"Vormundschaftl. Regierung Pönal-Edict, das Hüttenwerk und die Hammerschmiedekunst nicht ausserhalb Landes zu treiben und Fremde lernen zu lassen 1696. Februar 29.
Alldiweilen viele nach einander gefolgte Jahren, zu des Landes merklichem Ruin, ein vnd anderer boshaftiger Gesell, sich, hochstraff- bahres Diengs, denen beschworenen Churbriefen zuwider, das Hütten- werk und Hammerschmiedtskunst, worinnen des ganzen Landts ein- zige Wollfahrt beruhet, nicht nur ausser Landts zu treiben, sondern Frembden solche so hoch verpönte Wissenschaft zu lehren, sich unter- stehen dürffen, mithin nach Ahnweisung der peinlichen Rechten, als Meinaidige billig abzustraffen seindt; weilen aber diese Straffe viell zu gering vnd nicht ahngesehen wird, allermassen, das Verbrechen je länger je mehr ahnwächset, mithin auch die Straffen, wie billig, ahn- wachsen und vergrössert werden müssen. Als haben Ihro Durchl. Vnsere gnädigste Landes Regentinne etc. zu Abhelfung solchen groben Verbrechens sothane ordentliche Leibesstrafe in eine vnnachlässige exemplarische Todtsstrafe (!) verwandelt; wird dannhero allen vnd jeden Lands-Eingesessen, so dieser Zunft incorporiret stehen, alles Ernsts vnd bey Vermeidung vorangeregter Todtsstrafe ahn- befohlen, sich vor diesem Landsverderblichen Uebel hinkünftig aller- dings zu hüten.
Siegen, den 29. Febr. 1696. -- Aus special gnädigstem Befelh (L. S.) Fürstl. Nassau zur Vormundschafftl. Regierung verordnete Regierungs-Räthe."
Ein anderes für die Eisenindustrie des Siegerlandes wichtiges Ereignis im 17. Jahrhundert war die Konsolidation des Müsener Stahlbergs, die Vereinigung der verschiedenen Grubenbesitzer am Stahlberg zu einer Gewerkschaft 1). Anfangs des 17. Jahrhunderts bestanden noch 11 verschiedene Gruben auf dem Stahlberg. Diese vereinigten sich im Jahre 1631 zu einer Gewerkschaft und diese Ver- einigung erhielt durch landesherrliches Edikt d. d. Müsen den 1. Mai 1648 wiederholte Bestätigung, wobei eine Einteilung des Berg- werks in 312 Kuxen erfolgt sein dürfte. An demselben Tage erliess der Fürst Johann Moritz eine aus 17 Artikeln bestehende Verord- nung, in welcher Vorschriften über den Betrieb des Müsener Berg- werkes, das Messen, Verlosen und Abfahren des Eisensteins, für die Bergleute, Handwerksleute und Gewerken gegeben sind. -- Auf eine
1) Siehe Revierbeschreibung von Siegen, S. 215, ferner F. M. Simmer- bach, Geschichte des Siegerländer Bergbaues, S. 15.
Nassau im 17. Jahrhundert.
„Vormundschaftl. Regierung Pönal-Edict, das Hüttenwerk und die Hammerschmiedekunst nicht auſserhalb Landes zu treiben und Fremde lernen zu lassen 1696. Februar 29.
Alldiweilen viele nach einander gefolgte Jahren, zu des Landes merklichem Ruin, ein vnd anderer boshaftiger Gesell, sich, hochstraff- bahres Diengs, denen beschworenen Churbriefen zuwider, das Hütten- werk und Hammerschmiedtskunst, worinnen des ganzen Landts ein- zige Wollfahrt beruhet, nicht nur auſser Landts zu treiben, sondern Frembden solche so hoch verpönte Wissenschaft zu lehren, sich unter- stehen dürffen, mithin nach Ahnweisung der peinlichen Rechten, als Meinaidige billig abzustraffen seindt; weilen aber diese Straffe viell zu gering vnd nicht ahngesehen wird, allermaſsen, das Verbrechen je länger je mehr ahnwächset, mithin auch die Straffen, wie billig, ahn- wachsen und vergröſsert werden müssen. Als haben Ihro Durchl. Vnsere gnädigste Landes Regentinne etc. zu Abhelfung solchen groben Verbrechens sothane ordentliche Leibesstrafe in eine vnnachläſsige exemplarische Todtsstrafe (!) verwandelt; wird dannhero allen vnd jeden Lands-Eingesessen, so dieser Zunft incorporiret stehen, alles Ernsts vnd bey Vermeidung vorangeregter Todtsstrafe ahn- befohlen, sich vor diesem Landsverderblichen Uebel hinkünftig aller- dings zu hüten.
Siegen, den 29. Febr. 1696. — Aus special gnädigstem Befelh (L. S.) Fürstl. Nassau zur Vormundschafftl. Regierung verordnete Regierungs-Räthe.“
Ein anderes für die Eisenindustrie des Siegerlandes wichtiges Ereignis im 17. Jahrhundert war die Konsolidation des Müsener Stahlbergs, die Vereinigung der verschiedenen Grubenbesitzer am Stahlberg zu einer Gewerkschaft 1). Anfangs des 17. Jahrhunderts bestanden noch 11 verschiedene Gruben auf dem Stahlberg. Diese vereinigten sich im Jahre 1631 zu einer Gewerkschaft und diese Ver- einigung erhielt durch landesherrliches Edikt d. d. Müsen den 1. Mai 1648 wiederholte Bestätigung, wobei eine Einteilung des Berg- werks in 312 Kuxen erfolgt sein dürfte. An demselben Tage erlieſs der Fürst Johann Moritz eine aus 17 Artikeln bestehende Verord- nung, in welcher Vorschriften über den Betrieb des Müsener Berg- werkes, das Messen, Verlosen und Abfahren des Eisensteins, für die Bergleute, Handwerksleute und Gewerken gegeben sind. — Auf eine
1) Siehe Revierbeschreibung von Siegen, S. 215, ferner F. M. Simmer- bach, Geschichte des Siegerländer Bergbaues, S. 15.
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Nassau im 17. Jahrhundert.
„Vormundschaftl. Regierung Pönal-Edict, das Hüttenwerk und
die Hammerschmiedekunst nicht auſserhalb Landes zu treiben und
Fremde lernen zu lassen 1696. Februar 29.
Alldiweilen viele nach einander gefolgte Jahren, zu des Landes
merklichem Ruin, ein vnd anderer boshaftiger Gesell, sich, hochstraff-
bahres Diengs, denen beschworenen Churbriefen zuwider, das Hütten-
werk und Hammerschmiedtskunst, worinnen des ganzen Landts ein-
zige Wollfahrt beruhet, nicht nur auſser Landts zu treiben, sondern
Frembden solche so hoch verpönte Wissenschaft zu lehren, sich unter-
stehen dürffen, mithin nach Ahnweisung der peinlichen Rechten, als
Meinaidige billig abzustraffen seindt; weilen aber diese Straffe viell
zu gering vnd nicht ahngesehen wird, allermaſsen, das Verbrechen je
länger je mehr ahnwächset, mithin auch die Straffen, wie billig, ahn-
wachsen und vergröſsert werden müssen. Als haben Ihro Durchl.
Vnsere gnädigste Landes Regentinne etc. zu Abhelfung solchen groben
Verbrechens sothane ordentliche Leibesstrafe in eine vnnachläſsige
exemplarische Todtsstrafe (!) verwandelt; wird dannhero allen
vnd jeden Lands-Eingesessen, so dieser Zunft incorporiret stehen,
alles Ernsts vnd bey Vermeidung vorangeregter Todtsstrafe ahn-
befohlen, sich vor diesem Landsverderblichen Uebel hinkünftig aller-
dings zu hüten.
Siegen, den 29. Febr. 1696. — Aus special gnädigstem Befelh
(L. S.) Fürstl. Nassau zur Vormundschafftl. Regierung
verordnete Regierungs-Räthe.“
Ein anderes für die Eisenindustrie des Siegerlandes wichtiges
Ereignis im 17. Jahrhundert war die Konsolidation des Müsener
Stahlbergs, die Vereinigung der verschiedenen Grubenbesitzer am
Stahlberg zu einer Gewerkschaft 1). Anfangs des 17. Jahrhunderts
bestanden noch 11 verschiedene Gruben auf dem Stahlberg. Diese
vereinigten sich im Jahre 1631 zu einer Gewerkschaft und diese Ver-
einigung erhielt durch landesherrliches Edikt d. d. Müsen den
1. Mai 1648 wiederholte Bestätigung, wobei eine Einteilung des Berg-
werks in 312 Kuxen erfolgt sein dürfte. An demselben Tage erlieſs
der Fürst Johann Moritz eine aus 17 Artikeln bestehende Verord-
nung, in welcher Vorschriften über den Betrieb des Müsener Berg-
werkes, das Messen, Verlosen und Abfahren des Eisensteins, für die
Bergleute, Handwerksleute und Gewerken gegeben sind. — Auf eine
1) Siehe Revierbeschreibung von Siegen, S. 215, ferner F. M. Simmer-
bach, Geschichte des Siegerländer Bergbaues, S. 15.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1098. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1120>, abgerufen am 22.11.2024.
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