war dies das einzige Mittel, wodurch möglicherweise dem Bergbau noch aufzuhelfen war. Eines der ersten Beispiele dieser Art ist die Konzession, welche der Kaiser Trajan einer bergbaulustigen Gesell- schaft in Dacien, dem collegium aurariorum, gewährte. Valentinian I. gab sogar gegen einen gewissen Anteil der Ausbeute jedem das Recht zu schürfen 1). Aber diese Reformbestrebungen kamen zu spät; der römische Bergbau war bankerott. Der finanzielle Ruin des Bergbaues trug zum Untergange des römischen Staates nicht wenig bei und welche Folgen die harte Behandlung der Bergwerkssklaven hatte, ist daraus zu erkennen, dass die thrakischen Grubenarbeiter die ersten waren, welche sich auf die Seite der Ostgothen schlugen und mit Er- bitterung auf ihre Peiniger einhieben.
Das römische Bergrecht war durchaus kein einheitliches. Es war nicht auf einem Grundgedanken aufgebaut. Der Begriff der Regalität der Erze und unterirdischen Metallschätze war den Römern fremd und bei ihnen noch nicht zur Definition gekommen. Allerdings nahm der Staat alle bestehenden Bergwerke in den eroberten Ländern als Eigentum für sich in Anspruch, namentlich diejenigen Bergwerke, welche, wie die spanischen, schon vorher von staatswegen betrieben worden waren. Im übrigen aber galt der naturgemässe Grundsatz, dass der Eigentümer des Grund und Bodens auch Eigentümer der in seinen Grenzen befindlichen Mineralschätze sei. Erst später entwickelte sich das Schürfrecht, dass einer auf fremdem Boden nach Erzen suchen durfte und wurde den Findern ein Recht zuerkannt auch auf fremdem Gebiete Erze zu gewinnen. Wenn deshalb unter Friedrich Barbarossa die bolognesischen Rechtsgelehrten die Regalität aller Bergwerks- schätze aus dem römischen Recht herleiteten, so war dies eine Fäl- schung.
Allgemeine gesetzliche Bestimmungen über den Erzbergbau giebt es in den römischen Gesetzsammlungen überhaupt nur wenige. Die Verhältnisse in den einzelnen Ländern wurden meist auf dem Ver- waltungswege durch die Prokonsuln oder Präfekten geregelt.
Die meisten Gesetzbestimmungen über Mineralien beziehen sich auf Steinbrüche. Bei diesen war es ein ja auch bei uns anerkannter Grundsatz, dass diese zum Grund und Boden gehörten 2).
"Das Recht, eine Minerallagerstätte auszubeuten, hängt von der Einteilung der Oberfläche ab, auf die Einheit der Lagerstätte unter den Grundstücken verschiedener Lagerstätten kommt es nicht an."
1) Paratit. cod. Theod. de metal. Ammian 316 L. 5, 6, 7.
2) Achenbach, das französische Bergrecht, Zeitschrift für Bergrecht 1860, S. 163 etc.
Italien und die Römer.
war dies das einzige Mittel, wodurch möglicherweise dem Bergbau noch aufzuhelfen war. Eines der ersten Beispiele dieser Art ist die Konzession, welche der Kaiser Trajan einer bergbaulustigen Gesell- schaft in Dacien, dem collegium aurariorum, gewährte. Valentinian I. gab sogar gegen einen gewissen Anteil der Ausbeute jedem das Recht zu schürfen 1). Aber diese Reformbestrebungen kamen zu spät; der römische Bergbau war bankerott. Der finanzielle Ruin des Bergbaues trug zum Untergange des römischen Staates nicht wenig bei und welche Folgen die harte Behandlung der Bergwerkssklaven hatte, ist daraus zu erkennen, daſs die thrakischen Grubenarbeiter die ersten waren, welche sich auf die Seite der Ostgothen schlugen und mit Er- bitterung auf ihre Peiniger einhieben.
Das römische Bergrecht war durchaus kein einheitliches. Es war nicht auf einem Grundgedanken aufgebaut. Der Begriff der Regalität der Erze und unterirdischen Metallschätze war den Römern fremd und bei ihnen noch nicht zur Definition gekommen. Allerdings nahm der Staat alle bestehenden Bergwerke in den eroberten Ländern als Eigentum für sich in Anspruch, namentlich diejenigen Bergwerke, welche, wie die spanischen, schon vorher von staatswegen betrieben worden waren. Im übrigen aber galt der naturgemäſse Grundsatz, dass der Eigentümer des Grund und Bodens auch Eigentümer der in seinen Grenzen befindlichen Mineralschätze sei. Erst später entwickelte sich das Schürfrecht, daſs einer auf fremdem Boden nach Erzen suchen durfte und wurde den Findern ein Recht zuerkannt auch auf fremdem Gebiete Erze zu gewinnen. Wenn deshalb unter Friedrich Barbarossa die bolognesischen Rechtsgelehrten die Regalität aller Bergwerks- schätze aus dem römischen Recht herleiteten, so war dies eine Fäl- schung.
Allgemeine gesetzliche Bestimmungen über den Erzbergbau giebt es in den römischen Gesetzsammlungen überhaupt nur wenige. Die Verhältnisse in den einzelnen Ländern wurden meist auf dem Ver- waltungswege durch die Prokonsuln oder Präfekten geregelt.
Die meisten Gesetzbestimmungen über Mineralien beziehen sich auf Steinbrüche. Bei diesen war es ein ja auch bei uns anerkannter Grundsatz, daſs diese zum Grund und Boden gehörten 2).
„Das Recht, eine Minerallagerstätte auszubeuten, hängt von der Einteilung der Oberfläche ab, auf die Einheit der Lagerstätte unter den Grundstücken verschiedener Lagerstätten kommt es nicht an.“
1) Paratit. cod. Theod. de metal. Ammian 316 L. 5, 6, 7.
2) Achenbach, das französische Bergrecht, Zeitschrift für Bergrecht 1860, S. 163 etc.
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noch aufzuhelfen war. Eines der ersten Beispiele dieser Art ist die
Konzession, welche der Kaiser Trajan einer bergbaulustigen Gesell-
schaft in Dacien, dem collegium aurariorum, gewährte. Valentinian I.
gab sogar gegen einen gewissen Anteil der Ausbeute jedem das Recht
zu schürfen 1). Aber diese Reformbestrebungen kamen zu spät; der
römische Bergbau war bankerott. Der finanzielle Ruin des Bergbaues
trug zum Untergange des römischen Staates nicht wenig bei und
welche Folgen die harte Behandlung der Bergwerkssklaven hatte, ist
daraus zu erkennen, daſs die thrakischen Grubenarbeiter die ersten
waren, welche sich auf die Seite der Ostgothen schlugen und mit Er-
bitterung auf ihre Peiniger einhieben.
Das römische Bergrecht war durchaus kein einheitliches.
Es war nicht auf einem Grundgedanken aufgebaut. Der Begriff der
Regalität der Erze und unterirdischen Metallschätze war den Römern
fremd und bei ihnen noch nicht zur Definition gekommen. Allerdings
nahm der Staat alle bestehenden Bergwerke in den eroberten Ländern
als Eigentum für sich in Anspruch, namentlich diejenigen Bergwerke,
welche, wie die spanischen, schon vorher von staatswegen betrieben
worden waren. Im übrigen aber galt der naturgemäſse Grundsatz,
dass der Eigentümer des Grund und Bodens auch Eigentümer der in
seinen Grenzen befindlichen Mineralschätze sei. Erst später entwickelte
sich das Schürfrecht, daſs einer auf fremdem Boden nach Erzen suchen
durfte und wurde den Findern ein Recht zuerkannt auch auf fremdem
Gebiete Erze zu gewinnen. Wenn deshalb unter Friedrich Barbarossa
die bolognesischen Rechtsgelehrten die Regalität aller Bergwerks-
schätze aus dem römischen Recht herleiteten, so war dies eine Fäl-
schung.
Allgemeine gesetzliche Bestimmungen über den Erzbergbau giebt
es in den römischen Gesetzsammlungen überhaupt nur wenige. Die
Verhältnisse in den einzelnen Ländern wurden meist auf dem Ver-
waltungswege durch die Prokonsuln oder Präfekten geregelt.
Die meisten Gesetzbestimmungen über Mineralien beziehen sich
auf Steinbrüche. Bei diesen war es ein ja auch bei uns anerkannter
Grundsatz, daſs diese zum Grund und Boden gehörten 2).
„Das Recht, eine Minerallagerstätte auszubeuten, hängt von der
Einteilung der Oberfläche ab, auf die Einheit der Lagerstätte unter
den Grundstücken verschiedener Lagerstätten kommt es nicht an.“
1) Paratit. cod. Theod. de metal. Ammian 316 L. 5, 6, 7.
2) Achenbach,
das französische Bergrecht, Zeitschrift für Bergrecht 1860, S. 163 etc.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/514>, abgerufen am 22.11.2024.
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