solch ihnen gelieffert Eissen wider lieffern, oder gewerttigt sein Sollen, dass das solchergestalt vertauschte oder verkauffte Eissen, oder das daraus gelöste Geldt, oder Wahr confiscirt vnd eingezogen, vnd dar- beneben sowohl die Hammerschmiede, alss auch die es von ihnen wissentlich kauffen, oder sonsten abnehmen, noch gestrafft werden sollen; doch auch die Reitmeister den Hammerschmieden klein Eisen, solches beyzuschlagen, darbey zu stellen schuldig sein; -- dass auch hinfürtter nit eben ein Jeder, der oder dessen Eltern nicht vor dieser Zeitt, in disse Zunft eingenohmen sein, in dieselbe zur Bruderschaft genohmen werden Soll, er habe denn Hammer oder Hütten Zeitt, vnd zum wenigsten zween Hammertag oder Sechs Blasshüttentag, an sich geerbt, oder rechtmässiger Weiss, ohn einigen Betruck (welches der- selb auff Erfordern bei seinem leiblichen Eyd zu betheuern verpflichtet sein soll) ahn sich gebracht, oder aber das einer dass Massenblässer- oder Hammerschmiedtshandwerk mit der Faust gelerntt, dass auch endlich ins künfftig vnd von disser Zeitt an, keine neue Hämmer, Blass- und Stahlschmiedtshütten, oder Neue Heerde, oder Werke an- gerichtet, oder erbawet werden, sondern es dessfalls, allerdings bey albereit, mit geteilten vor ahngeregten Brieff vnd Siegeln, wie auch dem Churbrieff, alten Ordnungen und Hehrpringen gelassen werden, sein und pleiben soll, vnd die weill Wir dem Handwerck, vnd dessen Genossen zum besten, diesse Gnadt vnd Vortritt gethan, vnd dass- jenig, was Vns sonsten gegen Vergünstigung, vorgemalten vnd andern Puncten ahn rohem Eissen, von etlichen ahngebotten, vnd künftig Vns ahn Geldt, Eissen oder sunsten, zum besten kommen mochte, fahren lassen, So haben auch die Massenblässer, vnd Hammerschmiedts- Meistere, vnd Zunfftgenossen, zu vnderthänigem Dank, gegen Vnss da- hin sich erklärtt vnd erbotten, Vnss alsobaldt vierhundert Räder- gulden, richtig zu machen, vnd zu bezahlen, wo dan auch die Meistere und Zunfftgenossen solch Sum Geldtes vnder sich gesetzt vnd ahn bahrem Geldt, vor Ueberliefferung diesses, zu Vnssern Handen, wohl geliebertt, vnd bezahlt haben, darüber dan auch Wir sie hiemit vnd in Krafft disses, bester Formb Rechtens quitiren, ledig vnd loss seyen:" dafür verspricht der Graf für sich und seine Nach- kommen die alte Ordnung zu handhaben und zu schützen und dass "die Massenbläser vnd Hammerschmiedtsmeister vnd Zunfftgenossen, bey den itzigen Blass-, Giess-, vnd Schmiedthandel vnd hehrprachter Zeit pleiben etc. etc.
Actum Siegen, den 6. Septembris etc. Anno Sechzehnhundert vnd Sechzehn. Johann Graff zu Nassau mppria."
Nassau im 17. Jahrhundert.
solch ihnen gelieffert Eiſsen wider lieffern, oder gewerttigt sein Sollen, daſs das solchergestalt vertauschte oder verkauffte Eiſsen, oder das daraus gelöste Geldt, oder Wahr confiscirt vnd eingezogen, vnd dar- beneben sowohl die Hammerschmiede, alſs auch die es von ihnen wiſsentlich kauffen, oder sonsten abnehmen, noch gestrafft werden sollen; doch auch die Reitmeister den Hammerschmieden klein Eisen, solches beyzuschlagen, darbey zu stellen schuldig sein; — daſs auch hinfürtter nit eben ein Jeder, der oder deſsen Eltern nicht vor dieser Zeitt, in diſse Zunft eingenohmen sein, in dieselbe zur Bruderschaft genohmen werden Soll, er habe denn Hammer oder Hütten Zeitt, vnd zum wenigsten zween Hammertag oder Sechs Blaſshüttentag, an sich geerbt, oder rechtmäſsiger Weiſs, ohn einigen Betruck (welches der- selb auff Erfordern bei seinem leiblichen Eyd zu betheuern verpflichtet sein soll) ahn sich gebracht, oder aber das einer daſs Massenbläſser- oder Hammerschmiedtshandwerk mit der Faust gelerntt, daſs auch endlich ins künfftig vnd von diſser Zeitt an, keine neue Hämmer, Blaſs- und Stahlschmiedtshütten, oder Neue Heerde, oder Werke an- gerichtet, oder erbawet werden, sondern es deſsfalls, allerdings bey albereit, mit geteilten vor ahngeregten Brieff vnd Siegeln, wie auch dem Churbrieff, alten Ordnungen und Hehrpringen gelaſsen werden, sein und pleiben soll, vnd die weill Wir dem Handwerck, vnd deſsen Genossen zum besten, dieſse Gnadt vnd Vortritt gethan, vnd daſs- jenig, was Vns sonsten gegen Vergünstigung, vorgemalten vnd andern Puncten ahn rohem Eiſsen, von etlichen ahngebotten, vnd künftig Vns ahn Geldt, Eiſsen oder sunsten, zum besten kommen mochte, fahren laſsen, So haben auch die Maſsenbläſser, vnd Hammerschmiedts- Meistere, vnd Zunfftgenossen, zu vnderthänigem Dank, gegen Vnſs da- hin sich erklärtt vnd erbotten, Vnſs alsobaldt vierhundert Räder- gulden, richtig zu machen, vnd zu bezahlen, wo dan auch die Meistere und Zunfftgenoſsen solch Sum Geldtes vnder sich gesetzt vnd ahn bahrem Geldt, vor Ueberliefferung dieſses, zu Vnſsern Handen, wohl geliebertt, vnd bezahlt haben, darüber dan auch Wir sie hiemit vnd in Krafft diſses, bester Formb Rechtens quitiren, ledig vnd loſs seyen:“ dafür verspricht der Graf für sich und seine Nach- kommen die alte Ordnung zu handhaben und zu schützen und daſs „die Maſsenbläser vnd Hammerschmiedtsmeister vnd Zunfftgenoſsen, bey den itzigen Blaſs-, Gieſs-, vnd Schmiedthandel vnd hehrprachter Zeit pleiben etc. etc.
Actum Siegen, den 6. Septembris etc. Anno Sechzehnhundert vnd Sechzehn. Johann Graff zu Nassau mppria.“
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Nassau im 17. Jahrhundert.
solch ihnen gelieffert Eiſsen wider lieffern, oder gewerttigt sein Sollen,
daſs das solchergestalt vertauschte oder verkauffte Eiſsen, oder das
daraus gelöste Geldt, oder Wahr confiscirt vnd eingezogen, vnd dar-
beneben sowohl die Hammerschmiede, alſs auch die es von ihnen
wiſsentlich kauffen, oder sonsten abnehmen, noch gestrafft werden
sollen; doch auch die Reitmeister den Hammerschmieden klein Eisen,
solches beyzuschlagen, darbey zu stellen schuldig sein; — daſs auch
hinfürtter nit eben ein Jeder, der oder deſsen Eltern nicht vor dieser
Zeitt, in diſse Zunft eingenohmen sein, in dieselbe zur Bruderschaft
genohmen werden Soll, er habe denn Hammer oder Hütten Zeitt, vnd
zum wenigsten zween Hammertag oder Sechs Blaſshüttentag, an sich
geerbt, oder rechtmäſsiger Weiſs, ohn einigen Betruck (welches der-
selb auff Erfordern bei seinem leiblichen Eyd zu betheuern verpflichtet
sein soll) ahn sich gebracht, oder aber das einer daſs Massenbläſser-
oder Hammerschmiedtshandwerk mit der Faust gelerntt, daſs auch
endlich ins künfftig vnd von diſser Zeitt an, keine neue Hämmer,
Blaſs- und Stahlschmiedtshütten, oder Neue Heerde, oder Werke an-
gerichtet, oder erbawet werden, sondern es deſsfalls, allerdings bey
albereit, mit geteilten vor ahngeregten Brieff vnd Siegeln, wie auch
dem Churbrieff, alten Ordnungen und Hehrpringen gelaſsen werden,
sein und pleiben soll, vnd die weill Wir dem Handwerck, vnd deſsen
Genossen zum besten, dieſse Gnadt vnd Vortritt gethan, vnd daſs-
jenig, was Vns sonsten gegen Vergünstigung, vorgemalten vnd andern
Puncten ahn rohem Eiſsen, von etlichen ahngebotten, vnd künftig
Vns ahn Geldt, Eiſsen oder sunsten, zum besten kommen mochte,
fahren laſsen, So haben auch die Maſsenbläſser, vnd Hammerschmiedts-
Meistere, vnd Zunfftgenossen, zu vnderthänigem Dank, gegen Vnſs da-
hin sich erklärtt vnd erbotten, Vnſs alsobaldt vierhundert Räder-
gulden, richtig zu machen, vnd zu bezahlen, wo dan auch die
Meistere und Zunfftgenoſsen solch Sum Geldtes vnder sich gesetzt
vnd ahn bahrem Geldt, vor Ueberliefferung dieſses, zu Vnſsern
Handen, wohl geliebertt, vnd bezahlt haben, darüber dan auch Wir
sie hiemit vnd in Krafft diſses, bester Formb Rechtens quitiren, ledig
vnd loſs seyen:“ dafür verspricht der Graf für sich und seine Nach-
kommen die alte Ordnung zu handhaben und zu schützen und daſs
„die Maſsenbläser vnd Hammerschmiedtsmeister vnd Zunfftgenoſsen,
bey den itzigen Blaſs-, Gieſs-, vnd Schmiedthandel vnd hehrprachter
Zeit pleiben etc. etc.
Actum Siegen, den 6. Septembris etc. Anno Sechzehnhundert vnd
Sechzehn. Johann Graff zu Nassau mppria.“
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1092. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1114>, abgerufen am 22.11.2024.
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