wurden verzeichnet und in Fässchen geschlagen. Gingen sie in das Reich, so wurden in ein Fässchen 300, nach Holland 450 und nach Italien auch wohl 600 Blatt eingeschlagen.
Von 1 Ctr. gefrischtem Eisen musste der Blechmeister andert- halb Schock Dünneisen verfertigen.
Ein Schock Dünneisen sollte 120 Blatt oder anderthalb Schock Bodeneisen haben und 48 Pfund wiegen. Alles Eisen hatte Waggeld zu bezahlen, und zwar:
1 Schock Bleche, 1 Wag Eisen und 1 Ctr. gegossenes Eisen je 1 Gr. 6 Pf.
1 Ctr. Sturzbleche 3 " -- "
An Zoll (Geleitsgeld) wurde nach der "Gleitsordnung" vom 15. März 1660 entrichtet:
Für 1 Ctr. inländische schwarze Bleche 1 Gr. -- Pf.
" 1 " " weisse Bleche 2 " -- "
" 1 " ausländische schwarze Bleche 2 " -- "
" 1 " " weisse Bleche 4 " -- "
" 1 Wag ausländisches Eisen 6 " -- "
" 1 " inländisch Eisen, so ausser Land geführt wird -- " 3 "
" 1 Ctr. gegossenes Eisen, wie Öfen, Kessel, Blasen und dergl. -- " 8 "
" 1 " Stahl -- " 8 "
" 1 " Draht -- " 8 "
und nach der "Vermehrten Gleits-Rolle von 1678":
Für 1 Ctr. Steyermärkisch geschmiedete Eisenwaren, als Beile, Meissel u. s. w. 1 " -- "
" 1 " Sensen, Sichel oder Futterklingen 1 " -- "
Ferner war Land- und Waren-Accis an die kurfürstliche Rent- kammer zu zahlen, worüber bereits am 1. Oktober 1615 eine Ordnung erlassen worden war.
Hiernach war zu zahlen: Für 1 Ctr. inländisches Blech -- Gr. 3 Pf.
" 1 " ausländisches Blech -- " 6 "
" 1 " inländischen Stahl -- " 4 "
" 1 " ausländischen Stahl -- " 8 "
In einer neuen Accisordnung vom 18. Januar 1641 wurden statt der Gewichtszölle Wertzölle eingeführt, und zwar für Eisen, Draht, Blech von 1 Thlr. Wert 3 Pf. Diejenigen, welche schon den Zehnten zu entrichten hatten und das Eisen für ihren Gebrauch kaufen mussten, waren von Accis befreit.
In der Taxordnung vom 31. Juli 1623 wurden folgende Preise festgesetzt1):
1) Siehe Codex Augusteus, S. 783, 834 etc.
Sachsen im 17. Jahrhundert.
wurden verzeichnet und in Fäſschen geschlagen. Gingen sie in das Reich, so wurden in ein Fäſschen 300, nach Holland 450 und nach Italien auch wohl 600 Blatt eingeschlagen.
Von 1 Ctr. gefrischtem Eisen muſste der Blechmeister andert- halb Schock Dünneisen verfertigen.
Ein Schock Dünneisen sollte 120 Blatt oder anderthalb Schock Bodeneisen haben und 48 Pfund wiegen. Alles Eisen hatte Waggeld zu bezahlen, und zwar:
1 Schock Bleche, 1 Wag Eisen und 1 Ctr. gegossenes Eisen je 1 Gr. 6 Pf.
1 Ctr. Sturzbleche 3 „ — „
An Zoll (Geleitsgeld) wurde nach der „Gleitsordnung“ vom 15. März 1660 entrichtet:
Für 1 Ctr. inländische schwarze Bleche 1 Gr. — Pf.
„ 1 „ „ weiſse Bleche 2 „ — „
„ 1 „ ausländische schwarze Bleche 2 „ — „
„ 1 „ „ weiſse Bleche 4 „ — „
„ 1 Wag ausländisches Eisen 6 „ — „
„ 1 „ inländisch Eisen, so auſser Land geführt wird — „ 3 „
„ 1 Ctr. gegossenes Eisen, wie Öfen, Kessel, Blasen und dergl. — „ 8 „
„ 1 „ Stahl — „ 8 „
„ 1 „ Draht — „ 8 „
und nach der „Vermehrten Gleits-Rolle von 1678“:
Für 1 Ctr. Steyermärkisch geschmiedete Eisenwaren, als Beile, Meiſsel u. s. w. 1 „ — „
„ 1 „ Sensen, Sichel oder Futterklingen 1 „ — „
Ferner war Land- und Waren-Accis an die kurfürstliche Rent- kammer zu zahlen, worüber bereits am 1. Oktober 1615 eine Ordnung erlassen worden war.
Hiernach war zu zahlen: Für 1 Ctr. inländisches Blech — Gr. 3 Pf.
„ 1 „ ausländisches Blech — „ 6 „
„ 1 „ inländischen Stahl — „ 4 „
„ 1 „ ausländischen Stahl — „ 8 „
In einer neuen Accisordnung vom 18. Januar 1641 wurden statt der Gewichtszölle Wertzölle eingeführt, und zwar für Eisen, Draht, Blech von 1 Thlr. Wert 3 Pf. Diejenigen, welche schon den Zehnten zu entrichten hatten und das Eisen für ihren Gebrauch kaufen muſsten, waren von Accis befreit.
In der Taxordnung vom 31. Juli 1623 wurden folgende Preise festgesetzt1):
1) Siehe Codex Augusteus, S. 783, 834 etc.
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Sachsen im 17. Jahrhundert.
wurden verzeichnet und in Fäſschen geschlagen. Gingen sie in das
Reich, so wurden in ein Fäſschen 300, nach Holland 450 und nach
Italien auch wohl 600 Blatt eingeschlagen.
Von 1 Ctr. gefrischtem Eisen muſste der Blechmeister andert-
halb Schock Dünneisen verfertigen.
Ein Schock Dünneisen sollte 120 Blatt oder anderthalb Schock
Bodeneisen haben und 48 Pfund wiegen. Alles Eisen hatte Waggeld
zu bezahlen, und zwar:
1 Schock Bleche, 1 Wag Eisen und 1 Ctr. gegossenes Eisen je 1 Gr. 6 Pf.
1 Ctr. Sturzbleche 3 „ — „
An Zoll (Geleitsgeld) wurde nach der „Gleitsordnung“ vom
15. März 1660 entrichtet:
Für 1 Ctr. inländische schwarze Bleche 1 Gr. — Pf.
„ 1 „ „ weiſse Bleche 2 „ — „
„ 1 „ ausländische schwarze Bleche 2 „ — „
„ 1 „ „ weiſse Bleche 4 „ — „
„ 1 Wag ausländisches Eisen 6 „ — „
„ 1 „ inländisch Eisen, so auſser Land geführt wird — „ 3 „
„ 1 Ctr. gegossenes Eisen, wie Öfen, Kessel, Blasen und dergl. — „ 8 „
„ 1 „ Stahl — „ 8 „
„ 1 „ Draht — „ 8 „
und nach der „Vermehrten Gleits-Rolle von 1678“:
Für 1 Ctr. Steyermärkisch geschmiedete Eisenwaren, als Beile,
Meiſsel u. s. w. 1 „ — „
„ 1 „ Sensen, Sichel oder Futterklingen 1 „ — „
Ferner war Land- und Waren-Accis an die kurfürstliche Rent-
kammer zu zahlen, worüber bereits am 1. Oktober 1615 eine Ordnung
erlassen worden war.
Hiernach war zu zahlen: Für 1 Ctr. inländisches Blech — Gr. 3 Pf.
„ 1 „ ausländisches Blech — „ 6 „
„ 1 „ inländischen Stahl — „ 4 „
„ 1 „ ausländischen Stahl — „ 8 „
In einer neuen Accisordnung vom 18. Januar 1641 wurden statt
der Gewichtszölle Wertzölle eingeführt, und zwar für Eisen, Draht,
Blech von 1 Thlr. Wert 3 Pf. Diejenigen, welche schon den Zehnten
zu entrichten hatten und das Eisen für ihren Gebrauch kaufen
muſsten, waren von Accis befreit.
In der Taxordnung vom 31. Juli 1623 wurden folgende Preise
festgesetzt 1):
1) Siehe Codex Augusteus, S. 783, 834 etc.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1226>, abgerufen am 30.11.2024.
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