Art bestehen aus einer Combination der Ergebnisse der verschiede- nen Staatsgewerbe mit einer bestimmten durch Steuern zu erhe- benden Summe, welche aber nicht blos auf den wirklichen streng berechneten Bedarf allein beschränkt zu sein braucht, sondern wohl diesen um Einiges überschreiten muß, theils um unvorhergese- hene Fälle zum Voraus zu bedenken theils um einen angemes- senen Reservefonds (nicht Staatsschatz) zu erhalten1). Für die außerordentlichen Einnahmen sind außerordentliche Quel- len (Ressourcen) nöthig. Man hat dazu verschiedene, nämlich die Bildung eines Staatssatzes2), die Erhöhung der Staatsabga- ben3), die Veräußerung von Staatseigenthum4) und die Benu- tzung des Staatskredits (§. 501. 502.)5). Während aber das erste Mittel als durchaus unbrauchbar, das Dritte aber nur als zufäl- lig erscheint, so wird in der Regel nur zwischen den beiden andern die Wahl bleiben, aber unter ihnen auch nur nach praktischen Ver- hältnissen getroffen werden können.
II. Eine sehr wichtige Frage ist die über die Ausscheidung ge- wisser Gattungen von Aufwand aus dem allgemeinen als be- sondere Last einzelner Landestheile und die Verpflichtung der Letztern, sie mit besonderen Einnahmen zu decken (Spezialisirung), so wie jene über die Aussetzung besonderer Fonds für spezielle Zwecke (Dotation). Was 1) die Spezialisirung betrifft, so könnte mit Recht nur in den Fällen davon die Rede sein, wenn und so lange neu acquirirte Gebietstheile mit den alten in Betreff der Verwaltung noch nicht assimilirt sind6), oder wenn für eine Provinz (einen Kreis u. dgl.) Einrichtungen und Anstalten beste- hen und errichtet werden, die ganz ausschließlich ihr allein zukom- men und nützlich sind; in jeder andern Beziehung ist sie von recht- licher Seite verwerflich, denn eine blose Eintheilung des Landes- gebietes zum Behufe der Erleichterung der Verwaltung schließt die Provinzen, Kreise und Bezirke nicht so gegenseitig gleichsam indi- vidualisirt ab, wie sich die Gemeinden einander gegenüberstehen, bei denen eine solche Spezialisirung nothwendig ist (§. 378. 391.). Von der politischen Seite betrachtet hat man sie aber schon ver- theidigt, indem man als von der Centralisirung nicht dargereichte Vortheile derselben die größere Klarheit des Grundes der Steuer- pflicht, des Nutzens der Staatsausgaben, die Gewährleistung einer verständigeren Gleichheit der Steuervertheilung, einer leichtern Ver- hütung der Ueberlastung der Unterthanen, und einer zweckmäßige- ren Anwendung der Steuereinkünfte, die größere Einfachheit und Uebersichtlichkeit der Verwaltung, die größere Generalisirung der Geschäfte der Centralbehörden und als Folge hiervon die bessere
Art beſtehen aus einer Combination der Ergebniſſe der verſchiede- nen Staatsgewerbe mit einer beſtimmten durch Steuern zu erhe- benden Summe, welche aber nicht blos auf den wirklichen ſtreng berechneten Bedarf allein beſchränkt zu ſein braucht, ſondern wohl dieſen um Einiges überſchreiten muß, theils um unvorhergeſe- hene Fälle zum Voraus zu bedenken theils um einen angemeſ- ſenen Reſervefonds (nicht Staatsſchatz) zu erhalten1). Für die außerordentlichen Einnahmen ſind außerordentliche Quel- len (Reſſourcen) nöthig. Man hat dazu verſchiedene, nämlich die Bildung eines Staatsſatzes2), die Erhöhung der Staatsabga- ben3), die Veräußerung von Staatseigenthum4) und die Benu- tzung des Staatskredits (§. 501. 502.)5). Während aber das erſte Mittel als durchaus unbrauchbar, das Dritte aber nur als zufäl- lig erſcheint, ſo wird in der Regel nur zwiſchen den beiden andern die Wahl bleiben, aber unter ihnen auch nur nach praktiſchen Ver- hältniſſen getroffen werden können.
II. Eine ſehr wichtige Frage iſt die über die Ausſcheidung ge- wiſſer Gattungen von Aufwand aus dem allgemeinen als be- ſondere Laſt einzelner Landestheile und die Verpflichtung der Letztern, ſie mit beſonderen Einnahmen zu decken (Spezialiſirung), ſo wie jene über die Ausſetzung beſonderer Fonds für ſpezielle Zwecke (Dotation). Was 1) die Spezialiſirung betrifft, ſo könnte mit Recht nur in den Fällen davon die Rede ſein, wenn und ſo lange neu acquirirte Gebietstheile mit den alten in Betreff der Verwaltung noch nicht aſſimilirt ſind6), oder wenn für eine Provinz (einen Kreis u. dgl.) Einrichtungen und Anſtalten beſte- hen und errichtet werden, die ganz ausſchließlich ihr allein zukom- men und nützlich ſind; in jeder andern Beziehung iſt ſie von recht- licher Seite verwerflich, denn eine bloſe Eintheilung des Landes- gebietes zum Behufe der Erleichterung der Verwaltung ſchließt die Provinzen, Kreiſe und Bezirke nicht ſo gegenſeitig gleichſam indi- vidualiſirt ab, wie ſich die Gemeinden einander gegenüberſtehen, bei denen eine ſolche Spezialiſirung nothwendig iſt (§. 378. 391.). Von der politiſchen Seite betrachtet hat man ſie aber ſchon ver- theidigt, indem man als von der Centraliſirung nicht dargereichte Vortheile derſelben die größere Klarheit des Grundes der Steuer- pflicht, des Nutzens der Staatsausgaben, die Gewährleiſtung einer verſtändigeren Gleichheit der Steuervertheilung, einer leichtern Ver- hütung der Ueberlaſtung der Unterthanen, und einer zweckmäßige- ren Anwendung der Steuereinkünfte, die größere Einfachheit und Ueberſichtlichkeit der Verwaltung, die größere Generaliſirung der Geſchäfte der Centralbehörden und als Folge hiervon die beſſere
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Art beſtehen aus einer Combination der Ergebniſſe der verſchiede-
nen Staatsgewerbe mit einer beſtimmten durch Steuern zu erhe-
benden Summe, welche aber nicht blos auf den wirklichen ſtreng
berechneten Bedarf allein beſchränkt zu ſein braucht, ſondern wohl
dieſen um Einiges überſchreiten muß, theils um unvorhergeſe-
hene Fälle zum Voraus zu bedenken theils um einen angemeſ-
ſenen Reſervefonds (nicht Staatsſchatz) zu erhalten1). Für
die außerordentlichen Einnahmen ſind außerordentliche Quel-
len (Reſſourcen) nöthig. Man hat dazu verſchiedene, nämlich
die Bildung eines Staatsſatzes2), die Erhöhung der Staatsabga-
ben3), die Veräußerung von Staatseigenthum4) und die Benu-
tzung des Staatskredits (§. 501. 502.)5). Während aber das erſte
Mittel als durchaus unbrauchbar, das Dritte aber nur als zufäl-
lig erſcheint, ſo wird in der Regel nur zwiſchen den beiden andern
die Wahl bleiben, aber unter ihnen auch nur nach praktiſchen Ver-
hältniſſen getroffen werden können.
II. Eine ſehr wichtige Frage iſt die über die Ausſcheidung ge-
wiſſer Gattungen von Aufwand aus dem allgemeinen als be-
ſondere Laſt einzelner Landestheile und die Verpflichtung der
Letztern, ſie mit beſonderen Einnahmen zu decken (Spezialiſirung),
ſo wie jene über die Ausſetzung beſonderer Fonds für ſpezielle
Zwecke (Dotation). Was 1) die Spezialiſirung betrifft, ſo
könnte mit Recht nur in den Fällen davon die Rede ſein, wenn
und ſo lange neu acquirirte Gebietstheile mit den alten in Betreff
der Verwaltung noch nicht aſſimilirt ſind6), oder wenn für eine
Provinz (einen Kreis u. dgl.) Einrichtungen und Anſtalten beſte-
hen und errichtet werden, die ganz ausſchließlich ihr allein zukom-
men und nützlich ſind; in jeder andern Beziehung iſt ſie von recht-
licher Seite verwerflich, denn eine bloſe Eintheilung des Landes-
gebietes zum Behufe der Erleichterung der Verwaltung ſchließt die
Provinzen, Kreiſe und Bezirke nicht ſo gegenſeitig gleichſam indi-
vidualiſirt ab, wie ſich die Gemeinden einander gegenüberſtehen,
bei denen eine ſolche Spezialiſirung nothwendig iſt (§. 378. 391.).
Von der politiſchen Seite betrachtet hat man ſie aber ſchon ver-
theidigt, indem man als von der Centraliſirung nicht dargereichte
Vortheile derſelben die größere Klarheit des Grundes der Steuer-
pflicht, des Nutzens der Staatsausgaben, die Gewährleiſtung einer
verſtändigeren Gleichheit der Steuervertheilung, einer leichtern Ver-
hütung der Ueberlaſtung der Unterthanen, und einer zweckmäßige-
ren Anwendung der Steuereinkünfte, die größere Einfachheit und
Ueberſichtlichkeit der Verwaltung, die größere Generaliſirung der
Geſchäfte der Centralbehörden und als Folge hiervon die beſſere
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 776. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/798>, abgerufen am 29.11.2024.
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