darin, vier Hufeisen zu einem Pferd, so ihnen etlichemale vorgeritten wurde, nur allein nach Beschauung der Hufe, ohne dieselben zu be- rühren, dem blossen Augenschein nach zu verfertigen und so dann aufzuschlagen, wobei nicht der geringste Fehler unterlaufen durfte. Da sie auch Waffenschmiede hiessen, pflegten sie noch ein Beil oder einen Spiess zu schmieden.
Die Flaschner und Spengler, sowie die Sporer, Ring- und Kettenschmiede hatten auch ein geschenktes Handwerk, sonder- lich zu Prag, Wien und Pressburg. Die Nagelschmiede desgleichen, welche in grobe und kleine Nagelschmiede abgeteilt wurden 1). Sie durften in und ausser dem Reiche reisen 2).
Die Schlosser, welche gleichfalls ein geschenktes Handwerk waren, hatten folgende Zunftregeln 3): Die Lehr- und Wanderzeit war unbedingt je drei Jahre. Kein Geselle oder Junge durfte ohne Wissen und Bewilligung des Meisters einem Knecht, einer Magd oder einer andern Person, wer sie auch sei, fremd oder einheimisch, einen Schlüssel, der in Wachs, Lehm oder Blei abgedruckt war, nachmachen, noch viel weniger aber einen Hakenschlüssel, Dietrich oder andere Instrumente, womit man Schlösser heimlich öffnen kann, machen -- bei hoher Geld- oder Leibesstrafe, auch nach befindenden Umständen Niederlegung des Handwerkes.
Als Meisterstück hatten sie zu fertigen: 1. ein gutes französisches Schloss mit zwei oder drei Touren, 2. ein Vexierschloss, wobei die Angabe der inneren Einrichtung den Obermeistern überlassen blieb, 3. ein Thürbeschlag mit Cremonen und Ficheband, 4. ein gutes deutsches Schloss an einem Kleiderschrank und 5. zweierlei Vorlege- schlösser. -- An Sonn- und Festtagen durften weder Meister noch Ge- selle Ware feil haben, auch keine hausieren tragen.
Von der Tüchtigkeit des deutschen Schlosserhandwerks legen die schönen Arbeiten dieser Periode, welche sich in Museen, z. B. in dem bayrischen Nationalmuseum in München, befinden, Zeugnis ab.
Bei den Messerschmieden in Esslingen war nach einer Verordnung vom 12. September 1609 die Lehrzeit auf vier, die Wanderzeit auf drei Jahre festgesetzt. Kein Meister durfte mehr als zwei Gesellen und einen Jungen halten, keine schon gemachte
1) Über das Lehrlingswesen, Meisterrecht u. s. w. vergleiche Ritterplatz IV, S. 235 u. f.
2)Weigel a. a. O., S. 388.
3) Siehe Berlepsch a. a. O., S. 161.
65*
Die Zünfte im 17. Jahrhundert.
darin, vier Hufeisen zu einem Pferd, so ihnen etlichemale vorgeritten wurde, nur allein nach Beschauung der Hufe, ohne dieselben zu be- rühren, dem bloſsen Augenschein nach zu verfertigen und so dann aufzuschlagen, wobei nicht der geringste Fehler unterlaufen durfte. Da sie auch Waffenschmiede hieſsen, pflegten sie noch ein Beil oder einen Spieſs zu schmieden.
Die Flaschner und Spengler, sowie die Sporer, Ring- und Kettenschmiede hatten auch ein geschenktes Handwerk, sonder- lich zu Prag, Wien und Preſsburg. Die Nagelschmiede desgleichen, welche in grobe und kleine Nagelschmiede abgeteilt wurden 1). Sie durften in und auſser dem Reiche reisen 2).
Die Schlosser, welche gleichfalls ein geschenktes Handwerk waren, hatten folgende Zunftregeln 3): Die Lehr- und Wanderzeit war unbedingt je drei Jahre. Kein Geselle oder Junge durfte ohne Wissen und Bewilligung des Meisters einem Knecht, einer Magd oder einer andern Person, wer sie auch sei, fremd oder einheimisch, einen Schlüssel, der in Wachs, Lehm oder Blei abgedruckt war, nachmachen, noch viel weniger aber einen Hakenschlüssel, Dietrich oder andere Instrumente, womit man Schlösser heimlich öffnen kann, machen — bei hoher Geld- oder Leibesstrafe, auch nach befindenden Umständen Niederlegung des Handwerkes.
Als Meisterstück hatten sie zu fertigen: 1. ein gutes französisches Schloſs mit zwei oder drei Touren, 2. ein Vexierschloſs, wobei die Angabe der inneren Einrichtung den Obermeistern überlassen blieb, 3. ein Thürbeschlag mit Cremonen und Ficheband, 4. ein gutes deutsches Schloſs an einem Kleiderschrank und 5. zweierlei Vorlege- schlösser. — An Sonn- und Festtagen durften weder Meister noch Ge- selle Ware feil haben, auch keine hausieren tragen.
Von der Tüchtigkeit des deutschen Schlosserhandwerks legen die schönen Arbeiten dieser Periode, welche sich in Museen, z. B. in dem bayrischen Nationalmuseum in München, befinden, Zeugnis ab.
Bei den Messerschmieden in Eſslingen war nach einer Verordnung vom 12. September 1609 die Lehrzeit auf vier, die Wanderzeit auf drei Jahre festgesetzt. Kein Meister durfte mehr als zwei Gesellen und einen Jungen halten, keine schon gemachte
1) Über das Lehrlingswesen, Meisterrecht u. s. w. vergleiche Ritterplatz IV, S. 235 u. f.
2)Weigel a. a. O., S. 388.
3) Siehe Berlepsch a. a. O., S. 161.
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Die Zünfte im 17. Jahrhundert.
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wurde, nur allein nach Beschauung der Hufe, ohne dieselben zu be-
rühren, dem bloſsen Augenschein nach zu verfertigen und so dann
aufzuschlagen, wobei nicht der geringste Fehler unterlaufen durfte.
Da sie auch Waffenschmiede hieſsen, pflegten sie noch ein Beil oder
einen Spieſs zu schmieden.
Die Flaschner und Spengler, sowie die Sporer, Ring- und
Kettenschmiede hatten auch ein geschenktes Handwerk, sonder-
lich zu Prag, Wien und Preſsburg. Die Nagelschmiede desgleichen,
welche in grobe und kleine Nagelschmiede abgeteilt wurden 1). Sie
durften in und auſser dem Reiche reisen 2).
Die Schlosser, welche gleichfalls ein geschenktes Handwerk
waren, hatten folgende Zunftregeln 3): Die Lehr- und Wanderzeit
war unbedingt je drei Jahre. Kein Geselle oder Junge durfte ohne
Wissen und Bewilligung des Meisters einem Knecht, einer Magd oder
einer andern Person, wer sie auch sei, fremd oder einheimisch, einen
Schlüssel, der in Wachs, Lehm oder Blei abgedruckt war, nachmachen,
noch viel weniger aber einen Hakenschlüssel, Dietrich oder andere
Instrumente, womit man Schlösser heimlich öffnen kann, machen —
bei hoher Geld- oder Leibesstrafe, auch nach befindenden Umständen
Niederlegung des Handwerkes.
Als Meisterstück hatten sie zu fertigen: 1. ein gutes französisches
Schloſs mit zwei oder drei Touren, 2. ein Vexierschloſs, wobei die
Angabe der inneren Einrichtung den Obermeistern überlassen blieb,
3. ein Thürbeschlag mit Cremonen und Ficheband, 4. ein gutes
deutsches Schloſs an einem Kleiderschrank und 5. zweierlei Vorlege-
schlösser. — An Sonn- und Festtagen durften weder Meister noch Ge-
selle Ware feil haben, auch keine hausieren tragen.
Von der Tüchtigkeit des deutschen Schlosserhandwerks legen
die schönen Arbeiten dieser Periode, welche sich in Museen, z. B. in
dem bayrischen Nationalmuseum in München, befinden, Zeugnis ab.
Bei den Messerschmieden in Eſslingen war nach einer
Verordnung vom 12. September 1609 die Lehrzeit auf vier, die
Wanderzeit auf drei Jahre festgesetzt. Kein Meister durfte mehr als
zwei Gesellen und einen Jungen halten, keine schon gemachte
1) Über das Lehrlingswesen, Meisterrecht u. s. w. vergleiche Ritterplatz IV,
S. 235 u. f.
2) Weigel a. a. O., S. 388.
3) Siehe Berlepsch a. a. O., S. 161.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1027. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1049>, abgerufen am 22.11.2024.
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