Sühngeldes, das für den Todschlag eines Freien gezahlt werden musste. Neben dem Grobschmied wurde nur noch der Bäcker und der Goldschmied zu gleichem Preise geschätzt. Aus dem Zusatze "qui publice probati sunt" geht hervor, dass schon damals sich die Schmiede einer öffentlichen Prüfung nach Art der Meisterprüfung unterziehen mussten.
Ähnliches findet sich in anderen alten Gesetzen; so wird im sali- schen Gesetze, welches wahrscheinlich schon aus dem sechsten Jahr- hundert stammt, der Hausmeier, der Marschall, der Eisen- und Gold- schmied, der Zimmermann, der Winzer und der Schweinehirt, ein jeder zu 25 Solidus geschätzt 1). Im burgundischen Gesetze, dessen Ab- fassung wahrscheinlich ebenfalls noch ins sechste Jahrhundert fällt, ist der Eisenschmied zu 50, der Silberschmied zu 100, der Goldschmied zu 150 Solidus taxiert. Einem leibeigenen Handwerker konnte auch gestattet werden, für andere öffentlich zu arbeiten; beging aber ein solcher leibeigener Schmied eine Unterschlagung an dem anvertrauten Eisen, so hatte der Herr für den Ersatz zu stehen oder der Knecht musste an den Kläger ausgeliefert werden. Mitunter war es festgesetzt, dass ein Knecht drei Tage in der Woche für seinen Herrn arbeiten musste, während er die drei anderen Tage für sich arbeiten durfte 2). Hierin lag schon eine grosse Lockerung des Abhängigkeitsverhältnisses. Indessen waren die Bedürfnisse jener Zeit überhaupt noch sehr ein- facher Art und wie gering der Bedarf an Eisengerät im friedlichen Haushalt war, haben wir oben schon erwähnt. Aber wie sich von der Regierungszeit Karls des Grossen an in allen Gewerken ein Aufschwung bemerklich macht, so namentlich in der Eisenschmiederei infolge der Einführung allgemeinerer und besserer Bewaffnung. Noch waren die meisten Gewerbtreibenden auf den Hofgütern ansässige Leibeigene. In der berühmten Verordnung Karls, welche die Bewirtschaftung seiner Güter reguliert (capitulare de villis), wird aber bereits neben den Grobschmieden (fabri ferrarrii) ein neues Handwerk, das sich mit der Verarbeitung des Eisens beschäftigte, erwähnt, nämlich die Schild- macher oder Schilderer (scutatores), aus denen sich später das be- deutende Gewerbe der Plattner und Panzerer entwickelt hat. Es ist die erste Trennung des Eisengewerbes in verschiedene Zünfte in Deutschland.
Im Jahre 812 werden an Karls Höfen bereits dreierlei Schmiede, die Grobschmiede, die Schilderer und die Silberschmiede erwähnt, die
1) Berlepsch, Chronik der Gewerke.
2) Grimm, deutsche Rechtsprechung S. 352.
Arbeiterverhältnisse.
Sühngeldes, das für den Todschlag eines Freien gezahlt werden muſste. Neben dem Grobschmied wurde nur noch der Bäcker und der Goldschmied zu gleichem Preise geschätzt. Aus dem Zusatze „qui publice probati sunt“ geht hervor, daſs schon damals sich die Schmiede einer öffentlichen Prüfung nach Art der Meisterprüfung unterziehen muſsten.
Ähnliches findet sich in anderen alten Gesetzen; so wird im sali- schen Gesetze, welches wahrscheinlich schon aus dem sechsten Jahr- hundert stammt, der Hausmeier, der Marschall, der Eisen- und Gold- schmied, der Zimmermann, der Winzer und der Schweinehirt, ein jeder zu 25 Solidus geschätzt 1). Im burgundischen Gesetze, dessen Ab- fassung wahrscheinlich ebenfalls noch ins sechste Jahrhundert fällt, ist der Eisenschmied zu 50, der Silberschmied zu 100, der Goldschmied zu 150 Solidus taxiert. Einem leibeigenen Handwerker konnte auch gestattet werden, für andere öffentlich zu arbeiten; beging aber ein solcher leibeigener Schmied eine Unterschlagung an dem anvertrauten Eisen, so hatte der Herr für den Ersatz zu stehen oder der Knecht muſste an den Kläger ausgeliefert werden. Mitunter war es festgesetzt, daſs ein Knecht drei Tage in der Woche für seinen Herrn arbeiten muſste, während er die drei anderen Tage für sich arbeiten durfte 2). Hierin lag schon eine groſse Lockerung des Abhängigkeitsverhältnisses. Indessen waren die Bedürfnisse jener Zeit überhaupt noch sehr ein- facher Art und wie gering der Bedarf an Eisengerät im friedlichen Haushalt war, haben wir oben schon erwähnt. Aber wie sich von der Regierungszeit Karls des Groſsen an in allen Gewerken ein Aufschwung bemerklich macht, so namentlich in der Eisenschmiederei infolge der Einführung allgemeinerer und besserer Bewaffnung. Noch waren die meisten Gewerbtreibenden auf den Hofgütern ansäſsige Leibeigene. In der berühmten Verordnung Karls, welche die Bewirtschaftung seiner Güter reguliert (capitulare de villis), wird aber bereits neben den Grobschmieden (fabri ferrarrii) ein neues Handwerk, das sich mit der Verarbeitung des Eisens beschäftigte, erwähnt, nämlich die Schild- macher oder Schilderer (scutatores), aus denen sich später das be- deutende Gewerbe der Plattner und Panzerer entwickelt hat. Es ist die erste Trennung des Eisengewerbes in verschiedene Zünfte in Deutschland.
Im Jahre 812 werden an Karls Höfen bereits dreierlei Schmiede, die Grobschmiede, die Schilderer und die Silberschmiede erwähnt, die
1) Berlepsch, Chronik der Gewerke.
2) Grimm, deutsche Rechtsprechung S. 352.
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Arbeiterverhältnisse.
Sühngeldes, das für den Todschlag eines Freien gezahlt werden
muſste. Neben dem Grobschmied wurde nur noch der Bäcker und
der Goldschmied zu gleichem Preise geschätzt. Aus dem Zusatze „qui
publice probati sunt“ geht hervor, daſs schon damals sich die Schmiede
einer öffentlichen Prüfung nach Art der Meisterprüfung unterziehen
muſsten.
Ähnliches findet sich in anderen alten Gesetzen; so wird im sali-
schen Gesetze, welches wahrscheinlich schon aus dem sechsten Jahr-
hundert stammt, der Hausmeier, der Marschall, der Eisen- und Gold-
schmied, der Zimmermann, der Winzer und der Schweinehirt, ein jeder
zu 25 Solidus geschätzt 1). Im burgundischen Gesetze, dessen Ab-
fassung wahrscheinlich ebenfalls noch ins sechste Jahrhundert fällt, ist
der Eisenschmied zu 50, der Silberschmied zu 100, der Goldschmied
zu 150 Solidus taxiert. Einem leibeigenen Handwerker konnte auch
gestattet werden, für andere öffentlich zu arbeiten; beging aber ein
solcher leibeigener Schmied eine Unterschlagung an dem anvertrauten
Eisen, so hatte der Herr für den Ersatz zu stehen oder der Knecht
muſste an den Kläger ausgeliefert werden. Mitunter war es festgesetzt,
daſs ein Knecht drei Tage in der Woche für seinen Herrn arbeiten
muſste, während er die drei anderen Tage für sich arbeiten durfte 2).
Hierin lag schon eine groſse Lockerung des Abhängigkeitsverhältnisses.
Indessen waren die Bedürfnisse jener Zeit überhaupt noch sehr ein-
facher Art und wie gering der Bedarf an Eisengerät im friedlichen
Haushalt war, haben wir oben schon erwähnt. Aber wie sich von der
Regierungszeit Karls des Groſsen an in allen Gewerken ein Aufschwung
bemerklich macht, so namentlich in der Eisenschmiederei infolge der
Einführung allgemeinerer und besserer Bewaffnung. Noch waren die
meisten Gewerbtreibenden auf den Hofgütern ansäſsige Leibeigene. In
der berühmten Verordnung Karls, welche die Bewirtschaftung seiner
Güter reguliert (capitulare de villis), wird aber bereits neben den
Grobschmieden (fabri ferrarrii) ein neues Handwerk, das sich mit der
Verarbeitung des Eisens beschäftigte, erwähnt, nämlich die Schild-
macher oder Schilderer (scutatores), aus denen sich später das be-
deutende Gewerbe der Plattner und Panzerer entwickelt hat. Es ist
die erste Trennung des Eisengewerbes in verschiedene Zünfte in
Deutschland.
Im Jahre 812 werden an Karls Höfen bereits dreierlei Schmiede,
die Grobschmiede, die Schilderer und die Silberschmiede erwähnt, die
1) Berlepsch, Chronik der Gewerke.
2) Grimm, deutsche Rechtsprechung
S. 352.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 741. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/763>, abgerufen am 25.11.2024.
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