tag und Nacht an den
Gruben Wache hielten, damit kein Überfall geschähe. Die Salz-
burgische Bergordnung von 1344 verbot dies, auſser wenn der Berg-
1) Siehe Mosch, a. a. O., Bd. II, S. 55.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/566>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.