nisse des Heeres Sorge tragen. Ihr Rechtsvorstand (judex) ist ein eigener praefectus fabrorum."
Diese Kurschmiede sowohl, als die Schmiede in den kaiserlichen Waffenfabriken standen unter besonderen Gesetzen und hatten gewisse Privilegien, die wir besonders aus dem Codex Theodosianus kennen lernen. Im allgemeinen genossen Handwerker und Künstler, die einer Zunft angehörten, gewisse Erleichterungen. Über den Titel: "Von den Befreiungen der Künstler 1)" verordnete das Gesetz: "Die auf unten folgender Beilage verzeichneten, in den Städten sesshaften Künstler, verordnen wir, sollen von allen und jeden Amtslasten frei sein, dafern bei der Erlernung der Kunst Musse vonnöten ist, wo- durch sie selbst sowohl ihre Geschicklichkeit zu vervollkommnen, als auch ihre Söhne zu unterrichten begehren (den 2. August 337 n. Chr.)." Die Beilage zählt auf: "Baukünstler, Ärzte (medici), Maler, Bildgiesser, Bildhauer, Bettmacher (lecticarii, Sänftenträger?), Brunnengräber, Schlosser, Vierräder-Wagenbauer (quadrigarii), oder Steinmetzen, welche die Griechen pektos nennen, Grundleger, d. h. auch Baukünstler, Holzschneider, Mussivarbeiter, Vergolder, Maurer- meister, von den Griechen koniatai (Anstreicher) genannt. Silber- arbeiter, Waffenverzierer (barbaricarii), Perlenbohrer (diatrectarii), Kupferschmiede, Metallgiesser, Metall- und Steinstecher, Zimmerleute, Purpurfärber, Pelzhändler (particarii), Wasserwäger, Töpfer, griechisch keramneis genannt, Goldschmiede, Glaser, Bleigiesser (plumbarii), Spiegel- macher, Elfenbeinarbeiter, Kürschner, Kleiderwäscher, Stellmacher, Bildner (sculptores), Gipsgiesser, Präger, Dreiräderwagen- und Zweiräder- wagenmacher, Geldschläger d. h. petalournoi (Plattschläger)." Ein Zu- satz vom 6. Juli 344 bestimmt (const. 2) "Mechaniker, Geometer und Archi- tekten, welche die Einteilungen und Abschnitte aller Teile zu besorgen, bei Ausführung der Arbeit Mass und Plan wahrzunehmen haben, und diejenigen, welche den aufgefundenen Lauf des Wassers und dessen Verhältnisse durch künstliche Abwägung darlegen, veranlassen wir durch unsere Aufmunterung zu gleichem Eifer des Lehrens und Ler- nens. Sie sollen daher auch sich der Befreiung von Amtslasten erfreuen und hinreichend Musse haben, um Lehrlinge aufzunehmen."
Diese Befreiungen, die excusatio und immunitas von Munizipal- lasten, galten indes nicht allgemein, sondern wurden ausdrücklich ver- liehen, besonders an Zunftmeister (artificibus). Für andere Zunftgenossen galten diese Befreiungen nicht. Die Eisen- und Metallarbeiter fallen,
1) Cod. Theod. 10, 64 de excusationibus artificium.
Italien und die Römer.
nisse des Heeres Sorge tragen. Ihr Rechtsvorstand (judex) ist ein eigener praefectus fabrorum.“
Diese Kurschmiede sowohl, als die Schmiede in den kaiserlichen Waffenfabriken standen unter besonderen Gesetzen und hatten gewisse Privilegien, die wir besonders aus dem Codex Theodosianus kennen lernen. Im allgemeinen genossen Handwerker und Künstler, die einer Zunft angehörten, gewisse Erleichterungen. Über den Titel: „Von den Befreiungen der Künstler 1)“ verordnete das Gesetz: „Die auf unten folgender Beilage verzeichneten, in den Städten seſshaften Künstler, verordnen wir, sollen von allen und jeden Amtslasten frei sein, dafern bei der Erlernung der Kunst Muſse vonnöten ist, wo- durch sie selbst sowohl ihre Geschicklichkeit zu vervollkommnen, als auch ihre Söhne zu unterrichten begehren (den 2. August 337 n. Chr.).“ Die Beilage zählt auf: „Baukünstler, Ärzte (medici), Maler, Bildgieſser, Bildhauer, Bettmacher (lecticarii, Sänftenträger?), Brunnengräber, Schlosser, Vierräder-Wagenbauer (quadrigarii), oder Steinmetzen, welche die Griechen πηκτός nennen, Grundleger, d. h. auch Baukünstler, Holzschneider, Mussivarbeiter, Vergolder, Maurer- meister, von den Griechen κονιαταί (Anstreicher) genannt. Silber- arbeiter, Waffenverzierer (barbaricarii), Perlenbohrer (diatrectarii), Kupferschmiede, Metallgieſser, Metall- und Steinstecher, Zimmerleute, Purpurfärber, Pelzhändler (particarii), Wasserwäger, Töpfer, griechisch κεϱαμ̃εις genannt, Goldschmiede, Glaser, Bleigieſser (plumbarii), Spiegel- macher, Elfenbeinarbeiter, Kürschner, Kleiderwäscher, Stellmacher, Bildner (sculptores), Gipsgieſser, Präger, Dreiräderwagen- und Zweiräder- wagenmacher, Geldschläger d. h. πετάλουϱνοι (Plattschläger).“ Ein Zu- satz vom 6. Juli 344 bestimmt (const. 2) „Mechaniker, Geometer und Archi- tekten, welche die Einteilungen und Abschnitte aller Teile zu besorgen, bei Ausführung der Arbeit Maſs und Plan wahrzunehmen haben, und diejenigen, welche den aufgefundenen Lauf des Wassers und dessen Verhältnisse durch künstliche Abwägung darlegen, veranlassen wir durch unsere Aufmunterung zu gleichem Eifer des Lehrens und Ler- nens. Sie sollen daher auch sich der Befreiung von Amtslasten erfreuen und hinreichend Muſse haben, um Lehrlinge aufzunehmen.“
Diese Befreiungen, die excusatio und immunitas von Munizipal- lasten, galten indes nicht allgemein, sondern wurden ausdrücklich ver- liehen, besonders an Zunftmeister (artificibus). Für andere Zunftgenossen galten diese Befreiungen nicht. Die Eisen- und Metallarbeiter fallen,
1) Cod. Theod. 10, 64 de excusationibus artificium.
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[564/0586]
Italien und die Römer.
nisse des Heeres Sorge tragen. Ihr Rechtsvorstand (judex) ist ein
eigener praefectus fabrorum.“
Diese Kurschmiede sowohl, als die Schmiede in den kaiserlichen
Waffenfabriken standen unter besonderen Gesetzen und hatten gewisse
Privilegien, die wir besonders aus dem Codex Theodosianus kennen
lernen. Im allgemeinen genossen Handwerker und Künstler, die
einer Zunft angehörten, gewisse Erleichterungen. Über den Titel:
„Von den Befreiungen der Künstler 1)“ verordnete das Gesetz: „Die
auf unten folgender Beilage verzeichneten, in den Städten seſshaften
Künstler, verordnen wir, sollen von allen und jeden Amtslasten frei
sein, dafern bei der Erlernung der Kunst Muſse vonnöten ist, wo-
durch sie selbst sowohl ihre Geschicklichkeit zu vervollkommnen, als
auch ihre Söhne zu unterrichten begehren (den 2. August 337
n. Chr.).“ Die Beilage zählt auf: „Baukünstler, Ärzte (medici),
Maler, Bildgieſser, Bildhauer, Bettmacher (lecticarii, Sänftenträger?),
Brunnengräber, Schlosser, Vierräder-Wagenbauer (quadrigarii), oder
Steinmetzen, welche die Griechen πηκτός nennen, Grundleger, d. h.
auch Baukünstler, Holzschneider, Mussivarbeiter, Vergolder, Maurer-
meister, von den Griechen κονιαταί (Anstreicher) genannt. Silber-
arbeiter, Waffenverzierer (barbaricarii), Perlenbohrer (diatrectarii),
Kupferschmiede, Metallgieſser, Metall- und Steinstecher, Zimmerleute,
Purpurfärber, Pelzhändler (particarii), Wasserwäger, Töpfer, griechisch
κεϱαμ̃εις genannt, Goldschmiede, Glaser, Bleigieſser (plumbarii), Spiegel-
macher, Elfenbeinarbeiter, Kürschner, Kleiderwäscher, Stellmacher,
Bildner (sculptores), Gipsgieſser, Präger, Dreiräderwagen- und Zweiräder-
wagenmacher, Geldschläger d. h. πετάλουϱνοι (Plattschläger).“ Ein Zu-
satz vom 6. Juli 344 bestimmt (const. 2) „Mechaniker, Geometer und Archi-
tekten, welche die Einteilungen und Abschnitte aller Teile zu besorgen,
bei Ausführung der Arbeit Maſs und Plan wahrzunehmen haben, und
diejenigen, welche den aufgefundenen Lauf des Wassers und dessen
Verhältnisse durch künstliche Abwägung darlegen, veranlassen wir
durch unsere Aufmunterung zu gleichem Eifer des Lehrens und Ler-
nens. Sie sollen daher auch sich der Befreiung von Amtslasten erfreuen
und hinreichend Muſse haben, um Lehrlinge aufzunehmen.“
Diese Befreiungen, die excusatio und immunitas von Munizipal-
lasten, galten indes nicht allgemein, sondern wurden ausdrücklich ver-
liehen, besonders an Zunftmeister (artificibus). Für andere Zunftgenossen
galten diese Befreiungen nicht. Die Eisen- und Metallarbeiter fallen,
1) Cod. Theod. 10, 64 de excusationibus artificium.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 564. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/586>, abgerufen am 22.11.2024.
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