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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Kunstgewerbe könnte Verwirrungen veranlassen; der Ausdruck Gewerbe und
Gewerbsbetrieb scheint obige Benennung zu rechtfertigen.
2) Der von Rau a. a. O. §. 24. gewählte Ausdruck Erdarbeit möchte
dennoch uneigentlich sein, wenn auch Fische und Vögel mit zur Erde gerechnet
werden müssen; das von v. Soden gebrauchte Wort Urproduktion ist bezeichnender,
aber es enthält nicht zugleich den Begriff von Gewerb und Wirthschaft; die Wahl
des Verf. dürfte daher wohl besser sein.
3) Die eigentliche Bedeutung des Wortes Gewerk hat Rau a. a. O. §. 24.
so nach dem Sprachgebrauche fixirt, daß es die Kunstgewerbe bezeichnet. Darjes
(Erste Gründe S. 27.) gebraucht es speziell als Gegensatz der Fabriken und Manu-
fakturen zur Bezeichnung der Kunstgewerbe, die in der Scheidung der Stoffe bestehen.
4) Man hat die Umsatzgeschäfte auch schon als bloße persönliche Dienste
ansehen wollen. Lotz, Handb. der Staatswirthsch. I. S. 186. Verri, Meditazioni
sulla economia politica Milani 1771. = Classici Italiani di Economia Politica.
Parte moderna. T. XV. §. 24.
Die Gründe gegen diese Ansicht liegen schon im
Bisherigen.
5) Der Ausdruck Dienstgewerbe wird von Rau auch insbesondere von den
zu einer anhaltenden Beschäftigung gewählten Diensten gebraucht, z. B. vom Ge-
werbe eines Gastwirthes, eines Schauspielunternehmers. Allein diese Begründung
jenes eigenthümlichen Gebrauchs von Dienstgewerbe scheint dem Verf. zu weit, da
dieser Ausdruck von jedem Geschäfte jedes Arbeiters, womit er sich nährt, auch
gebraucht werden kann.
§. 42.
Fortsetzung.

Die früher üblich gewesene Eintheilung der bürgerlichen
Wirthschaftslehre in die Lehre von der Stadt- und Landwirthschaft
ist jetzt ganz ohne Bedeutung, da in der Wirklichkeit ein solcher
Unterschied nicht mehr existirt. Die späteren Versuche einer Ein-
theilung nach den Objekten aus den drei Naturreichen sind ganz
unbrauchbar, weil sie die einzelnen Gewerbsarten mehr oder we-
niger durcheinander werfen1). Es handelt aber a) die Urge-
werbslehre von der Gewinnung roher Erzeugnisse, ohne vorheriges
Einwirken auf die Entstehung (Bergbaulehre) oder mit Ein-
wirkung auf dieselbe (Landwirthschaftslehre). Die Land-
wirthschaftslehre lehrt die Feld-, Garten- und Wald- (Forst-)
Wirthschaft2). Die mit ihr in Verbindung stehende Thierzucht
ist Zahmthierzucht oder das Waidwerk (Wildthierzucht),
jene gehört zur Feld- und Gartenwirthschaft, dieses zur Forst-
wirthschaft3). Es handelt b) die Kunstgewerbslehre oder
Technologie von der Veredelung der Rohstoffe zur Erhöhung
ihrer Brauchbarkeit. Die Anordnung dieses wegen seiner Uner-
meßlichkeit und fortwährenden Vergrößerung noch nicht völlig
geordneten Stoffes geschieht am besten nach den verarbeiteten
Stoffen4). Die beiden anderen Theilungsgründe, nämlich die
Zwecke der Erzeugnisse, und die Art der Verarbeitung (chemisch
oder mechanisch) sind sehr unbrauchbar5). Da die Stoffe ent-

Kunſtgewerbe könnte Verwirrungen veranlaſſen; der Ausdruck Gewerbe und
Gewerbsbetrieb ſcheint obige Benennung zu rechtfertigen.
2) Der von Rau a. a. O. §. 24. gewählte Ausdruck Erdarbeit möchte
dennoch uneigentlich ſein, wenn auch Fiſche und Vögel mit zur Erde gerechnet
werden müſſen; das von v. Soden gebrauchte Wort Urproduktion iſt bezeichnender,
aber es enthält nicht zugleich den Begriff von Gewerb und Wirthſchaft; die Wahl
des Verf. dürfte daher wohl beſſer ſein.
3) Die eigentliche Bedeutung des Wortes Gewerk hat Rau a. a. O. §. 24.
ſo nach dem Sprachgebrauche fixirt, daß es die Kunſtgewerbe bezeichnet. Darjes
(Erſte Gründe S. 27.) gebraucht es ſpeziell als Gegenſatz der Fabriken und Manu-
fakturen zur Bezeichnung der Kunſtgewerbe, die in der Scheidung der Stoffe beſtehen.
4) Man hat die Umſatzgeſchäfte auch ſchon als bloße perſönliche Dienſte
anſehen wollen. Lotz, Handb. der Staatswirthſch. I. S. 186. Verri, Meditazioni
sulla economia politica Milani 1771. = Classici Italiani di Economia Politica.
Parte moderna. T. XV. §. 24.
Die Gründe gegen dieſe Anſicht liegen ſchon im
Bisherigen.
5) Der Ausdruck Dienſtgewerbe wird von Rau auch insbeſondere von den
zu einer anhaltenden Beſchäftigung gewählten Dienſten gebraucht, z. B. vom Ge-
werbe eines Gaſtwirthes, eines Schauſpielunternehmers. Allein dieſe Begründung
jenes eigenthümlichen Gebrauchs von Dienſtgewerbe ſcheint dem Verf. zu weit, da
dieſer Ausdruck von jedem Geſchäfte jedes Arbeiters, womit er ſich nährt, auch
gebraucht werden kann.
§. 42.
Fortſetzung.

Die früher üblich geweſene Eintheilung der bürgerlichen
Wirthſchaftslehre in die Lehre von der Stadt- und Landwirthſchaft
iſt jetzt ganz ohne Bedeutung, da in der Wirklichkeit ein ſolcher
Unterſchied nicht mehr exiſtirt. Die ſpäteren Verſuche einer Ein-
theilung nach den Objekten aus den drei Naturreichen ſind ganz
unbrauchbar, weil ſie die einzelnen Gewerbsarten mehr oder we-
niger durcheinander werfen1). Es handelt aber a) die Urge-
werbslehre von der Gewinnung roher Erzeugniſſe, ohne vorheriges
Einwirken auf die Entſtehung (Bergbaulehre) oder mit Ein-
wirkung auf dieſelbe (Landwirthſchaftslehre). Die Land-
wirthſchaftslehre lehrt die Feld-, Garten- und Wald- (Forſt-)
Wirthſchaft2). Die mit ihr in Verbindung ſtehende Thierzucht
iſt Zahmthierzucht oder das Waidwerk (Wildthierzucht),
jene gehört zur Feld- und Gartenwirthſchaft, dieſes zur Forſt-
wirthſchaft3). Es handelt b) die Kunſtgewerbslehre oder
Technologie von der Veredelung der Rohſtoffe zur Erhöhung
ihrer Brauchbarkeit. Die Anordnung dieſes wegen ſeiner Uner-
meßlichkeit und fortwährenden Vergrößerung noch nicht völlig
geordneten Stoffes geſchieht am beſten nach den verarbeiteten
Stoffen4). Die beiden anderen Theilungsgründe, nämlich die
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oder mechaniſch) ſind ſehr unbrauchbar5). Da die Stoffe ent-

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[61/0083] ¹⁾ Kunſtgewerbe könnte Verwirrungen veranlaſſen; der Ausdruck Gewerbe und Gewerbsbetrieb ſcheint obige Benennung zu rechtfertigen. ²⁾ Der von Rau a. a. O. §. 24. gewählte Ausdruck Erdarbeit möchte dennoch uneigentlich ſein, wenn auch Fiſche und Vögel mit zur Erde gerechnet werden müſſen; das von v. Soden gebrauchte Wort Urproduktion iſt bezeichnender, aber es enthält nicht zugleich den Begriff von Gewerb und Wirthſchaft; die Wahl des Verf. dürfte daher wohl beſſer ſein. ³⁾ Die eigentliche Bedeutung des Wortes Gewerk hat Rau a. a. O. §. 24. ſo nach dem Sprachgebrauche fixirt, daß es die Kunſtgewerbe bezeichnet. Darjes (Erſte Gründe S. 27.) gebraucht es ſpeziell als Gegenſatz der Fabriken und Manu- fakturen zur Bezeichnung der Kunſtgewerbe, die in der Scheidung der Stoffe beſtehen. ⁴⁾ Man hat die Umſatzgeſchäfte auch ſchon als bloße perſönliche Dienſte anſehen wollen. Lotz, Handb. der Staatswirthſch. I. S. 186. Verri, Meditazioni sulla economia politica Milani 1771. = Classici Italiani di Economia Politica. Parte moderna. T. XV. §. 24. Die Gründe gegen dieſe Anſicht liegen ſchon im Bisherigen. ⁵⁾ Der Ausdruck Dienſtgewerbe wird von Rau auch insbeſondere von den zu einer anhaltenden Beſchäftigung gewählten Dienſten gebraucht, z. B. vom Ge- werbe eines Gaſtwirthes, eines Schauſpielunternehmers. Allein dieſe Begründung jenes eigenthümlichen Gebrauchs von Dienſtgewerbe ſcheint dem Verf. zu weit, da dieſer Ausdruck von jedem Geſchäfte jedes Arbeiters, womit er ſich nährt, auch gebraucht werden kann. §. 42. Fortſetzung. Die früher üblich geweſene Eintheilung der bürgerlichen Wirthſchaftslehre in die Lehre von der Stadt- und Landwirthſchaft iſt jetzt ganz ohne Bedeutung, da in der Wirklichkeit ein ſolcher Unterſchied nicht mehr exiſtirt. Die ſpäteren Verſuche einer Ein- theilung nach den Objekten aus den drei Naturreichen ſind ganz unbrauchbar, weil ſie die einzelnen Gewerbsarten mehr oder we- niger durcheinander werfen1). Es handelt aber a) die Urge- werbslehre von der Gewinnung roher Erzeugniſſe, ohne vorheriges Einwirken auf die Entſtehung (Bergbaulehre) oder mit Ein- wirkung auf dieſelbe (Landwirthſchaftslehre). Die Land- wirthſchaftslehre lehrt die Feld-, Garten- und Wald- (Forſt-) Wirthſchaft2). Die mit ihr in Verbindung ſtehende Thierzucht iſt Zahmthierzucht oder das Waidwerk (Wildthierzucht), jene gehört zur Feld- und Gartenwirthſchaft, dieſes zur Forſt- wirthſchaft3). Es handelt b) die Kunſtgewerbslehre oder Technologie von der Veredelung der Rohſtoffe zur Erhöhung ihrer Brauchbarkeit. Die Anordnung dieſes wegen ſeiner Uner- meßlichkeit und fortwährenden Vergrößerung noch nicht völlig geordneten Stoffes geſchieht am beſten nach den verarbeiteten Stoffen4). Die beiden anderen Theilungsgründe, nämlich die Zwecke der Erzeugniſſe, und die Art der Verarbeitung (chemiſch oder mechaniſch) ſind ſehr unbrauchbar5). Da die Stoffe ent-

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/83>, abgerufen am 22.12.2024.