spruch genommen, auch diejenigen, welche durch Erschleichung, um der Waffenschmiedearbeit zu entgehen, in irgend eine andere öffent- liche Anstellung getreten sind, zurückgestellt werden. 15. Dezbr. 398.
Const. IV. Wenn jemand sich entschlossen, in die Genossenschaft der Waffenschmiede in seiner Geburtsstadt zu treten, oder in der Stadt, wo er seinen Wohnsitz aufgeschlagen, so soll er, nach vorheriger Zu- sammenberufung derer, die dabei beteiligt sind, eine Verhandlung auf- nehmen lassen und darthun, dass er einen Dekurionen weder zum Vater noch zum Grossvater gehabt habe, dass er dem städtischen Senat zu nichts verpflichtet, dass er zu keinem städtischen Amte verhaftet sei und nach dergestalt geschehener Aufnahme einer Verhandlung, ent- weder vor dem Provinzialstatthalter, oder dem Defensor der Stadt, soll er in die gewünschte Dienstanstellung aufgenommen werden. Dafern sich jemand ohne sothane Sicherheitsmassregeln in die Genossenschaft der Waffenschmiede eingeschlichen hat, so möge er wissen, dass er zu den ihm obliegenden Amtsverpflichtungen des städtischen Senats, wohin er gehört, und seiner Vaterstadt zurückgeführt werden werde, ohne dass ihn weder eine Verjährung, noch ein Vorrecht seines Dienstes schützt. 18. Mai 412.
Const. V. Es ist in den Rechten vorgeschrieben worden, dass die Waffenschmiede stets ihrer erlernten Kunst dienen und wenn durch die Arbeit ihre Kräfte verzehrt sind, mit ihren Kindern in dem Ge- werbe verbleiben sollen, worin sie geboren worden. Was ferner von einem verbrochen wird, das wird auf Gefahr der ganzen Zahl be- gangen, damit sie nämlich, durch ihre Ernennungen gebunden, über die Handlungen ihrer Genossen gewissermassen eine Aufsicht führen und der Schaden des Einen auf Rechnung Aller gehe. Es sollen daher Alle, wie in einer, eine Person vorstellenden Körperschaft, wenn der Fall eingetreten, den Unterschleif eines zu vertreten genötigt werden. 4. November 438.
Const. VI. Diejenigen, welche unter der Zahl der Waffenschmiede in die kaiserliche Waffenschmiede aufgenommen sind, oder deren Weiber oder Kinder, die ebenfalls in diesem Dienstverhältnisse stehen, verordnen wir, sollen denen, die sie verklagen wollen, nirgend anders Rede zu stehen brauchen, als vor deinem (des Oberhofkanzlers, magister officiorum) Gerichtstribunal, unter dessen Gerichtsbarkeit und Bot- mässigkeit sie stehen und sollen dieselben nach Endigung ihres Dienstes und ihrer Anstellung in Betreff städtischer oder kurialischer Amts- lasten, denen sie erweislich durchaus nicht verpflichtet sind, von den
Italien und die Römer.
spruch genommen, auch diejenigen, welche durch Erschleichung, um der Waffenschmiedearbeit zu entgehen, in irgend eine andere öffent- liche Anstellung getreten sind, zurückgestellt werden. 15. Dezbr. 398.
Const. IV. Wenn jemand sich entschlossen, in die Genossenschaft der Waffenschmiede in seiner Geburtsstadt zu treten, oder in der Stadt, wo er seinen Wohnsitz aufgeschlagen, so soll er, nach vorheriger Zu- sammenberufung derer, die dabei beteiligt sind, eine Verhandlung auf- nehmen lassen und darthun, daſs er einen Dekurionen weder zum Vater noch zum Groſsvater gehabt habe, daſs er dem städtischen Senat zu nichts verpflichtet, daſs er zu keinem städtischen Amte verhaftet sei und nach dergestalt geschehener Aufnahme einer Verhandlung, ent- weder vor dem Provinzialstatthalter, oder dem Defensor der Stadt, soll er in die gewünschte Dienstanstellung aufgenommen werden. Dafern sich jemand ohne sothane Sicherheitsmaſsregeln in die Genossenschaft der Waffenschmiede eingeschlichen hat, so möge er wissen, daſs er zu den ihm obliegenden Amtsverpflichtungen des städtischen Senats, wohin er gehört, und seiner Vaterstadt zurückgeführt werden werde, ohne daſs ihn weder eine Verjährung, noch ein Vorrecht seines Dienstes schützt. 18. Mai 412.
Const. V. Es ist in den Rechten vorgeschrieben worden, daſs die Waffenschmiede stets ihrer erlernten Kunst dienen und wenn durch die Arbeit ihre Kräfte verzehrt sind, mit ihren Kindern in dem Ge- werbe verbleiben sollen, worin sie geboren worden. Was ferner von einem verbrochen wird, das wird auf Gefahr der ganzen Zahl be- gangen, damit sie nämlich, durch ihre Ernennungen gebunden, über die Handlungen ihrer Genossen gewissermaſsen eine Aufsicht führen und der Schaden des Einen auf Rechnung Aller gehe. Es sollen daher Alle, wie in einer, eine Person vorstellenden Körperschaft, wenn der Fall eingetreten, den Unterschleif eines zu vertreten genötigt werden. 4. November 438.
Const. VI. Diejenigen, welche unter der Zahl der Waffenschmiede in die kaiserliche Waffenschmiede aufgenommen sind, oder deren Weiber oder Kinder, die ebenfalls in diesem Dienstverhältnisse stehen, verordnen wir, sollen denen, die sie verklagen wollen, nirgend anders Rede zu stehen brauchen, als vor deinem (des Oberhofkanzlers, magister officiorum) Gerichtstribunal, unter dessen Gerichtsbarkeit und Bot- mäſsigkeit sie stehen und sollen dieselben nach Endigung ihres Dienstes und ihrer Anstellung in Betreff städtischer oder kurialischer Amts- lasten, denen sie erweislich durchaus nicht verpflichtet sind, von den
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[566/0588]
Italien und die Römer.
spruch genommen, auch diejenigen, welche durch Erschleichung, um
der Waffenschmiedearbeit zu entgehen, in irgend eine andere öffent-
liche Anstellung getreten sind, zurückgestellt werden. 15. Dezbr. 398.
Const. IV. Wenn jemand sich entschlossen, in die Genossenschaft
der Waffenschmiede in seiner Geburtsstadt zu treten, oder in der Stadt,
wo er seinen Wohnsitz aufgeschlagen, so soll er, nach vorheriger Zu-
sammenberufung derer, die dabei beteiligt sind, eine Verhandlung auf-
nehmen lassen und darthun, daſs er einen Dekurionen weder zum
Vater noch zum Groſsvater gehabt habe, daſs er dem städtischen Senat
zu nichts verpflichtet, daſs er zu keinem städtischen Amte verhaftet sei
und nach dergestalt geschehener Aufnahme einer Verhandlung, ent-
weder vor dem Provinzialstatthalter, oder dem Defensor der Stadt, soll
er in die gewünschte Dienstanstellung aufgenommen werden. Dafern
sich jemand ohne sothane Sicherheitsmaſsregeln in die Genossenschaft
der Waffenschmiede eingeschlichen hat, so möge er wissen, daſs er zu
den ihm obliegenden Amtsverpflichtungen des städtischen Senats, wohin
er gehört, und seiner Vaterstadt zurückgeführt werden werde, ohne
daſs ihn weder eine Verjährung, noch ein Vorrecht seines Dienstes
schützt. 18. Mai 412.
Const. V. Es ist in den Rechten vorgeschrieben worden, daſs die
Waffenschmiede stets ihrer erlernten Kunst dienen und wenn durch
die Arbeit ihre Kräfte verzehrt sind, mit ihren Kindern in dem Ge-
werbe verbleiben sollen, worin sie geboren worden. Was ferner von
einem verbrochen wird, das wird auf Gefahr der ganzen Zahl be-
gangen, damit sie nämlich, durch ihre Ernennungen gebunden, über
die Handlungen ihrer Genossen gewissermaſsen eine Aufsicht führen
und der Schaden des Einen auf Rechnung Aller gehe. Es sollen daher
Alle, wie in einer, eine Person vorstellenden Körperschaft, wenn der
Fall eingetreten, den Unterschleif eines zu vertreten genötigt werden.
4. November 438.
Const. VI. Diejenigen, welche unter der Zahl der Waffenschmiede
in die kaiserliche Waffenschmiede aufgenommen sind, oder deren
Weiber oder Kinder, die ebenfalls in diesem Dienstverhältnisse stehen,
verordnen wir, sollen denen, die sie verklagen wollen, nirgend anders
Rede zu stehen brauchen, als vor deinem (des Oberhofkanzlers, magister
officiorum) Gerichtstribunal, unter dessen Gerichtsbarkeit und Bot-
mäſsigkeit sie stehen und sollen dieselben nach Endigung ihres Dienstes
und ihrer Anstellung in Betreff städtischer oder kurialischer Amts-
lasten, denen sie erweislich durchaus nicht verpflichtet sind, von den
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 566. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/588>, abgerufen am 22.11.2024.
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