sammlungen und für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Staats als Mitglied einer Staatenverbindung.
B.Verwaltungsaufwand, den man am besten nach den Ministerialdepartements eintheilt, nämlich in jenen für das
I. Justitzdepartement, -- Ministerium, Gerichte und Ge- richtshöfe, Gefängnisse, Strafanstalten.
II. Polizeidepartement oder Dep. des Innern, Mini- sterium oder Ministerien, Kirchensachen, Unterrichtsangelegenheiten, Sicherheitspolizei, Gesundheitswesen, Wirthschaftspolizei.
III. Militairdepartement -- Ministerium, Truppensold, Naturalverpflegung, Pferdefutter, Bekleidung, Bewaffnung, Kaser- nen, Remonte, Artillerie, Geniewesen, Sanitätswesen, eigene Ge- richtsverwaltung.
IV. Politisches Departement oder Dep. der auswär- tigen Angelegenheiten -- Ministerium, Gesandtenbesoldung, Reise- und Einrichtungskosten, außerordentliche Missionen, Kuriere, Geschenke u. s. w.
V. Finanzdepartement -- Ministerium und seine Bran- chen, allgemeine keinem der obigen Departements zugehörige Staats- anstalten, eigentlicher Aufwand für den Finanzhaushalt, Ausgaben für allgemeine Staatsverbindlichkeiten. (Nämlich wenn A nicht besonders herausgehoben wird, so kommt es hierher, denn dieses Departement hat jenen Aufwand unter sich.)
Die Finanzverwaltung hat über die Größe des zu machenden Staatsaufwandes nicht weiter zu entscheiden, als so, daß sie über- all das Prinzip der Sparsamkeit mit Energie anwende. Ihre Grundsätze und Regeln bei Bestimmung desselben sind also keine andern, als jene der allgemeinen Wirthschaftslehre (§. 71. 73. 74.). Mehr als dies kann die Wissenschaft hierüber nicht sagen, denn das Ausgabenwesen ist lediglich Sache der Praxis. Nach diesen Prinzipien ist der Staatsaufwand mit unaufhörlicher Rücksicht auf die praktischen Staatsverhältnisse festzusetzen1).
1) v. Malchus I. §. 9-14. v. Jacob §. 826-964. Fulda §. 19-40. Rau III. §. 24-81. Krause System II. S. 1-222. (handelt zugleich auch die Lehre von der innern Einrichtung der Staatsanstalten ab). say Cour s V. 111. Uebers. von v. Th. V. 87. A. Smith Inquiry III. 310. IV. 1-150. (Beide Letztere ganz vorzüglich.)
§. 514. Einnahme. Verwendung. Ueberschüsse.
I. Den ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben müssen auch solche Einnahmen entsprechen. Die Einkünfte erster
ſammlungen und für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Staats als Mitglied einer Staatenverbindung.
B.Verwaltungsaufwand, den man am beſten nach den Miniſterialdepartements eintheilt, nämlich in jenen für das
I. Juſtitzdepartement, — Miniſterium, Gerichte und Ge- richtshöfe, Gefängniſſe, Strafanſtalten.
II. Polizeidepartement oder Dep. des Innern, Mini- ſterium oder Miniſterien, Kirchenſachen, Unterrichtsangelegenheiten, Sicherheitspolizei, Geſundheitsweſen, Wirthſchaftspolizei.
III. Militairdepartement — Miniſterium, Truppenſold, Naturalverpflegung, Pferdefutter, Bekleidung, Bewaffnung, Kaſer- nen, Remonte, Artillerie, Genieweſen, Sanitätsweſen, eigene Ge- richtsverwaltung.
IV. Politiſches Departement oder Dep. der auswär- tigen Angelegenheiten — Miniſterium, Geſandtenbeſoldung, Reiſe- und Einrichtungskoſten, außerordentliche Miſſionen, Kuriere, Geſchenke u. ſ. w.
V. Finanzdepartement — Miniſterium und ſeine Bran- chen, allgemeine keinem der obigen Departements zugehörige Staats- anſtalten, eigentlicher Aufwand für den Finanzhaushalt, Ausgaben für allgemeine Staatsverbindlichkeiten. (Nämlich wenn A nicht beſonders herausgehoben wird, ſo kommt es hierher, denn dieſes Departement hat jenen Aufwand unter ſich.)
Die Finanzverwaltung hat über die Größe des zu machenden Staatsaufwandes nicht weiter zu entſcheiden, als ſo, daß ſie über- all das Prinzip der Sparſamkeit mit Energie anwende. Ihre Grundſätze und Regeln bei Beſtimmung deſſelben ſind alſo keine andern, als jene der allgemeinen Wirthſchaftslehre (§. 71. 73. 74.). Mehr als dies kann die Wiſſenſchaft hierüber nicht ſagen, denn das Ausgabenweſen iſt lediglich Sache der Praxis. Nach dieſen Prinzipien iſt der Staatsaufwand mit unaufhörlicher Rückſicht auf die praktiſchen Staatsverhältniſſe feſtzuſetzen1).
1) v. Malchus I. §. 9–14. v. Jacob §. 826–964. Fulda §. 19–40. Rau III. §. 24–81. Krauſe Syſtem II. S. 1–222. (handelt zugleich auch die Lehre von der innern Einrichtung der Staatsanſtalten ab). say Cour s V. 111. Ueberſ. von v. Th. V. 87. A. Smith Inquiry III. 310. IV. 1–150. (Beide Letztere ganz vorzüglich.)
§. 514. Einnahme. Verwendung. Ueberſchüſſe.
I. Den ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben müſſen auch ſolche Einnahmen entſprechen. Die Einkünfte erſter
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als Mitglied einer Staatenverbindung.
B. Verwaltungsaufwand, den man am beſten nach den
Miniſterialdepartements eintheilt, nämlich in jenen für das
I. Juſtitzdepartement, — Miniſterium, Gerichte und Ge-
richtshöfe, Gefängniſſe, Strafanſtalten.
II. Polizeidepartement oder Dep. des Innern, Mini-
ſterium oder Miniſterien, Kirchenſachen, Unterrichtsangelegenheiten,
Sicherheitspolizei, Geſundheitsweſen, Wirthſchaftspolizei.
III. Militairdepartement — Miniſterium, Truppenſold,
Naturalverpflegung, Pferdefutter, Bekleidung, Bewaffnung, Kaſer-
nen, Remonte, Artillerie, Genieweſen, Sanitätsweſen, eigene Ge-
richtsverwaltung.
IV. Politiſches Departement oder Dep. der auswär-
tigen Angelegenheiten — Miniſterium, Geſandtenbeſoldung,
Reiſe- und Einrichtungskoſten, außerordentliche Miſſionen, Kuriere,
Geſchenke u. ſ. w.
V. Finanzdepartement — Miniſterium und ſeine Bran-
chen, allgemeine keinem der obigen Departements zugehörige Staats-
anſtalten, eigentlicher Aufwand für den Finanzhaushalt, Ausgaben
für allgemeine Staatsverbindlichkeiten. (Nämlich wenn A nicht
beſonders herausgehoben wird, ſo kommt es hierher, denn dieſes
Departement hat jenen Aufwand unter ſich.)
Die Finanzverwaltung hat über die Größe des zu machenden
Staatsaufwandes nicht weiter zu entſcheiden, als ſo, daß ſie über-
all das Prinzip der Sparſamkeit mit Energie anwende. Ihre
Grundſätze und Regeln bei Beſtimmung deſſelben ſind alſo keine
andern, als jene der allgemeinen Wirthſchaftslehre (§. 71. 73. 74.).
Mehr als dies kann die Wiſſenſchaft hierüber nicht ſagen, denn
das Ausgabenweſen iſt lediglich Sache der Praxis. Nach dieſen
Prinzipien iſt der Staatsaufwand mit unaufhörlicher Rückſicht auf
die praktiſchen Staatsverhältniſſe feſtzuſetzen1).
¹⁾ v. Malchus I. §. 9–14. v. Jacob §. 826–964. Fulda §. 19–40.
Rau III. §. 24–81. Krauſe Syſtem II. S. 1–222. (handelt zugleich auch
die Lehre von der innern Einrichtung der Staatsanſtalten ab). say Cour s V. 111.
Ueberſ. von v. Th. V. 87. A. Smith Inquiry III. 310. IV. 1–150. (Beide
Letztere ganz vorzüglich.)
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Einnahme. Verwendung. Ueberſchüſſe.
I. Den ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben
müſſen auch ſolche Einnahmen entſprechen. Die Einkünfte erſter
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 775. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/797>, abgerufen am 22.12.2024.
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