ruht, die Salzburgische von 1532, welche aus der österreichischen von 1517 entnommen ist, die für Jülich, Cleve, Berg und die Mark von 1542, die Harzgeroder Bergordnung von 1548, die Nassau-Catzen- elnbogensche von 1559, die "Chur-Cöllnische Bergfreyheit" von 1559, die Pfalz-Zweibrückensche Bergordnung und Bergfreiheit von 1560 bis 1565 (nach der Joachimsthaler von 1548), die tirolische Berg- ordnung, errichtet von den Schmelzherren und Gewerken 1568, die erneuerte kurtrierische von 1564, die hennebergische von 1566, die homburgische von 1570, die neue ungarische von 1573 (von Max II.), die neue böhmische von 1575, die schlesische von 1577 (von Rudolf II.), die herzogl. sächsische von 1575, die "ernewerte Bergkordnung der Grafschaft Hohenstein" vom 10. März 1576, die fürstlich braunschweig-lüneburgische Bergordnung vom 18. September 1593, ferner die dänische und die mansfeldische Bergordnung.
In den meisten dieser Ordnungen waren auch Bestimmungen über das Hüttenwesen enthalten. Bei der Bedeutung, welche das Eisen-, Berg- und Hüttenwesen erlangt hatte, ist es nicht zu verwundern, dass schon frühzeitig Gesetze erlassen wurden, die sich nur mit diesem beschäftigten. Wir haben schon früher den Schladminger Bergbrief und die Sulzbacher Hammer-Einigung besprochen (Bd. I, S. 766). Es gab eine besondere böhmische Eisensteinordnung von 1548 1). Für Steyer- mark erliess Erzherzog Karl "die neue Eisensatzung auf das rauh und geschlagen Inder- und Vorderpergisch Eisen, Wie es im Fürstentumb Steyer verkauft soll werden", am 10. December 1564; für Kärnten wurde 1567 die hüttenbergische Hammerordnung und für Krain 1575 eine Bergordnung für die Eisenbergwerke erlassen. Im Kurfürsten- tum Sachsen wurden von den Herzögen Georg, Heinrich, Moritz, August, Johann Georg I. und II. 1538, 1544, 1546, 1564, 1576, 1583, 1594 und 1614 Eisen- und Hammerordnungen, namentlich für die Bergstadt Gieshübel, erlassen. Von 1556 existirt eine Eisenordnung der Herrschaft Schönberg und der Grafschaft Hartenstein2) und 1579 erliess Herzog Julius von Braunschweig seine Eisen-Berg-Ord- nung im Grunde am Iberg.
Auf den Inhalt dieser Berg-, Hammer- und Hüttenordnungen gehen wir hier nicht näher ein, da wir bei der Geschichte des Eisens in den einzelnen Ländern Gelegenheit haben werden, dieselben, soweit sie historisches Interesse darbieten, zu besprechen.
1) Siehe Graf Sternberg, Bd. I, 2, S. 301.
2) Siehe Otia metallica, Vol. I, p. 41.
Beck, Geschichte des Eisens. 35
Bergbau.
ruht, die Salzburgische von 1532, welche aus der österreichischen von 1517 entnommen ist, die für Jülich, Cleve, Berg und die Mark von 1542, die Harzgeroder Bergordnung von 1548, die Naſsau-Catzen- elnbogensche von 1559, die „Chur-Cöllnische Bergfreyheit“ von 1559, die Pfalz-Zweibrückensche Bergordnung und Bergfreiheit von 1560 bis 1565 (nach der Joachimsthaler von 1548), die tirolische Berg- ordnung, errichtet von den Schmelzherren und Gewerken 1568, die erneuerte kurtrierische von 1564, die hennebergische von 1566, die homburgische von 1570, die neue ungarische von 1573 (von Max II.), die neue böhmische von 1575, die schlesische von 1577 (von Rudolf II.), die herzogl. sächsische von 1575, die „ernewerte Bergkordnung der Grafschaft Hohenstein“ vom 10. März 1576, die fürstlich braunschweig-lüneburgische Bergordnung vom 18. September 1593, ferner die dänische und die mansfeldische Bergordnung.
In den meisten dieser Ordnungen waren auch Bestimmungen über das Hüttenwesen enthalten. Bei der Bedeutung, welche das Eisen-, Berg- und Hüttenwesen erlangt hatte, ist es nicht zu verwundern, daſs schon frühzeitig Gesetze erlassen wurden, die sich nur mit diesem beschäftigten. Wir haben schon früher den Schladminger Bergbrief und die Sulzbacher Hammer-Einigung besprochen (Bd. I, S. 766). Es gab eine besondere böhmische Eisensteinordnung von 1548 1). Für Steyer- mark erlieſs Erzherzog Karl „die neue Eisensatzung auf das rauh und geschlagen Inder- und Vorderpergisch Eisen, Wie es im Fürstentumb Steyer verkauft soll werden“, am 10. December 1564; für Kärnten wurde 1567 die hüttenbergische Hammerordnung und für Krain 1575 eine Bergordnung für die Eisenbergwerke erlassen. Im Kurfürsten- tum Sachsen wurden von den Herzögen Georg, Heinrich, Moritz, August, Johann Georg I. und II. 1538, 1544, 1546, 1564, 1576, 1583, 1594 und 1614 Eisen- und Hammerordnungen, namentlich für die Bergstadt Gieshübel, erlassen. Von 1556 existirt eine Eisenordnung der Herrschaft Schönberg und der Grafschaft Hartenstein2) und 1579 erlieſs Herzog Julius von Braunschweig seine Eisen-Berg-Ord- nung im Grunde am Iberg.
Auf den Inhalt dieser Berg-, Hammer- und Hüttenordnungen gehen wir hier nicht näher ein, da wir bei der Geschichte des Eisens in den einzelnen Ländern Gelegenheit haben werden, dieselben, soweit sie historisches Interesse darbieten, zu besprechen.
1) Siehe Graf Sternberg, Bd. I, 2, S. 301.
2) Siehe Otia metallica, Vol. I, p. 41.
Beck, Geschichte des Eisens. 35
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[545/0565]
Bergbau.
ruht, die Salzburgische von 1532, welche aus der österreichischen
von 1517 entnommen ist, die für Jülich, Cleve, Berg und die Mark
von 1542, die Harzgeroder Bergordnung von 1548, die Naſsau-Catzen-
elnbogensche von 1559, die „Chur-Cöllnische Bergfreyheit“ von 1559,
die Pfalz-Zweibrückensche Bergordnung und Bergfreiheit von 1560
bis 1565 (nach der Joachimsthaler von 1548), die tirolische Berg-
ordnung, errichtet von den Schmelzherren und Gewerken 1568, die
erneuerte kurtrierische von 1564, die hennebergische von 1566,
die homburgische von 1570, die neue ungarische von 1573 (von
Max II.), die neue böhmische von 1575, die schlesische von 1577
(von Rudolf II.), die herzogl. sächsische von 1575, die „ernewerte
Bergkordnung der Grafschaft Hohenstein“ vom 10. März 1576, die
fürstlich braunschweig-lüneburgische Bergordnung vom 18. September
1593, ferner die dänische und die mansfeldische Bergordnung.
In den meisten dieser Ordnungen waren auch Bestimmungen über
das Hüttenwesen enthalten. Bei der Bedeutung, welche das Eisen-,
Berg- und Hüttenwesen erlangt hatte, ist es nicht zu verwundern,
daſs schon frühzeitig Gesetze erlassen wurden, die sich nur mit diesem
beschäftigten. Wir haben schon früher den Schladminger Bergbrief und
die Sulzbacher Hammer-Einigung besprochen (Bd. I, S. 766). Es gab
eine besondere böhmische Eisensteinordnung von 1548 1). Für Steyer-
mark erlieſs Erzherzog Karl „die neue Eisensatzung auf das rauh und
geschlagen Inder- und Vorderpergisch Eisen, Wie es im Fürstentumb
Steyer verkauft soll werden“, am 10. December 1564; für Kärnten
wurde 1567 die hüttenbergische Hammerordnung und für Krain 1575
eine Bergordnung für die Eisenbergwerke erlassen. Im Kurfürsten-
tum Sachsen wurden von den Herzögen Georg, Heinrich, Moritz,
August, Johann Georg I. und II. 1538, 1544, 1546, 1564, 1576, 1583,
1594 und 1614 Eisen- und Hammerordnungen, namentlich für die
Bergstadt Gieshübel, erlassen. Von 1556 existirt eine Eisenordnung
der Herrschaft Schönberg und der Grafschaft Hartenstein 2) und
1579 erlieſs Herzog Julius von Braunschweig seine Eisen-Berg-Ord-
nung im Grunde am Iberg.
Auf den Inhalt dieser Berg-, Hammer- und Hüttenordnungen
gehen wir hier nicht näher ein, da wir bei der Geschichte des Eisens
in den einzelnen Ländern Gelegenheit haben werden, dieselben, soweit
sie historisches Interesse darbieten, zu besprechen.
1) Siehe Graf Sternberg, Bd. I, 2, S. 301.
2) Siehe Otia metallica, Vol. I, p. 41.
Beck, Geschichte des Eisens. 35
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/565>, abgerufen am 25.11.2024.
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