Grafen das Vorkaufsrecht zu; Edelleute bleiben unter allen Umständen als Käufer ausgeschlossen.
3. Der Graf hat die Befugnis, alljährlich 6 Wochen lang die Wald- schmiede für sich zu benutzen; der Graf hat den Termin dieser 6 Wochen zu bestimmen, soll denselben aber dem Waldschmied 14 Tage vorher ansagen lassen; der Waldschmied stellt dem Grafen auf dessen Kosten die Knechte für die 6 Wochen; der Waldschmied muss von den 6 Wochen 1 Woche lang unentgeltlich, die 5 anderen Wochen hindurch gegen einen Wochenlohn von 10 Turnos und freie Beköstigung selbst mit- arbeiten, in Krankheitsfällen einen Knecht für sich stellen; für die 6 Wochen überlässt der Waldschmied dem Grafen alle Werkzeuge u. s. w. zu unentgeltlicher Benutzung; die erforderlichen Erze und Kohlen be- schafft sich der Graf selbst, das etwa fehlende Erz aber muss ihm der Waldschmied liefern; lässt der Graf in einem Jahre jene ausbedungenen 6 Wochen hindurch nicht arbeiten, so hat er keinen Anspruch darauf, solche in dem folgenden Jahre doppelt zu fordern.
An diese Urkunde schliesst sich unmittelbar der Revers von 1434, August 2., an, in welchem Waldschmied Nikolaus Udo und seine Ehefrau Mechtilde dem Grafen Philipp II. von Nassau-Weilburg, welcher ihnen inhaltlich ihres Reverses ein, zwischen Weilmünster und Winden an der Weil "vor dem Beilstein" belegenes Feld behufs Anlage einer Wald- schmiede verliehen hat, versprechen, sobald diese Waldschmiede auf- gebaut und in Betrieb gesetzt sein werde,
1. alle zur Beschaffung von Erzen und Kohlen nötigen Fuhren von Unterthanen des Grafen besorgen lassen zu wollen, ausgenommen, wenn sie Kohlen aus eines andern Herrn Gebiet beziehen würden, in wel- chem Falle die Unterthanen dieses Herrn das erste Anrecht auf die Leistung der erforderlichen Fuhren haben sollen,
2. binnen Jahresfrist nach Eröffnung des Betriebs der Wald- schmiede zu Weilmünster ein Haus zu bauen und dort mit ihren Kin- dern sich dauernd niederzulassen.
Dieser zweite Revers ist schon insofern von bergrechtlichem Inter- esse, als aus dem Umstande, dass der Landesherr den Waldschmied durch die Verpflichtung, binnen Jahresfrist sich anzubauen, dauernd in seinem Lande zu halten Bedacht nimmt, indirekt hervorgeht, dass auch in dem vormaligen Amte Weilmünster schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts der Grundsatz der Freizügigkeit des Bergmanns gel- tend war, welche die Bergrechtsgelehrten mit Recht als eine der vor- nehmsten Grundlagen für den raschen Aufschwung des Bergbaues er- achtet haben. Nicht minder beachtenswert wird der Revers durch die
Beck, Geschichte des Eisens. 61
Waldschmieden.
Grafen das Vorkaufsrecht zu; Edelleute bleiben unter allen Umständen als Käufer ausgeschlossen.
3. Der Graf hat die Befugnis, alljährlich 6 Wochen lang die Wald- schmiede für sich zu benutzen; der Graf hat den Termin dieser 6 Wochen zu bestimmen, soll denselben aber dem Waldschmied 14 Tage vorher ansagen lassen; der Waldschmied stellt dem Grafen auf dessen Kosten die Knechte für die 6 Wochen; der Waldschmied muſs von den 6 Wochen 1 Woche lang unentgeltlich, die 5 anderen Wochen hindurch gegen einen Wochenlohn von 10 Turnos und freie Beköstigung selbst mit- arbeiten, in Krankheitsfällen einen Knecht für sich stellen; für die 6 Wochen überläſst der Waldschmied dem Grafen alle Werkzeuge u. s. w. zu unentgeltlicher Benutzung; die erforderlichen Erze und Kohlen be- schafft sich der Graf selbst, das etwa fehlende Erz aber muſs ihm der Waldschmied liefern; läſst der Graf in einem Jahre jene ausbedungenen 6 Wochen hindurch nicht arbeiten, so hat er keinen Anspruch darauf, solche in dem folgenden Jahre doppelt zu fordern.
An diese Urkunde schlieſst sich unmittelbar der Revers von 1434, August 2., an, in welchem Waldschmied Nikolaus Udo und seine Ehefrau Mechtilde dem Grafen Philipp II. von Nassau-Weilburg, welcher ihnen inhaltlich ihres Reverses ein, zwischen Weilmünster und Winden an der Weil „vor dem Beilstein“ belegenes Feld behufs Anlage einer Wald- schmiede verliehen hat, versprechen, sobald diese Waldschmiede auf- gebaut und in Betrieb gesetzt sein werde,
1. alle zur Beschaffung von Erzen und Kohlen nötigen Fuhren von Unterthanen des Grafen besorgen lassen zu wollen, ausgenommen, wenn sie Kohlen aus eines andern Herrn Gebiet beziehen würden, in wel- chem Falle die Unterthanen dieses Herrn das erste Anrecht auf die Leistung der erforderlichen Fuhren haben sollen,
2. binnen Jahresfrist nach Eröffnung des Betriebs der Wald- schmiede zu Weilmünster ein Haus zu bauen und dort mit ihren Kin- dern sich dauernd niederzulassen.
Dieser zweite Revers ist schon insofern von bergrechtlichem Inter- esse, als aus dem Umstande, daſs der Landesherr den Waldschmied durch die Verpflichtung, binnen Jahresfrist sich anzubauen, dauernd in seinem Lande zu halten Bedacht nimmt, indirekt hervorgeht, daſs auch in dem vormaligen Amte Weilmünster schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts der Grundsatz der Freizügigkeit des Bergmanns gel- tend war, welche die Bergrechtsgelehrten mit Recht als eine der vor- nehmsten Grundlagen für den raschen Aufschwung des Bergbaues er- achtet haben. Nicht minder beachtenswert wird der Revers durch die
Beck, Geschichte des Eisens. 61
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[961/0983]
Waldschmieden.
Grafen das Vorkaufsrecht zu; Edelleute bleiben unter allen Umständen
als Käufer ausgeschlossen.
3. Der Graf hat die Befugnis, alljährlich 6 Wochen lang die Wald-
schmiede für sich zu benutzen; der Graf hat den Termin dieser 6 Wochen
zu bestimmen, soll denselben aber dem Waldschmied 14 Tage vorher
ansagen lassen; der Waldschmied stellt dem Grafen auf dessen Kosten
die Knechte für die 6 Wochen; der Waldschmied muſs von den 6 Wochen
1 Woche lang unentgeltlich, die 5 anderen Wochen hindurch gegen
einen Wochenlohn von 10 Turnos und freie Beköstigung selbst mit-
arbeiten, in Krankheitsfällen einen Knecht für sich stellen; für die
6 Wochen überläſst der Waldschmied dem Grafen alle Werkzeuge u. s. w.
zu unentgeltlicher Benutzung; die erforderlichen Erze und Kohlen be-
schafft sich der Graf selbst, das etwa fehlende Erz aber muſs ihm der
Waldschmied liefern; läſst der Graf in einem Jahre jene ausbedungenen
6 Wochen hindurch nicht arbeiten, so hat er keinen Anspruch darauf,
solche in dem folgenden Jahre doppelt zu fordern.
An diese Urkunde schlieſst sich unmittelbar der Revers von 1434,
August 2., an, in welchem Waldschmied Nikolaus Udo und seine Ehefrau
Mechtilde dem Grafen Philipp II. von Nassau-Weilburg, welcher ihnen
inhaltlich ihres Reverses ein, zwischen Weilmünster und Winden an der
Weil „vor dem Beilstein“ belegenes Feld behufs Anlage einer Wald-
schmiede verliehen hat, versprechen, sobald diese Waldschmiede auf-
gebaut und in Betrieb gesetzt sein werde,
1. alle zur Beschaffung von Erzen und Kohlen nötigen Fuhren von
Unterthanen des Grafen besorgen lassen zu wollen, ausgenommen, wenn
sie Kohlen aus eines andern Herrn Gebiet beziehen würden, in wel-
chem Falle die Unterthanen dieses Herrn das erste Anrecht auf die
Leistung der erforderlichen Fuhren haben sollen,
2. binnen Jahresfrist nach Eröffnung des Betriebs der Wald-
schmiede zu Weilmünster ein Haus zu bauen und dort mit ihren Kin-
dern sich dauernd niederzulassen.
Dieser zweite Revers ist schon insofern von bergrechtlichem Inter-
esse, als aus dem Umstande, daſs der Landesherr den Waldschmied
durch die Verpflichtung, binnen Jahresfrist sich anzubauen, dauernd in
seinem Lande zu halten Bedacht nimmt, indirekt hervorgeht, daſs auch
in dem vormaligen Amte Weilmünster schon in der ersten Hälfte des
15. Jahrhunderts der Grundsatz der Freizügigkeit des Bergmanns gel-
tend war, welche die Bergrechtsgelehrten mit Recht als eine der vor-
nehmsten Grundlagen für den raschen Aufschwung des Bergbaues er-
achtet haben. Nicht minder beachtenswert wird der Revers durch die
Beck, Geschichte des Eisens. 61
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 961. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/983>, abgerufen am 25.11.2024.
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