Clemens Pöcter, Paulus Tesche (1650), Pet. Wilhelm (1650 bis 1688), Hermann Clauberg (1631), Pet. Hahn (1620 bis 1660), Cornelius Wundes (1637), Joh. Berg gestorben 1720 (101 Jahr alt und war viermal Bürgermeister von Solingen), Pet. Weyersberg (1658 bis 1670), Pet. Wundes (1683), Matthias Wundes (1684), Joh. Wundes (1693), Lutter Clauberg (1677), Heinrich Hartkopf (1655 bis 1665), Pet. Stamm (1685), Georg Wolferts (1683 bis 1695), Clemens Woller, Andr. Brabanter (1694). Viele der genannten waren Bürgermeister von Solingen, und zwar in den angegebenen Jahren. Verschiedene Solinger Meister arbeiteten in Spanien, z. B. Clemente Dinger, der signierte: Lig. Clemente Dinger espadero. Mi signal parajo -- Anno 1677 und Enrico Gol: "Spada del Rey" -- "En alemania fecit" und "Mi sinnal Santismo Crucificio".
Das Handwerk der Messermacher in Solingen hatte in Folge der Verordnung von 1596 einen ziemlichen Aufschwung genommen. Dies hatte aber alsbald eine Überproduktion zur Folge, gegen welche am 10. März 1603 eine neue Verordnung erlassen wurde1). Durch diese wurden die "geprannten" Messer, welche nicht mit Hauben und Platten bereidet waren, auf ein Jahr abgeschafft. Da vielfach Messer mit schlecht bereideten Elfenbeinschalen in den Handel gebracht worden waren, sollte diese Arbeit nur denen überlassen werden, welche sie verständen; der Unterschleif, Hefte aus Ochsenbein für elfenbeinene zu verkaufen, wurde streng verboten. Um überhaupt die Garantie für die Tüchtigkeit der Waren zu erhöhen, sollte keine dem Kaufmann geliefert und von diesem ausgeführt werden, bevor sie nicht von drei Beschauern aus den drei beschlossenen Handwerken der Schwertschmiede und zwei aus dem Messermacherhandwerk be- sichtigt worden waren. Jeder Beschauer erhielt für seine Mühe einen Gulden kölnisch; diese Belohnung wurde den Strafgeldern entnommen, welche von mangelhaften Waren erhoben wurden; sonst sollte jeder Handwerker seinen Beschauer bezahlen, damit der Kaufmann sich nicht beschwere.
Da die alten Vorschriften vielfach wieder zum Nachteil des Handwerks übertreten wurden, so wurde in einer Bestätigung des Privilegiums von neuem eingeschärft, dass keiner Meister werden durfte ohne Lehrjahre und Meisterstück, sowie, dass die Meister der drei beschlossenen Zünfte sich der Messermacher-Ordnung unterwerfen mussten. Andererseits wurde die Arbeitsteilung verboten, indem
1) Siehe Thun., a. a. O., S. 26.
Westfalen im 17. Jahrhundert.
Clemens Pöcter, Paulus Tesche (1650), Pet. Wilhelm (1650 bis 1688), Hermann Clauberg (1631), Pet. Hahn (1620 bis 1660), Cornelius Wundes (1637), Joh. Berg gestorben 1720 (101 Jahr alt und war viermal Bürgermeister von Solingen), Pet. Weyersberg (1658 bis 1670), Pet. Wundes (1683), Matthias Wundes (1684), Joh. Wundes (1693), Lutter Clauberg (1677), Heinrich Hartkopf (1655 bis 1665), Pet. Stamm (1685), Georg Wolferts (1683 bis 1695), Clemens Woller, Andr. Brabanter (1694). Viele der genannten waren Bürgermeister von Solingen, und zwar in den angegebenen Jahren. Verschiedene Solinger Meister arbeiteten in Spanien, z. B. Clemente Dinger, der signierte: Lig. Clemente Dinger espadero. Mi signal parajo — Anno 1677 und Enrico Gol: „Spada del Rey“ — „En alemania fecit“ und „Mi sinnal Santismo Crucificio“.
Das Handwerk der Messermacher in Solingen hatte in Folge der Verordnung von 1596 einen ziemlichen Aufschwung genommen. Dies hatte aber alsbald eine Überproduktion zur Folge, gegen welche am 10. März 1603 eine neue Verordnung erlassen wurde1). Durch diese wurden die „geprannten“ Messer, welche nicht mit Hauben und Platten bereidet waren, auf ein Jahr abgeschafft. Da vielfach Messer mit schlecht bereideten Elfenbeinschalen in den Handel gebracht worden waren, sollte diese Arbeit nur denen überlassen werden, welche sie verständen; der Unterschleif, Hefte aus Ochsenbein für elfenbeinene zu verkaufen, wurde streng verboten. Um überhaupt die Garantie für die Tüchtigkeit der Waren zu erhöhen, sollte keine dem Kaufmann geliefert und von diesem ausgeführt werden, bevor sie nicht von drei Beschauern aus den drei beschlossenen Handwerken der Schwertschmiede und zwei aus dem Messermacherhandwerk be- sichtigt worden waren. Jeder Beschauer erhielt für seine Mühe einen Gulden kölnisch; diese Belohnung wurde den Strafgeldern entnommen, welche von mangelhaften Waren erhoben wurden; sonst sollte jeder Handwerker seinen Beschauer bezahlen, damit der Kaufmann sich nicht beschwere.
Da die alten Vorschriften vielfach wieder zum Nachteil des Handwerks übertreten wurden, so wurde in einer Bestätigung des Privilegiums von neuem eingeschärft, daſs keiner Meister werden durfte ohne Lehrjahre und Meisterstück, sowie, daſs die Meister der drei beschlossenen Zünfte sich der Messermacher-Ordnung unterwerfen muſsten. Andererseits wurde die Arbeitsteilung verboten, indem
1) Siehe Thun., a. a. O., S. 26.
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Westfalen im 17. Jahrhundert.
Clemens Pöcter, Paulus Tesche (1650), Pet. Wilhelm (1650 bis 1688),
Hermann Clauberg (1631), Pet. Hahn (1620 bis 1660), Cornelius Wundes
(1637), Joh. Berg gestorben 1720 (101 Jahr alt und war viermal
Bürgermeister von Solingen), Pet. Weyersberg (1658 bis 1670), Pet.
Wundes (1683), Matthias Wundes (1684), Joh. Wundes (1693), Lutter
Clauberg (1677), Heinrich Hartkopf (1655 bis 1665), Pet. Stamm (1685),
Georg Wolferts (1683 bis 1695), Clemens Woller, Andr. Brabanter
(1694). Viele der genannten waren Bürgermeister von Solingen, und
zwar in den angegebenen Jahren. Verschiedene Solinger Meister
arbeiteten in Spanien, z. B. Clemente Dinger, der signierte: Lig.
Clemente Dinger espadero. Mi signal parajo — Anno 1677 und
Enrico Gol: „Spada del Rey“ — „En alemania fecit“ und „Mi sinnal
Santismo Crucificio“.
Das Handwerk der Messermacher in Solingen hatte in Folge
der Verordnung von 1596 einen ziemlichen Aufschwung genommen.
Dies hatte aber alsbald eine Überproduktion zur Folge, gegen welche
am 10. März 1603 eine neue Verordnung erlassen wurde 1). Durch diese
wurden die „geprannten“ Messer, welche nicht mit Hauben und
Platten bereidet waren, auf ein Jahr abgeschafft. Da vielfach Messer
mit schlecht bereideten Elfenbeinschalen in den Handel gebracht
worden waren, sollte diese Arbeit nur denen überlassen werden,
welche sie verständen; der Unterschleif, Hefte aus Ochsenbein für
elfenbeinene zu verkaufen, wurde streng verboten. Um überhaupt
die Garantie für die Tüchtigkeit der Waren zu erhöhen, sollte keine
dem Kaufmann geliefert und von diesem ausgeführt werden, bevor
sie nicht von drei Beschauern aus den drei beschlossenen Handwerken
der Schwertschmiede und zwei aus dem Messermacherhandwerk be-
sichtigt worden waren. Jeder Beschauer erhielt für seine Mühe einen
Gulden kölnisch; diese Belohnung wurde den Strafgeldern entnommen,
welche von mangelhaften Waren erhoben wurden; sonst sollte jeder
Handwerker seinen Beschauer bezahlen, damit der Kaufmann sich
nicht beschwere.
Da die alten Vorschriften vielfach wieder zum Nachteil des
Handwerks übertreten wurden, so wurde in einer Bestätigung des
Privilegiums von neuem eingeschärft, daſs keiner Meister werden
durfte ohne Lehrjahre und Meisterstück, sowie, daſs die Meister der
drei beschlossenen Zünfte sich der Messermacher-Ordnung unterwerfen
muſsten. Andererseits wurde die Arbeitsteilung verboten, indem
1) Siehe Thun., a. a. O., S. 26.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1214>, abgerufen am 25.12.2024.
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