Erwerben heißt mit Hilfe von Aufopferungen für sich oder für Andere Einnahmen bewirken1). Gewerbe aber ist die fortgesetzte Thätigkeit auf eine bestimmte anhaltend gewählte Erwerbsart. Dasselbe ist verschieden vom Gewerke, worunter man dasjenige Gewerbe versteht, welches die veredelnde Umgestaltung der Roh- stoffe zum Zwecke hat. Der Erwerb hat auch den Zweck der Wirthschaft, nämlich Befriedigung der Bedürfnisse und Erhöhung des Lebensgenusses. Die Erwerbslehre muß also Untersuchungen enthalten über die wirthschaftlichen Bedürfnisse, über die Erwerbs- mittel, und über die Arten des Erwerbes im Allgemeinen2).
1) Ob der Betrüger, der Dieb und der Räuber auch erwerben, und Gewerbe treiben, dies ist leicht zu entscheiden nach den Gesetzen der Moral und des Rechts, ohne deren Befolgung kein wirklicher Erwerb Statt finden kann.
2) Zur Literatur der wenig bearbeiteten allgemeinen Wirthschaftslehre gehört: Walther, Versuch eines Grundrisses der allgemeinen Oekonomie. Gießen 1795. Völlinger, Grundriß einer allgemeinen Wirthschaftslehre. Heidelberg 1796. Klipstein, Reine Wirthschaftslehre. Gießen 1797. Florinus, der klug- und rechtsverständige Hausvater. 2te Ausg. Nürnb. 1705. Folio. S. 131. (v. Münch- hausen) Hausvater. Hannover 1764-73. VI Bde. (Heumann) Der politische Philosophus. Frankfurt 1724. S. 159. Merrem, Allgemeine Grundsätze der bürgerlichen Wirthschaft und Haushaltung. Göttingen 1817.
Erstes Hauptstück. Von den wirthschaftlichen Bedürfnissen.
§. 46. 1. Begriff von Bedürfniß.
Die Abhängigkeit des Menschen von Natur und Verkehr (§. 37.) zeigt sich bei ihm durch Wünschen und Begehren, durch Fürchten
Allgemeine Wirthſchaftslehre.
Erſter Theil. Erwerbslehre.
§. 45. Vorbegriffe.
Erwerben heißt mit Hilfe von Aufopferungen für ſich oder für Andere Einnahmen bewirken1). Gewerbe aber iſt die fortgeſetzte Thätigkeit auf eine beſtimmte anhaltend gewählte Erwerbsart. Daſſelbe iſt verſchieden vom Gewerke, worunter man dasjenige Gewerbe verſteht, welches die veredelnde Umgeſtaltung der Roh- ſtoffe zum Zwecke hat. Der Erwerb hat auch den Zweck der Wirthſchaft, nämlich Befriedigung der Bedürfniſſe und Erhöhung des Lebensgenuſſes. Die Erwerbslehre muß alſo Unterſuchungen enthalten über die wirthſchaftlichen Bedürfniſſe, über die Erwerbs- mittel, und über die Arten des Erwerbes im Allgemeinen2).
1) Ob der Betrüger, der Dieb und der Räuber auch erwerben, und Gewerbe treiben, dies iſt leicht zu entſcheiden nach den Geſetzen der Moral und des Rechts, ohne deren Befolgung kein wirklicher Erwerb Statt finden kann.
2) Zur Literatur der wenig bearbeiteten allgemeinen Wirthſchaftslehre gehört: Walther, Verſuch eines Grundriſſes der allgemeinen Oekonomie. Gießen 1795. Völlinger, Grundriß einer allgemeinen Wirthſchaftslehre. Heidelberg 1796. Klipſtein, Reine Wirthſchaftslehre. Gießen 1797. Florinus, der klug- und rechtsverſtändige Hausvater. 2te Ausg. Nürnb. 1705. Folio. S. 131. (v. Münch- hauſen) Hausvater. Hannover 1764–73. VI Bde. (Heumann) Der politiſche Philoſophus. Frankfurt 1724. S. 159. Merrem, Allgemeine Grundſätze der bürgerlichen Wirthſchaft und Haushaltung. Göttingen 1817.
Erſtes Hauptſtück. Von den wirthſchaftlichen Bedürfniſſen.
§. 46. 1. Begriff von Bedürfniß.
Die Abhängigkeit des Menſchen von Natur und Verkehr (§. 37.) zeigt ſich bei ihm durch Wünſchen und Begehren, durch Fürchten
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[[66]/0088]
Allgemeine Wirthſchaftslehre.
Erſter Theil.
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§. 45.
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Erwerben heißt mit Hilfe von Aufopferungen für ſich oder für
Andere Einnahmen bewirken1). Gewerbe aber iſt die fortgeſetzte
Thätigkeit auf eine beſtimmte anhaltend gewählte Erwerbsart.
Daſſelbe iſt verſchieden vom Gewerke, worunter man dasjenige
Gewerbe verſteht, welches die veredelnde Umgeſtaltung der Roh-
ſtoffe zum Zwecke hat. Der Erwerb hat auch den Zweck der
Wirthſchaft, nämlich Befriedigung der Bedürfniſſe und Erhöhung
des Lebensgenuſſes. Die Erwerbslehre muß alſo Unterſuchungen
enthalten über die wirthſchaftlichen Bedürfniſſe, über die Erwerbs-
mittel, und über die Arten des Erwerbes im Allgemeinen2).
¹⁾ Ob der Betrüger, der Dieb und der Räuber auch erwerben, und Gewerbe
treiben, dies iſt leicht zu entſcheiden nach den Geſetzen der Moral und des Rechts,
ohne deren Befolgung kein wirklicher Erwerb Statt finden kann.
²⁾ Zur Literatur der wenig bearbeiteten allgemeinen Wirthſchaftslehre gehört:
Walther, Verſuch eines Grundriſſes der allgemeinen Oekonomie. Gießen 1795.
Völlinger, Grundriß einer allgemeinen Wirthſchaftslehre. Heidelberg 1796.
Klipſtein, Reine Wirthſchaftslehre. Gießen 1797. Florinus, der klug- und
rechtsverſtändige Hausvater. 2te Ausg. Nürnb. 1705. Folio. S. 131. (v. Münch-
hauſen) Hausvater. Hannover 1764–73. VI Bde. (Heumann) Der politiſche
Philoſophus. Frankfurt 1724. S. 159. Merrem, Allgemeine Grundſätze der
bürgerlichen Wirthſchaft und Haushaltung. Göttingen 1817.
Erſtes Hauptſtück.
Von den wirthſchaftlichen Bedürfniſſen.
§. 46.
1. Begriff von Bedürfniß.
Die Abhängigkeit des Menſchen von Natur und Verkehr (§. 37.)
zeigt ſich bei ihm durch Wünſchen und Begehren, durch Fürchten
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. [66]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/88>, abgerufen am 22.12.2024.
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