dagegen jene Erheber zu ihrem eigenen Nachtheile leicht um Vor- schüsse angeht, welche eine Verschuldung derselben zur Folge haben können. 2) Der Erhebung durch Steuerpächter ist bereits durch die Geschichte der Stab gebrochen, so daß sie nur als seltene Aus- nahme angewendet wird. Man hat sie zwar damit vertheidigen zu können geglaubt, daß der Staat auf diese Art ein sicheres zu- verläßiges Einkommen ohne Ausfall habe, daß die Pächter nicht blos die Erhebung wohlfeiler besorgen, sondern auch der Zunahme der Erwerbsquellen zum Behufe der Besteuerung mehr nachspüren können, als die Regirung, daß der Staat eine nähere Einsicht in die Grade bekomme, bis zu welchen eine Steuerhöhung getrieben werden könne, und daß er nicht blos seine Finanzverwaltung sehr vereinfache, sondern auch an den Steuerpächtern eine ergiebige außerordentliche Einkommensquelle besitze. Allein es muß an die- sen Ansichten sogleich die Blosstellung der Steuerpflichtigen bei dieser Erhebungsmethode auffallen, welcher gegenüber durch sie der verderblichste fiscalische Geist die kräftigste Nahrung findet; die Ausfälle in der Steuerhebung werden von den Pächtern in der Pachtsumme schon berechnet, und die Begünstigung der Antizipa- tionen durch das Pachtsystem ist ein Uebel, das die Finanzen zer- rüttet. 3) Es bleibt daher die Erhebung durch die Staatsbe- amten selbst um so mehr der beste Weg, als er die Nachtheile der beiden andern nicht hat, und vielmehr die angeblichen Vor- theile des Pachtsystems sehr gut in sich vereinigen läßt2). Auf diese Methode sollen daher in der Regel die directen und indirec- ten Steuern erhoben werden. Für den Einzug der Ersteren wer- den besondere Heberollen oder Hebregister nach den Catastern und deren Veränderungen gefertigt, wonach derselbe geschieht. Für die Beitreibung der Andern aber werden andere und weit manch- faltigere Einrichtungen nothwendig. Man unterscheidet hier die eigentlichen Hebgeschäfte, welche bei den verschiedenen Ge- brauchssteuern, Accisen, Zöllen und Luxussteuern nach Natur und Anlage außerordentlich von einander abweichen, und die Hebcon- troleinrichtung oder das Zettelwesen, d. h. die Einrichtung, daß in dem den Einnehmern übergebenen paginirten oder numerir- ten Buche auf der einen Seite die Declaration und auf der an- dern die zu lösenden, abzuschneidenden und dem Steuerentrichter einzuhändigenden Scheine oder Quittungen enthalten sind3).
V. Die Staatsschuldverwaltung hat wegen der Forde- rung des Kredits, daß zur Verzinsung und Tilgung der Staats- schuld besondere Plane entworfen und spezielle Einkünfte ausge- setzt werden müssen, eine Trennung von den übrigen Zweigen der
dagegen jene Erheber zu ihrem eigenen Nachtheile leicht um Vor- ſchüſſe angeht, welche eine Verſchuldung derſelben zur Folge haben können. 2) Der Erhebung durch Steuerpächter iſt bereits durch die Geſchichte der Stab gebrochen, ſo daß ſie nur als ſeltene Aus- nahme angewendet wird. Man hat ſie zwar damit vertheidigen zu können geglaubt, daß der Staat auf dieſe Art ein ſicheres zu- verläßiges Einkommen ohne Ausfall habe, daß die Pächter nicht blos die Erhebung wohlfeiler beſorgen, ſondern auch der Zunahme der Erwerbsquellen zum Behufe der Beſteuerung mehr nachſpüren können, als die Regirung, daß der Staat eine nähere Einſicht in die Grade bekomme, bis zu welchen eine Steuerhöhung getrieben werden könne, und daß er nicht blos ſeine Finanzverwaltung ſehr vereinfache, ſondern auch an den Steuerpächtern eine ergiebige außerordentliche Einkommensquelle beſitze. Allein es muß an die- ſen Anſichten ſogleich die Blosſtellung der Steuerpflichtigen bei dieſer Erhebungsmethode auffallen, welcher gegenüber durch ſie der verderblichſte fiscaliſche Geiſt die kräftigſte Nahrung findet; die Ausfälle in der Steuerhebung werden von den Pächtern in der Pachtſumme ſchon berechnet, und die Begünſtigung der Antizipa- tionen durch das Pachtſyſtem iſt ein Uebel, das die Finanzen zer- rüttet. 3) Es bleibt daher die Erhebung durch die Staatsbe- amten ſelbſt um ſo mehr der beſte Weg, als er die Nachtheile der beiden andern nicht hat, und vielmehr die angeblichen Vor- theile des Pachtſyſtems ſehr gut in ſich vereinigen läßt2). Auf dieſe Methode ſollen daher in der Regel die directen und indirec- ten Steuern erhoben werden. Für den Einzug der Erſteren wer- den beſondere Heberollen oder Hebregiſter nach den Cataſtern und deren Veränderungen gefertigt, wonach derſelbe geſchieht. Für die Beitreibung der Andern aber werden andere und weit manch- faltigere Einrichtungen nothwendig. Man unterſcheidet hier die eigentlichen Hebgeſchäfte, welche bei den verſchiedenen Ge- brauchsſteuern, Acciſen, Zöllen und Luxusſteuern nach Natur und Anlage außerordentlich von einander abweichen, und die Hebcon- troleinrichtung oder das Zettelweſen, d. h. die Einrichtung, daß in dem den Einnehmern übergebenen paginirten oder numerir- ten Buche auf der einen Seite die Declaration und auf der an- dern die zu löſenden, abzuſchneidenden und dem Steuerentrichter einzuhändigenden Scheine oder Quittungen enthalten ſind3).
V. Die Staatsſchuldverwaltung hat wegen der Forde- rung des Kredits, daß zur Verzinſung und Tilgung der Staats- ſchuld beſondere Plane entworfen und ſpezielle Einkünfte ausge- ſetzt werden müſſen, eine Trennung von den übrigen Zweigen der
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dagegen jene Erheber zu ihrem eigenen Nachtheile leicht um Vor-
ſchüſſe angeht, welche eine Verſchuldung derſelben zur Folge haben
können. 2) Der Erhebung durch Steuerpächter iſt bereits durch
die Geſchichte der Stab gebrochen, ſo daß ſie nur als ſeltene Aus-
nahme angewendet wird. Man hat ſie zwar damit vertheidigen
zu können geglaubt, daß der Staat auf dieſe Art ein ſicheres zu-
verläßiges Einkommen ohne Ausfall habe, daß die Pächter nicht
blos die Erhebung wohlfeiler beſorgen, ſondern auch der Zunahme
der Erwerbsquellen zum Behufe der Beſteuerung mehr nachſpüren
können, als die Regirung, daß der Staat eine nähere Einſicht in
die Grade bekomme, bis zu welchen eine Steuerhöhung getrieben
werden könne, und daß er nicht blos ſeine Finanzverwaltung ſehr
vereinfache, ſondern auch an den Steuerpächtern eine ergiebige
außerordentliche Einkommensquelle beſitze. Allein es muß an die-
ſen Anſichten ſogleich die Blosſtellung der Steuerpflichtigen bei
dieſer Erhebungsmethode auffallen, welcher gegenüber durch ſie der
verderblichſte fiscaliſche Geiſt die kräftigſte Nahrung findet; die
Ausfälle in der Steuerhebung werden von den Pächtern in der
Pachtſumme ſchon berechnet, und die Begünſtigung der Antizipa-
tionen durch das Pachtſyſtem iſt ein Uebel, das die Finanzen zer-
rüttet. 3) Es bleibt daher die Erhebung durch die Staatsbe-
amten ſelbſt um ſo mehr der beſte Weg, als er die Nachtheile
der beiden andern nicht hat, und vielmehr die angeblichen Vor-
theile des Pachtſyſtems ſehr gut in ſich vereinigen läßt2). Auf
dieſe Methode ſollen daher in der Regel die directen und indirec-
ten Steuern erhoben werden. Für den Einzug der Erſteren wer-
den beſondere Heberollen oder Hebregiſter nach den Cataſtern
und deren Veränderungen gefertigt, wonach derſelbe geſchieht. Für
die Beitreibung der Andern aber werden andere und weit manch-
faltigere Einrichtungen nothwendig. Man unterſcheidet hier die
eigentlichen Hebgeſchäfte, welche bei den verſchiedenen Ge-
brauchsſteuern, Acciſen, Zöllen und Luxusſteuern nach Natur und
Anlage außerordentlich von einander abweichen, und die Hebcon-
troleinrichtung oder das Zettelweſen, d. h. die Einrichtung,
daß in dem den Einnehmern übergebenen paginirten oder numerir-
ten Buche auf der einen Seite die Declaration und auf der an-
dern die zu löſenden, abzuſchneidenden und dem Steuerentrichter
einzuhändigenden Scheine oder Quittungen enthalten ſind3).
V. Die Staatsſchuldverwaltung hat wegen der Forde-
rung des Kredits, daß zur Verzinſung und Tilgung der Staats-
ſchuld beſondere Plane entworfen und ſpezielle Einkünfte ausge-
ſetzt werden müſſen, eine Trennung von den übrigen Zweigen der
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 773. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/795>, abgerufen am 28.11.2024.
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