sollten, weil die Arbeit je nach der Beschaffenheit der Erze zu ver- schieden sei, es auch den hohen Ofenmeistern überlassen bleiben sollte, ihre Leute wöchentlich oder nach dem Centner zu lohnen.
Die Schmiede, Frischer, Aufgiesser und Zerenner dagegen, welche halbjährlich gedinget werden sollten, und zwar von Weihnachten bis Joh. Baptista und von da wieder bis Weihnachten, sollten für das halbe Jahr erhalten: Ein Vorschmied: Gedinggeld 1 Thlr.; Geschenk 1 bis höchstens 2 Thlr. Ein Frischer: ebenso. Ein Aufgiesser: Ge- dinggeld 8 Gr., zum Geschenk höchstens 1 Thlr. Ferner erhält der Vorschmied von jeder Wag Eisen 9 Pf. bis 1 Gr., der Frischer eben- soviel, für das aber für die Blechschmieden Gefrischte 2 Gr. 6 Pf. für den Centner. Der Frischer zahlt dem Jungen oder Aufgiesser von der Wag 6 Pf., auch wohl je nachdem einen Wochenlohn von 21 bis 24 Gr. der Zerenner für jeden schweren Centner, wenn er den Pocherknecht lohnt, 4 Gr. Der gewöhnliche Tagelohn betrug damals in Sachsen 2 bis 3 Gr. ohne Kost und 18 Pf. mit Kost. Von jedem Pochwerk von 3 bis 4 Stempel hatten die Hammermeister jährlich 5 Gulden Zins zu entrichten.
In Brandenburg hatte ebenfalls das Eisengewerbe schwer unter dem Elend des 30 jährigen Krieges zu leiden. Nach Be- endigung desselben bemühte sich der Grosse Kurfürst mit Eifer und Verständnis um die Hebung desselben. Den Eisenwerken bei Neu- stadt-Eberswalde wendete er sein besonderes Interesse zu. 1613 wurde schon bei Neustadt-Eberswalde ein Eisenschmelzofen und ein Hammerwerk betrieben1); ebenso legte Kurfürst Johann Sigismund damals den kurfürstlichen Hammer zu Hegermühle an. 1676 wurde dieser erneuert und zwei Blechhämmer angelegt. Zu Gunsten der- selben verbot Kurfürst Friedrich Wilhelm 1688 die Einfuhr fremder Bleche2). Dieses Verbot wurde von seinem Nachfolger 1691 erneuert, davon ausgenommen waren nur einige auf die Frankfurter Messe und auf die Jahrmärkte einiger Städte zum Verkauf gelieferte Sorten. 1685, nach Aufhebung des Ediktes von Nantes, kamen auf die Einladung des Grossen Kurfürsten hin viele französische Emigranten nach Branden- burg. Unter diesen befand sich ein gewisser Moise Aureillon, welcher sich in einer Vorstellung an den Kurfürsten erbot, eine Eisenspalterei bei Neustadt-Eberswalde anzulegen. Unter dem 8. September 1698 er- hielt er eine Konzession dafür, "seine vorhabende Eisenspalterei und
1) Siehe Cramer, Beiträge zur Geschichte des Bergbaus in der Provinz Brandenburg III, S. 207.
2) Verordnung wegen erhöhten Imports auf fremdes Eisen und Blech 1. 8. 1688.
Brandenburg im 17. Jahrhundert.
sollten, weil die Arbeit je nach der Beschaffenheit der Erze zu ver- schieden sei, es auch den hohen Ofenmeistern überlassen bleiben sollte, ihre Leute wöchentlich oder nach dem Centner zu lohnen.
Die Schmiede, Frischer, Aufgieſser und Zerenner dagegen, welche halbjährlich gedinget werden sollten, und zwar von Weihnachten bis Joh. Baptista und von da wieder bis Weihnachten, sollten für das halbe Jahr erhalten: Ein Vorschmied: Gedinggeld 1 Thlr.; Geschenk 1 bis höchstens 2 Thlr. Ein Frischer: ebenso. Ein Aufgieſser: Ge- dinggeld 8 Gr., zum Geschenk höchstens 1 Thlr. Ferner erhält der Vorschmied von jeder Wag Eisen 9 Pf. bis 1 Gr., der Frischer eben- soviel, für das aber für die Blechschmieden Gefrischte 2 Gr. 6 Pf. für den Centner. Der Frischer zahlt dem Jungen oder Aufgieſser von der Wag 6 Pf., auch wohl je nachdem einen Wochenlohn von 21 bis 24 Gr. der Zerenner für jeden schweren Centner, wenn er den Pocherknecht lohnt, 4 Gr. Der gewöhnliche Tagelohn betrug damals in Sachsen 2 bis 3 Gr. ohne Kost und 18 Pf. mit Kost. Von jedem Pochwerk von 3 bis 4 Stempel hatten die Hammermeister jährlich 5 Gulden Zins zu entrichten.
In Brandenburg hatte ebenfalls das Eisengewerbe schwer unter dem Elend des 30 jährigen Krieges zu leiden. Nach Be- endigung desselben bemühte sich der Groſse Kurfürst mit Eifer und Verständnis um die Hebung desselben. Den Eisenwerken bei Neu- stadt-Eberswalde wendete er sein besonderes Interesse zu. 1613 wurde schon bei Neustadt-Eberswalde ein Eisenschmelzofen und ein Hammerwerk betrieben1); ebenso legte Kurfürst Johann Sigismund damals den kurfürstlichen Hammer zu Hegermühle an. 1676 wurde dieser erneuert und zwei Blechhämmer angelegt. Zu Gunsten der- selben verbot Kurfürst Friedrich Wilhelm 1688 die Einfuhr fremder Bleche2). Dieses Verbot wurde von seinem Nachfolger 1691 erneuert, davon ausgenommen waren nur einige auf die Frankfurter Messe und auf die Jahrmärkte einiger Städte zum Verkauf gelieferte Sorten. 1685, nach Aufhebung des Ediktes von Nantes, kamen auf die Einladung des Groſsen Kurfürsten hin viele französische Emigranten nach Branden- burg. Unter diesen befand sich ein gewisser Moise Aureillon, welcher sich in einer Vorstellung an den Kurfürsten erbot, eine Eisenspalterei bei Neustadt-Eberswalde anzulegen. Unter dem 8. September 1698 er- hielt er eine Konzession dafür, „seine vorhabende Eisenspalterei und
1) Siehe Cramer, Beiträge zur Geschichte des Bergbaus in der Provinz Brandenburg III, S. 207.
2) Verordnung wegen erhöhten Imports auf fremdes Eisen und Blech 1. 8. 1688.
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Brandenburg im 17. Jahrhundert.
sollten, weil die Arbeit je nach der Beschaffenheit der Erze zu ver-
schieden sei, es auch den hohen Ofenmeistern überlassen bleiben
sollte, ihre Leute wöchentlich oder nach dem Centner zu lohnen.
Die Schmiede, Frischer, Aufgieſser und Zerenner dagegen, welche
halbjährlich gedinget werden sollten, und zwar von Weihnachten bis
Joh. Baptista und von da wieder bis Weihnachten, sollten für das
halbe Jahr erhalten: Ein Vorschmied: Gedinggeld 1 Thlr.; Geschenk
1 bis höchstens 2 Thlr. Ein Frischer: ebenso. Ein Aufgieſser: Ge-
dinggeld 8 Gr., zum Geschenk höchstens 1 Thlr. Ferner erhält der
Vorschmied von jeder Wag Eisen 9 Pf. bis 1 Gr., der Frischer eben-
soviel, für das aber für die Blechschmieden Gefrischte 2 Gr. 6 Pf. für
den Centner. Der Frischer zahlt dem Jungen oder Aufgieſser von der
Wag 6 Pf., auch wohl je nachdem einen Wochenlohn von 21 bis 24 Gr.
der Zerenner für jeden schweren Centner, wenn er den Pocherknecht
lohnt, 4 Gr. Der gewöhnliche Tagelohn betrug damals in Sachsen
2 bis 3 Gr. ohne Kost und 18 Pf. mit Kost. Von jedem Pochwerk
von 3 bis 4 Stempel hatten die Hammermeister jährlich 5 Gulden
Zins zu entrichten.
In Brandenburg hatte ebenfalls das Eisengewerbe schwer
unter dem Elend des 30 jährigen Krieges zu leiden. Nach Be-
endigung desselben bemühte sich der Groſse Kurfürst mit Eifer und
Verständnis um die Hebung desselben. Den Eisenwerken bei Neu-
stadt-Eberswalde wendete er sein besonderes Interesse zu. 1613
wurde schon bei Neustadt-Eberswalde ein Eisenschmelzofen und ein
Hammerwerk betrieben 1); ebenso legte Kurfürst Johann Sigismund
damals den kurfürstlichen Hammer zu Hegermühle an. 1676 wurde
dieser erneuert und zwei Blechhämmer angelegt. Zu Gunsten der-
selben verbot Kurfürst Friedrich Wilhelm 1688 die Einfuhr fremder
Bleche 2). Dieses Verbot wurde von seinem Nachfolger 1691 erneuert,
davon ausgenommen waren nur einige auf die Frankfurter Messe und
auf die Jahrmärkte einiger Städte zum Verkauf gelieferte Sorten. 1685,
nach Aufhebung des Ediktes von Nantes, kamen auf die Einladung des
Groſsen Kurfürsten hin viele französische Emigranten nach Branden-
burg. Unter diesen befand sich ein gewisser Moise Aureillon, welcher
sich in einer Vorstellung an den Kurfürsten erbot, eine Eisenspalterei
bei Neustadt-Eberswalde anzulegen. Unter dem 8. September 1698 er-
hielt er eine Konzession dafür, „seine vorhabende Eisenspalterei und
1) Siehe Cramer, Beiträge zur Geschichte des Bergbaus in der Provinz
Brandenburg III, S. 207.
2) Verordnung wegen erhöhten Imports auf fremdes Eisen und Blech 1. 8. 1688.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1228>, abgerufen am 29.11.2024.
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