Dies geht unter anderm auch daraus hervor, dass Blasehütten und Hammerhütten ganz getrennt waren. In ersteren wurden die Erze zu Masseleisen verschmolzen, in den letzteren wurde das Masseleisen zu Stabeisen oder Stahl verfrischt. Freilich war ihr Betrieb noch höchst einfach und unvollkommen. Die Hüttenreisen dauerten nicht länger als drei bis vier Wochen und der Aufwand an Kohlen und Eisenstein war ein sehr grosser. Immer neue Werke kamen hinzu und die alten dehnten ihren Betrieb aus, so dass um das Jahr 1500 bereits Schwierigkeiten entstanden, sowohl wegen des Wassers als wegen des Holzes und es mussten weitere gesetzliche Beschränkungen eingeführt werden. Dies geschah durch die "Kurbriefe", welche vor allem darauf hinzielten, die Produktion der Hütten in ein bestimmtes Verhältnis zu dem Erträgnis der Waldungen zu bringen.
Die Kurbriefe waren "die Gesetze der Massenbläser und Hammer- schmiede", deren wichtigste Bestimmungen diejenigen über die be- schränkte Hütten- und Hammerzeit waren. Den ersten und deshalb für uns wichtigsten, vollständigen Kurbrief erteilte im Jahre 1516 Graf Johann1). Aber dieses Gesetz, "nach dem Hütten und Hämmer künftig betrieben werden sollten", war kein neuer Entwurf, sondern eine Zusammenstellung von älteren landesherrlichen Verordnungen, von Schlüssen und Übereinkünften der Massenbläser und Hammer- schmiede unter sich und von altem "undenklichem Herkommen, das ihnen mehr wie schriftliche Gesetze, das ihnen ein Heiligtum war". Der Kurbrief entstand auf das Gesuch der Massenbläser und Hammer- schmiede, welche darin "die uralte Massenbläser- und Hammer- schmiedezunft" genannt werden, die alten Ordnungen mit einigen neuen, ihr Handwerk betreffenden Artikeln, die sie überreichten, in ein Ganzes zu bringen und dafür die obrigkeitliche Bestätigung zu erteilen. Es war darin insbesondere bestimmt, dass eine Massen- hütte oder Blashütte im Jahre nur zwölf Wochen und nicht länger, die Woche zu sechs Tagen gerechnet, betrieben werden sollte. Und weil das Anheben der Massenhütten auf den Tag des heiligen Kreuzes den Massenbläsern ungelegen, ja schädlich wäre, weil sie dadurch gegen Pfingsten ablassen müssten, so sollten künftig die Hütten gleich nach Ostern anheben und die Reise bis Pfingsten dauern, so dass jede Hütte in dieser Periode sechs Wochen blasen könnte, ohne dass ein Hammer sie behindern dürfe. Von Pfingsten bis Michaelis ver- hielt es sich dann umgekehrt und hatten die Hämmer in diesem
1) Siehe Becher a. a. O., S. 516.
Hochöfen.
Dies geht unter anderm auch daraus hervor, daſs Blasehütten und Hammerhütten ganz getrennt waren. In ersteren wurden die Erze zu Masseleisen verschmolzen, in den letzteren wurde das Masseleisen zu Stabeisen oder Stahl verfrischt. Freilich war ihr Betrieb noch höchst einfach und unvollkommen. Die Hüttenreisen dauerten nicht länger als drei bis vier Wochen und der Aufwand an Kohlen und Eisenstein war ein sehr groſser. Immer neue Werke kamen hinzu und die alten dehnten ihren Betrieb aus, so daſs um das Jahr 1500 bereits Schwierigkeiten entstanden, sowohl wegen des Wassers als wegen des Holzes und es muſsten weitere gesetzliche Beschränkungen eingeführt werden. Dies geschah durch die „Kurbriefe“, welche vor allem darauf hinzielten, die Produktion der Hütten in ein bestimmtes Verhältnis zu dem Erträgnis der Waldungen zu bringen.
Die Kurbriefe waren „die Gesetze der Massenbläser und Hammer- schmiede“, deren wichtigste Bestimmungen diejenigen über die be- schränkte Hütten- und Hammerzeit waren. Den ersten und deshalb für uns wichtigsten, vollständigen Kurbrief erteilte im Jahre 1516 Graf Johann1). Aber dieses Gesetz, „nach dem Hütten und Hämmer künftig betrieben werden sollten“, war kein neuer Entwurf, sondern eine Zusammenstellung von älteren landesherrlichen Verordnungen, von Schlüssen und Übereinkünften der Massenbläser und Hammer- schmiede unter sich und von altem „undenklichem Herkommen, das ihnen mehr wie schriftliche Gesetze, das ihnen ein Heiligtum war“. Der Kurbrief entstand auf das Gesuch der Massenbläser und Hammer- schmiede, welche darin „die uralte Massenbläser- und Hammer- schmiedezunft“ genannt werden, die alten Ordnungen mit einigen neuen, ihr Handwerk betreffenden Artikeln, die sie überreichten, in ein Ganzes zu bringen und dafür die obrigkeitliche Bestätigung zu erteilen. Es war darin insbesondere bestimmt, daſs eine Massen- hütte oder Blashütte im Jahre nur zwölf Wochen und nicht länger, die Woche zu sechs Tagen gerechnet, betrieben werden sollte. Und weil das Anheben der Massenhütten auf den Tag des heiligen Kreuzes den Massenbläsern ungelegen, ja schädlich wäre, weil sie dadurch gegen Pfingsten ablassen müſsten, so sollten künftig die Hütten gleich nach Ostern anheben und die Reise bis Pfingsten dauern, so daſs jede Hütte in dieser Periode sechs Wochen blasen könnte, ohne daſs ein Hammer sie behindern dürfe. Von Pfingsten bis Michaelis ver- hielt es sich dann umgekehrt und hatten die Hämmer in diesem
1) Siehe Becher a. a. O., S. 516.
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Hochöfen.
Dies geht unter anderm auch daraus hervor, daſs Blasehütten und
Hammerhütten ganz getrennt waren. In ersteren wurden die Erze
zu Masseleisen verschmolzen, in den letzteren wurde das Masseleisen
zu Stabeisen oder Stahl verfrischt. Freilich war ihr Betrieb noch
höchst einfach und unvollkommen. Die Hüttenreisen dauerten nicht
länger als drei bis vier Wochen und der Aufwand an Kohlen und
Eisenstein war ein sehr groſser. Immer neue Werke kamen hinzu
und die alten dehnten ihren Betrieb aus, so daſs um das Jahr 1500
bereits Schwierigkeiten entstanden, sowohl wegen des Wassers als
wegen des Holzes und es muſsten weitere gesetzliche Beschränkungen
eingeführt werden. Dies geschah durch die „Kurbriefe“, welche vor
allem darauf hinzielten, die Produktion der Hütten in ein bestimmtes
Verhältnis zu dem Erträgnis der Waldungen zu bringen.
Die Kurbriefe waren „die Gesetze der Massenbläser und Hammer-
schmiede“, deren wichtigste Bestimmungen diejenigen über die be-
schränkte Hütten- und Hammerzeit waren. Den ersten und deshalb
für uns wichtigsten, vollständigen Kurbrief erteilte im Jahre 1516
Graf Johann 1). Aber dieses Gesetz, „nach dem Hütten und Hämmer
künftig betrieben werden sollten“, war kein neuer Entwurf, sondern
eine Zusammenstellung von älteren landesherrlichen Verordnungen,
von Schlüssen und Übereinkünften der Massenbläser und Hammer-
schmiede unter sich und von altem „undenklichem Herkommen, das
ihnen mehr wie schriftliche Gesetze, das ihnen ein Heiligtum war“.
Der Kurbrief entstand auf das Gesuch der Massenbläser und Hammer-
schmiede, welche darin „die uralte Massenbläser- und Hammer-
schmiedezunft“ genannt werden, die alten Ordnungen mit einigen
neuen, ihr Handwerk betreffenden Artikeln, die sie überreichten, in
ein Ganzes zu bringen und dafür die obrigkeitliche Bestätigung zu
erteilen. Es war darin insbesondere bestimmt, daſs eine Massen-
hütte oder Blashütte im Jahre nur zwölf Wochen und nicht länger,
die Woche zu sechs Tagen gerechnet, betrieben werden sollte. Und
weil das Anheben der Massenhütten auf den Tag des heiligen Kreuzes
den Massenbläsern ungelegen, ja schädlich wäre, weil sie dadurch
gegen Pfingsten ablassen müſsten, so sollten künftig die Hütten gleich
nach Ostern anheben und die Reise bis Pfingsten dauern, so daſs
jede Hütte in dieser Periode sechs Wochen blasen könnte, ohne daſs
ein Hammer sie behindern dürfe. Von Pfingsten bis Michaelis ver-
hielt es sich dann umgekehrt und hatten die Hämmer in diesem
1) Siehe Becher a. a. O., S. 516.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/214>, abgerufen am 23.11.2024.
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