Kreuzblech (XX und X), Forderblech (F) und Senklerblech (S), von denen die letzteren die dünnsten und leichtesten waren. Ausserdem fiel Ausschussblech, das unsortiert verpackt wurde. Die dickeren Bleche waren teurer als die dünneren, weil die ersteren eine unver- hältnismässig grössere Menge Zinn zum Verzinnen erforderten.
Über die Versuche, die Weissblechfabrikation in Lüttich und in England einzuführen, werden wir bei den betreffenden Ländern einiges mitteilen. Über die Verhältnisse der Schwarz- und Weissblechfabri- kation in Sachsen im 17. Jahrhundert haben wir keine andere Quelle, als die kursächsischen Hammerordnungen von 1660 und 1666 1).
Danach sollten die Blechhämmer eigentlich nur Bleche machen, doch schmiedeten sie nebenher auch Schien- und Stabeisen, worüber die Besitzer der Stabhämmer sich beschwerten.
Bei einem hohen Ofen- und Hammerwerk durften nicht mehr als zwei Blechhämmer getrieben werden (§. 13).
Auf einem Blechhammer durften nicht mehr als wöchentlich 16, höchstens 20 Ztr. gefrischtes Eisen verarbeitet werden (§. 14).
In allen Zinnhäusern wurden die Bleche in einerlei Grösse, Länge und Breite, und zwar "nach dem alten Wohnsiedler Mass beschnitten, verziehnet und verfertiget" (§. 15).
"Die Kreutz-Vasse mussten in einer Schwere, also, dass ein jedes 2 Ztr. 4 bis 8 Pfd. auf oder ab, halten soll, eingeschlagen werden" (§. 16).
Wer zwei Blechhämmer gehen liess, sollte wöchentlich nicht mehr als 10 Fass Blech zu 450 "Blatten" verzinnen lassen. Wo aber nur ein Hammer ging, der sollte 5 Fass zu verzinnen Macht haben. Wer einen Hammer einstellte, durfte von seinem Vorrat noch das ihm zu- kommende wöchentliche Quantum verzinnen lassen, nicht aber sein Schwarzblech an andere Zinnhäuser verkaufen oder gar in fremde Lande verführen (§. 20).
Das Zinnhaus (Zien-Hauss) gehörte zu den Blechhämmern. Zu einem solchen waren erforderlich: ein Zinnofen, worin die Pfanne eingemauert wurde, vier steinerne Zinnschalen, ein gegossenes eisernes Tischlein und anderes mehr 2).
Über den Blechmeister bestimmte die Hammerordnung folgendes: "Seine Arbeit gehet von Pfingsten an und währet ein ganzes Jahr, pflegen sich aber noch vor Ostern zu verdingen (§. 1). Wer vor
1) Siehe Codex und Chr. Hertwig, Bergbuch, S. 85.
2) Siehe Hertwig a. a. O., S. 433.
Die Weiſsblechfabrikation im 17. Jahrhundert.
Kreuzblech (XX und X), Forderblech (F) und Senklerblech (S), von denen die letzteren die dünnsten und leichtesten waren. Auſserdem fiel Ausschuſsblech, das unsortiert verpackt wurde. Die dickeren Bleche waren teurer als die dünneren, weil die ersteren eine unver- hältnismäſsig gröſsere Menge Zinn zum Verzinnen erforderten.
Über die Versuche, die Weiſsblechfabrikation in Lüttich und in England einzuführen, werden wir bei den betreffenden Ländern einiges mitteilen. Über die Verhältnisse der Schwarz- und Weiſsblechfabri- kation in Sachsen im 17. Jahrhundert haben wir keine andere Quelle, als die kursächsischen Hammerordnungen von 1660 und 1666 1).
Danach sollten die Blechhämmer eigentlich nur Bleche machen, doch schmiedeten sie nebenher auch Schien- und Stabeisen, worüber die Besitzer der Stabhämmer sich beschwerten.
Bei einem hohen Ofen- und Hammerwerk durften nicht mehr als zwei Blechhämmer getrieben werden (§. 13).
Auf einem Blechhammer durften nicht mehr als wöchentlich 16, höchstens 20 Ztr. gefrischtes Eisen verarbeitet werden (§. 14).
In allen Zinnhäusern wurden die Bleche in einerlei Gröſse, Länge und Breite, und zwar „nach dem alten Wohnsiedler Maſs beschnitten, verziehnet und verfertiget“ (§. 15).
„Die Kreutz-Vasse muſsten in einer Schwere, also, daſs ein jedes 2 Ztr. 4 bis 8 Pfd. auf oder ab, halten soll, eingeschlagen werden“ (§. 16).
Wer zwei Blechhämmer gehen lieſs, sollte wöchentlich nicht mehr als 10 Faſs Blech zu 450 „Blatten“ verzinnen lassen. Wo aber nur ein Hammer ging, der sollte 5 Faſs zu verzinnen Macht haben. Wer einen Hammer einstellte, durfte von seinem Vorrat noch das ihm zu- kommende wöchentliche Quantum verzinnen lassen, nicht aber sein Schwarzblech an andere Zinnhäuser verkaufen oder gar in fremde Lande verführen (§. 20).
Das Zinnhaus (Zien-Hauſs) gehörte zu den Blechhämmern. Zu einem solchen waren erforderlich: ein Zinnofen, worin die Pfanne eingemauert wurde, vier steinerne Zinnschalen, ein gegossenes eisernes Tischlein und anderes mehr 2).
Über den Blechmeister bestimmte die Hammerordnung folgendes: „Seine Arbeit gehet von Pfingsten an und währet ein ganzes Jahr, pflegen sich aber noch vor Ostern zu verdingen (§. 1). Wer vor
1) Siehe Codex und Chr. Hertwig, Bergbuch, S. 85.
2) Siehe Hertwig a. a. O., S. 433.
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Die Weiſsblechfabrikation im 17. Jahrhundert.
Kreuzblech (XX und X), Forderblech (F) und Senklerblech (S), von
denen die letzteren die dünnsten und leichtesten waren. Auſserdem
fiel Ausschuſsblech, das unsortiert verpackt wurde. Die dickeren
Bleche waren teurer als die dünneren, weil die ersteren eine unver-
hältnismäſsig gröſsere Menge Zinn zum Verzinnen erforderten.
Über die Versuche, die Weiſsblechfabrikation in Lüttich und in
England einzuführen, werden wir bei den betreffenden Ländern einiges
mitteilen. Über die Verhältnisse der Schwarz- und Weiſsblechfabri-
kation in Sachsen im 17. Jahrhundert haben wir keine andere Quelle,
als die kursächsischen Hammerordnungen von 1660 und 1666 1).
Danach sollten die Blechhämmer eigentlich nur Bleche machen,
doch schmiedeten sie nebenher auch Schien- und Stabeisen, worüber
die Besitzer der Stabhämmer sich beschwerten.
Bei einem hohen Ofen- und Hammerwerk durften nicht mehr als
zwei Blechhämmer getrieben werden (§. 13).
Auf einem Blechhammer durften nicht mehr als wöchentlich 16,
höchstens 20 Ztr. gefrischtes Eisen verarbeitet werden (§. 14).
In allen Zinnhäusern wurden die Bleche in einerlei Gröſse, Länge
und Breite, und zwar „nach dem alten Wohnsiedler Maſs beschnitten,
verziehnet und verfertiget“ (§. 15).
„Die Kreutz-Vasse muſsten in einer Schwere, also, daſs ein jedes
2 Ztr. 4 bis 8 Pfd. auf oder ab, halten soll, eingeschlagen werden“
(§. 16).
Wer zwei Blechhämmer gehen lieſs, sollte wöchentlich nicht mehr
als 10 Faſs Blech zu 450 „Blatten“ verzinnen lassen. Wo aber nur
ein Hammer ging, der sollte 5 Faſs zu verzinnen Macht haben. Wer
einen Hammer einstellte, durfte von seinem Vorrat noch das ihm zu-
kommende wöchentliche Quantum verzinnen lassen, nicht aber sein
Schwarzblech an andere Zinnhäuser verkaufen oder gar in fremde
Lande verführen (§. 20).
Das Zinnhaus (Zien-Hauſs) gehörte zu den Blechhämmern. Zu
einem solchen waren erforderlich: ein Zinnofen, worin die Pfanne
eingemauert wurde, vier steinerne Zinnschalen, ein gegossenes eisernes
Tischlein und anderes mehr 2).
Über den Blechmeister bestimmte die Hammerordnung folgendes:
„Seine Arbeit gehet von Pfingsten an und währet ein ganzes Jahr,
pflegen sich aber noch vor Ostern zu verdingen (§. 1). Wer vor
1) Siehe Codex und Chr. Hertwig, Bergbuch, S. 85.
2) Siehe Hertwig a. a. O., S. 433.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 985. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1007>, abgerufen am 22.11.2024.
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