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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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Außerdem werden die Wähler der Städte in drei Klassen eingetheilt, nach Höhe
der Gemeindesteuer, die sie entrichten, und wählt jede Klasse ein Drittel der Wahl-
männer. Die gleiche Eintheilung findet bei den Wählern der ländlichen Gemeinden
statt, mit denen noch die Besitzer von Gütern, Gehöften, Wohnhäusern, Fabriken,
Hütten, Salinen, Gruben etc., soweit diese selbständig für sich bestehen, wählen.

Braunschweig hat also ein Wahlsystem, das sich würdig dem preußischen an
die Seite stellt, ja es in mehrfacher Hinsicht an Komplizirtheit des Wahlverfahrens
und Destillirfähigkeit der Wählerschaft noch übertrifft. Die große Masse der Steuer-
zahler ist, auch wo sie ein Scheinwahlrecht besitzt, vollkommen machtlos und that-
sächlich rechtlos.*)

Hamburg.

Die "Republik" Hamburg - man verzeihe diese Bezeichnung - hat bis-
her sich eine Verfassung bewahrt, die einer noch im ständischen Wesen versunkenen
Monarchie zur Ehre gereichte. Aehnlich steht es mit ihren Schwestern, den
"Republiken" Bremen und Lübeck. Die Plutokratie dieser Republiken hat es bis-
her meisterhaft verstanden, sich ausschließlich in der Macht zu behaupten, was
allerdings nur möglich war durch die Staatsgebilde in ihrer Umgebung, die direkt
und indirekt zu dieser Konservirung beitrugen.

Jm Jahre 1712 kam unter der Herrschaft des Standrechts und während
der Besetzung Hamburgs durch eine kaiserliche Armee, die in Folge innerer
Streitigkeiten in die Stadt geführt worden war, eine "provisorische" Verfassung
zu Stande, die volle anderthalb Jahrhunderte, bis 1859, in Geltung war.
Patrizier und protestantische Geistlichkeit regierten während dieser Zeit die Stadt
und theilten sich in die Annehmlichkeiten, welche die Beherrschung eines reichen
Gemeinwesens wie Hamburg mit sich bringt. Jn der Zeit der Sturmfluth von
1848/49 trat auch in Hamburg eine aus allgemeinen direkten Wahlen der ge-
sammten Bürgerschaft hervorgegangene konstituirende Versammlung zusammen, um
eine demokratische Verfassung zu berathen. Aber als diese fertig war, hatte
die Reaktion wieder Oberwasser gewonnen. Unter dem Schutze der preußischen
Bajonette, die Hamburg wegen der Schleswig-Holsteinischen Wirren mit Dänemark
besetzt hatten, verweigerte der Senat die Annahme der Verfassung und setzte eine
Neunerkommission ein, die das Rückwärtsrevidiren mit Eifer besorgte.

Die Wirkungen der großen Handelskrise von 1857 und der Anstoß, der
durch die Veränderungen in Preußen kam - Uebernahme der Regierungsgewalt
durch den Prinzregenten und Einsetzung eines liberalen Ministeriums - führten
endlich eine Revision herbei, die allerdings keine "grundstürzende" war. Weitere
unbedeutende Aenderungen traten 1879 ein.

Heute besteht in Hamburg Folgendes zu Recht. Um Wähler zu sein, ge-
nügt nicht die Staatsangehörigkeit, der Staatsangehörige muß auch Bürger sein
und entsprechende Steuern entrichten. Das noch bestehende Bürgerrechtsgesetz
stammt aus dem Jahre 1864 und erfordert die Leistung einer Gebühr von
30 Mk. von jedem Staatsangehörigen, der das Bürgerrecht erlangen will. Da
nun die Staatsangehörigkeit ohne Bürgerrecht keinen Werth hat, andererseits die
Ausübung des Gewerbetriebes nach der Reichsgesetzgebung von der Staats-
angehörigkeit nicht abhängig gemacht werden kann, ist das Streben, Hamburger
Staatsangehöriger zu werden, für die Zugewanderten ein sehr geringes. Des
Weiteren schreckt die Bürgerrechtsgebühr von der Gewinnung des Bürgerrechts
ab, da letzteres Minderbemittelten nur beschränkte Rechte gewährt. Die Wirkung
dieses Zustandes ist, daß nahezu die Hälfte der Einwohner des Hamburger Staats-
gebiets Ausländer sind, darunter nach der Volkszählung von 1890 allein 150000
Preußen, und daß die Zahl der Bürger von Jahr zu Jahr sinkt.

*) Näheres über die Braunschweiger Zustände und die ganze Entwicklung
des Landes enthält: Richard Calwer: Das braunschweigische Volk und seine
politische Vertretung. Braunschweig 1894, A. Günther.

Außerdem werden die Wähler der Städte in drei Klassen eingetheilt, nach Höhe
der Gemeindesteuer, die sie entrichten, und wählt jede Klasse ein Drittel der Wahl-
männer. Die gleiche Eintheilung findet bei den Wählern der ländlichen Gemeinden
statt, mit denen noch die Besitzer von Gütern, Gehöften, Wohnhäusern, Fabriken,
Hütten, Salinen, Gruben ꝛc., soweit diese selbständig für sich bestehen, wählen.

Braunschweig hat also ein Wahlsystem, das sich würdig dem preußischen an
die Seite stellt, ja es in mehrfacher Hinsicht an Komplizirtheit des Wahlverfahrens
und Destillirfähigkeit der Wählerschaft noch übertrifft. Die große Masse der Steuer-
zahler ist, auch wo sie ein Scheinwahlrecht besitzt, vollkommen machtlos und that-
sächlich rechtlos.*)

Hamburg.

Die „Republik“ Hamburg – man verzeihe diese Bezeichnung – hat bis-
her sich eine Verfassung bewahrt, die einer noch im ständischen Wesen versunkenen
Monarchie zur Ehre gereichte. Aehnlich steht es mit ihren Schwestern, den
„Republiken“ Bremen und Lübeck. Die Plutokratie dieser Republiken hat es bis-
her meisterhaft verstanden, sich ausschließlich in der Macht zu behaupten, was
allerdings nur möglich war durch die Staatsgebilde in ihrer Umgebung, die direkt
und indirekt zu dieser Konservirung beitrugen.

Jm Jahre 1712 kam unter der Herrschaft des Standrechts und während
der Besetzung Hamburgs durch eine kaiserliche Armee, die in Folge innerer
Streitigkeiten in die Stadt geführt worden war, eine „provisorische“ Verfassung
zu Stande, die volle anderthalb Jahrhunderte, bis 1859, in Geltung war.
Patrizier und protestantische Geistlichkeit regierten während dieser Zeit die Stadt
und theilten sich in die Annehmlichkeiten, welche die Beherrschung eines reichen
Gemeinwesens wie Hamburg mit sich bringt. Jn der Zeit der Sturmfluth von
1848/49 trat auch in Hamburg eine aus allgemeinen direkten Wahlen der ge-
sammten Bürgerschaft hervorgegangene konstituirende Versammlung zusammen, um
eine demokratische Verfassung zu berathen. Aber als diese fertig war, hatte
die Reaktion wieder Oberwasser gewonnen. Unter dem Schutze der preußischen
Bajonette, die Hamburg wegen der Schleswig-Holsteinischen Wirren mit Dänemark
besetzt hatten, verweigerte der Senat die Annahme der Verfassung und setzte eine
Neunerkommission ein, die das Rückwärtsrevidiren mit Eifer besorgte.

Die Wirkungen der großen Handelskrise von 1857 und der Anstoß, der
durch die Veränderungen in Preußen kam – Uebernahme der Regierungsgewalt
durch den Prinzregenten und Einsetzung eines liberalen Ministeriums – führten
endlich eine Revision herbei, die allerdings keine „grundstürzende“ war. Weitere
unbedeutende Aenderungen traten 1879 ein.

Heute besteht in Hamburg Folgendes zu Recht. Um Wähler zu sein, ge-
nügt nicht die Staatsangehörigkeit, der Staatsangehörige muß auch Bürger sein
und entsprechende Steuern entrichten. Das noch bestehende Bürgerrechtsgesetz
stammt aus dem Jahre 1864 und erfordert die Leistung einer Gebühr von
30 Mk. von jedem Staatsangehörigen, der das Bürgerrecht erlangen will. Da
nun die Staatsangehörigkeit ohne Bürgerrecht keinen Werth hat, andererseits die
Ausübung des Gewerbetriebes nach der Reichsgesetzgebung von der Staats-
angehörigkeit nicht abhängig gemacht werden kann, ist das Streben, Hamburger
Staatsangehöriger zu werden, für die Zugewanderten ein sehr geringes. Des
Weiteren schreckt die Bürgerrechtsgebühr von der Gewinnung des Bürgerrechts
ab, da letzteres Minderbemittelten nur beschränkte Rechte gewährt. Die Wirkung
dieses Zustandes ist, daß nahezu die Hälfte der Einwohner des Hamburger Staats-
gebiets Ausländer sind, darunter nach der Volkszählung von 1890 allein 150000
Preußen, und daß die Zahl der Bürger von Jahr zu Jahr sinkt.

*) Näheres über die Braunschweiger Zustände und die ganze Entwicklung
des Landes enthält: Richard Calwer: Das braunschweigische Volk und seine
politische Vertretung. Braunschweig 1894, A. Günther.
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[38/0042] Außerdem werden die Wähler der Städte in drei Klassen eingetheilt, nach Höhe der Gemeindesteuer, die sie entrichten, und wählt jede Klasse ein Drittel der Wahl- männer. Die gleiche Eintheilung findet bei den Wählern der ländlichen Gemeinden statt, mit denen noch die Besitzer von Gütern, Gehöften, Wohnhäusern, Fabriken, Hütten, Salinen, Gruben ꝛc., soweit diese selbständig für sich bestehen, wählen. Braunschweig hat also ein Wahlsystem, das sich würdig dem preußischen an die Seite stellt, ja es in mehrfacher Hinsicht an Komplizirtheit des Wahlverfahrens und Destillirfähigkeit der Wählerschaft noch übertrifft. Die große Masse der Steuer- zahler ist, auch wo sie ein Scheinwahlrecht besitzt, vollkommen machtlos und that- sächlich rechtlos. *) Hamburg. Die „Republik“ Hamburg – man verzeihe diese Bezeichnung – hat bis- her sich eine Verfassung bewahrt, die einer noch im ständischen Wesen versunkenen Monarchie zur Ehre gereichte. Aehnlich steht es mit ihren Schwestern, den „Republiken“ Bremen und Lübeck. Die Plutokratie dieser Republiken hat es bis- her meisterhaft verstanden, sich ausschließlich in der Macht zu behaupten, was allerdings nur möglich war durch die Staatsgebilde in ihrer Umgebung, die direkt und indirekt zu dieser Konservirung beitrugen. Jm Jahre 1712 kam unter der Herrschaft des Standrechts und während der Besetzung Hamburgs durch eine kaiserliche Armee, die in Folge innerer Streitigkeiten in die Stadt geführt worden war, eine „provisorische“ Verfassung zu Stande, die volle anderthalb Jahrhunderte, bis 1859, in Geltung war. Patrizier und protestantische Geistlichkeit regierten während dieser Zeit die Stadt und theilten sich in die Annehmlichkeiten, welche die Beherrschung eines reichen Gemeinwesens wie Hamburg mit sich bringt. Jn der Zeit der Sturmfluth von 1848/49 trat auch in Hamburg eine aus allgemeinen direkten Wahlen der ge- sammten Bürgerschaft hervorgegangene konstituirende Versammlung zusammen, um eine demokratische Verfassung zu berathen. Aber als diese fertig war, hatte die Reaktion wieder Oberwasser gewonnen. Unter dem Schutze der preußischen Bajonette, die Hamburg wegen der Schleswig-Holsteinischen Wirren mit Dänemark besetzt hatten, verweigerte der Senat die Annahme der Verfassung und setzte eine Neunerkommission ein, die das Rückwärtsrevidiren mit Eifer besorgte. Die Wirkungen der großen Handelskrise von 1857 und der Anstoß, der durch die Veränderungen in Preußen kam – Uebernahme der Regierungsgewalt durch den Prinzregenten und Einsetzung eines liberalen Ministeriums – führten endlich eine Revision herbei, die allerdings keine „grundstürzende“ war. Weitere unbedeutende Aenderungen traten 1879 ein. Heute besteht in Hamburg Folgendes zu Recht. Um Wähler zu sein, ge- nügt nicht die Staatsangehörigkeit, der Staatsangehörige muß auch Bürger sein und entsprechende Steuern entrichten. Das noch bestehende Bürgerrechtsgesetz stammt aus dem Jahre 1864 und erfordert die Leistung einer Gebühr von 30 Mk. von jedem Staatsangehörigen, der das Bürgerrecht erlangen will. Da nun die Staatsangehörigkeit ohne Bürgerrecht keinen Werth hat, andererseits die Ausübung des Gewerbetriebes nach der Reichsgesetzgebung von der Staats- angehörigkeit nicht abhängig gemacht werden kann, ist das Streben, Hamburger Staatsangehöriger zu werden, für die Zugewanderten ein sehr geringes. Des Weiteren schreckt die Bürgerrechtsgebühr von der Gewinnung des Bürgerrechts ab, da letzteres Minderbemittelten nur beschränkte Rechte gewährt. Die Wirkung dieses Zustandes ist, daß nahezu die Hälfte der Einwohner des Hamburger Staats- gebiets Ausländer sind, darunter nach der Volkszählung von 1890 allein 150000 Preußen, und daß die Zahl der Bürger von Jahr zu Jahr sinkt. *) Näheres über die Braunschweiger Zustände und die ganze Entwicklung des Landes enthält: Richard Calwer: Das braunschweigische Volk und seine politische Vertretung. Braunschweig 1894, A. Günther.

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-10-30T15:09:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/42>, abgerufen am 28.11.2024.