Von den Gurkischen und Strassburgischen wurden höhere Sätze erhoben.
Diese Gebühren und überdies jene zur Erhaltung des Obristberg- meisters in Kärnten, 15 Kreuzer per Meiler, wurden mit und neben dem kaiserlichen Aufschlage bei der Abwage entrichtet. Der St. Veiter hat beim Handel, wenn er gleich viel als ein Fremder bietet, vor diesem den Vorzug;
4. sollte die Stadt St. Veit die Macht und Gewalt haben, Eisen von Gläubigern mit Beschlag zu belegen, und zwar so, wenn das Gut noch zu Althofen liegt, solle der Bergrichter von Hüttenberg, liegt es aber zu St. Veit, der kaiserliche Oberbeamte zur Austragung der Sache und Sperrung der Wage behülflich sein; gleiches könne im entgegen- gesetzten Falle gegen die St. Veiter angewendet werden;
5. versprechen die Gewerken, nicht so grosse und schwere Stücke zu erzeugen, widrigenfalls dieselben den Verkäufern zu- rückgestellt werden sollen;
6. die Spedierung des Eisens per Kommissionen ist bei Strafe der Konfiszierung verboten;
7. das Bistum Gurk darf nicht mehr als 1500 Meiler jährlich ausser Land versilbern;
8. damit die alten Werke baulich in stetem Betrieb erhalten und mit hinlänglicher Kohle versehen werden, solle verboten sein, neue Werkgäden ohne landesfürstlichen Konsens zu errichten;
9. versprechen die interessierten Teile diesen Vergleich fest durch vorgeschriebene 12 Jahre zu halten und folgen die Unterschriften.
Damit waren aber noch nicht alle Streitpunkte aus der Welt ge- schafft. Ein solcher, der 1676 zu heftigen Erörterungen führte, war die Forderung der adeligen Gewerke auf das ausschliessliche Recht des Vorsitzes. Wichtiger war das Verlangen der Knappen, das 1678 zu Gewaltthätigkeiten führte, dass keine Jungen am Berge angestellt werden durften, so lange noch Knappen unbeschäftigt seien. Eine Klage der Hüttenberger Bürger bezog sich auf unbefugten Handel und Ausschank seitens der Hütten- und Hammerschreiber.
Die Knappen kamen dem Verbot der Feier der Kindtage von 1646/47 nicht nach und die Streitigkeiten darüber nahmen kein Ende, bis 1680 die Gewerken die Feier der meisten derselben, "damit die bei den Bauern wohnenden Knappen ihren Zins abarbeiten können", wieder erlaubten. Zugleich kamen die Gewerken mit den Arbeitern überein, statt der bisher üblichen Bezahlung nach Anzahl der Fuder
Kärnten im 17. Jahrhundert.
Von den Gurkischen und Straſsburgischen wurden höhere Sätze erhoben.
Diese Gebühren und überdies jene zur Erhaltung des Obristberg- meisters in Kärnten, 15 Kreuzer per Meiler, wurden mit und neben dem kaiserlichen Aufschlage bei der Abwage entrichtet. Der St. Veiter hat beim Handel, wenn er gleich viel als ein Fremder bietet, vor diesem den Vorzug;
4. sollte die Stadt St. Veit die Macht und Gewalt haben, Eisen von Gläubigern mit Beschlag zu belegen, und zwar so, wenn das Gut noch zu Althofen liegt, solle der Bergrichter von Hüttenberg, liegt es aber zu St. Veit, der kaiserliche Oberbeamte zur Austragung der Sache und Sperrung der Wage behülflich sein; gleiches könne im entgegen- gesetzten Falle gegen die St. Veiter angewendet werden;
5. versprechen die Gewerken, nicht so groſse und schwere Stücke zu erzeugen, widrigenfalls dieselben den Verkäufern zu- rückgestellt werden sollen;
6. die Spedierung des Eisens per Kommissionen ist bei Strafe der Konfiszierung verboten;
7. das Bistum Gurk darf nicht mehr als 1500 Meiler jährlich auſser Land versilbern;
8. damit die alten Werke baulich in stetem Betrieb erhalten und mit hinlänglicher Kohle versehen werden, solle verboten sein, neue Werkgäden ohne landesfürstlichen Konsens zu errichten;
9. versprechen die interessierten Teile diesen Vergleich fest durch vorgeschriebene 12 Jahre zu halten und folgen die Unterschriften.
Damit waren aber noch nicht alle Streitpunkte aus der Welt ge- schafft. Ein solcher, der 1676 zu heftigen Erörterungen führte, war die Forderung der adeligen Gewerke auf das ausschlieſsliche Recht des Vorsitzes. Wichtiger war das Verlangen der Knappen, das 1678 zu Gewaltthätigkeiten führte, daſs keine Jungen am Berge angestellt werden durften, so lange noch Knappen unbeschäftigt seien. Eine Klage der Hüttenberger Bürger bezog sich auf unbefugten Handel und Ausschank seitens der Hütten- und Hammerschreiber.
Die Knappen kamen dem Verbot der Feier der Kindtage von 1646/47 nicht nach und die Streitigkeiten darüber nahmen kein Ende, bis 1680 die Gewerken die Feier der meisten derselben, „damit die bei den Bauern wohnenden Knappen ihren Zins abarbeiten können“, wieder erlaubten. Zugleich kamen die Gewerken mit den Arbeitern überein, statt der bisher üblichen Bezahlung nach Anzahl der Fuder
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Kärnten im 17. Jahrhundert.
Von den Gurkischen und Straſsburgischen wurden höhere Sätze
erhoben.
Diese Gebühren und überdies jene zur Erhaltung des Obristberg-
meisters in Kärnten, 15 Kreuzer per Meiler, wurden mit und neben
dem kaiserlichen Aufschlage bei der Abwage entrichtet. Der St. Veiter
hat beim Handel, wenn er gleich viel als ein Fremder bietet, vor
diesem den Vorzug;
4. sollte die Stadt St. Veit die Macht und Gewalt haben, Eisen von
Gläubigern mit Beschlag zu belegen, und zwar so, wenn das Gut noch
zu Althofen liegt, solle der Bergrichter von Hüttenberg, liegt es aber
zu St. Veit, der kaiserliche Oberbeamte zur Austragung der Sache
und Sperrung der Wage behülflich sein; gleiches könne im entgegen-
gesetzten Falle gegen die St. Veiter angewendet werden;
5. versprechen die Gewerken, nicht so groſse und schwere
Stücke zu erzeugen, widrigenfalls dieselben den Verkäufern zu-
rückgestellt werden sollen;
6. die Spedierung des Eisens per Kommissionen ist bei Strafe der
Konfiszierung verboten;
7. das Bistum Gurk darf nicht mehr als 1500 Meiler jährlich
auſser Land versilbern;
8. damit die alten Werke baulich in stetem Betrieb erhalten und
mit hinlänglicher Kohle versehen werden, solle verboten sein,
neue Werkgäden ohne landesfürstlichen Konsens zu
errichten;
9. versprechen die interessierten Teile diesen Vergleich fest durch
vorgeschriebene 12 Jahre zu halten und folgen die Unterschriften.
Damit waren aber noch nicht alle Streitpunkte aus der Welt ge-
schafft. Ein solcher, der 1676 zu heftigen Erörterungen führte, war
die Forderung der adeligen Gewerke auf das ausschlieſsliche Recht
des Vorsitzes. Wichtiger war das Verlangen der Knappen, das 1678
zu Gewaltthätigkeiten führte, daſs keine Jungen am Berge angestellt
werden durften, so lange noch Knappen unbeschäftigt seien. Eine
Klage der Hüttenberger Bürger bezog sich auf unbefugten Handel
und Ausschank seitens der Hütten- und Hammerschreiber.
Die Knappen kamen dem Verbot der Feier der Kindtage von
1646/47 nicht nach und die Streitigkeiten darüber nahmen kein Ende,
bis 1680 die Gewerken die Feier der meisten derselben, „damit die
bei den Bauern wohnenden Knappen ihren Zins abarbeiten können“,
wieder erlaubten. Zugleich kamen die Gewerken mit den Arbeitern
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1047. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1069>, abgerufen am 22.11.2024.
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