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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Salzregal. Die zwei mittleren sind aber auch als Ausflüsse der
Gutsherrlichkeit zu betrachten, sowie das früher behauptete, aber
jetzt entschieden verworfene Forstregal. Als Regalien aus Ver-
kehrs- und Wohlstandsrücksichten sind das Post- und das Lotterie-
regal angeführt worden. Aus rein finanziellen Gründen wurden
die Monopolien mit Taback, Salz, Schießpulver, Branntwein und
dgl. regalisirt, obschon man sie auch schon aus andern Rücksichten
z. B. der öffentlichen und allgemeinen Sicherheit, der Bedürfniß-
befriedigung u. dgl. vertheidigt hat. Mit dem Hinwegfallen der
Gründe der Regalität muß diese selbst ein Ende nehmen. 1) Das
Münzregal wird daher immer als ein unveräußerliches anzuse-
hen sein. 2) Das Salpeterregal ist durchaus unnöthig, denn ab-
gesehen davon, daß die Salpetersiederei ein von Jedermann betreib-
bares Geschäft ist, so folgt aus der Kriegshoheit sonst nichts, als
daß der Staat das Kriegsmaterial herbeischaffen muß. Da dies
aber die Finanzverwaltung angeht, so tritt sie mit der Verpflich-
tung auf, jenes so wohlfeil als möglich und mit der geringsten
Störung der Volksbetrieb- und Gewerbsamkeit zu thun. Zu diesem
Zwecke ist die Regalisirung der falsche, und nur Freilassung des
Gewerbs der rechte Weg1). Dasselbe gilt von dem mit diesem in
Verbindung stehenden Pulverregal. 3) Das Bergwerksregal
rührt aus den Zeiten her, wo man Gold und Silber ihrem Werthe
nach noch überschätzte, und deßhalb um so mehr durch rechtsge-
lehrte Distinktionen dem Staate ein Obereigenthumsrecht über das
unter der Erdoberfläche Befindliche zuschreiben zu müssen glaubte,
als es den Einzelnen an Capital zum Betriebe des Bergbaues
fehlte. Weil aber nun der erste und dieser letzte Grund gänzlich
verschwunden ist, und bei genauer historischer und staatsrechtlicher
Untersuchung der Begriff eines solchen Obereigenthums ganz hin-
wegfällt, zudem aber die Staaten selbst immer mehr einsehen, wie
wenig sich Gewerbsbetrieb im Allgemeinen für sie eignet, so ist
nicht mehr daran zu zweifeln, daß man auch dieses Regal nach
und nach aufgeben, und den Bergbau der Privatindustrie unter
Staatsoberaufsicht überlassen wird. 4) Das Jagd- und Fische-
reiregal steht unter demselben Gesichtspunkte, um so mehr, als
es jetzt nichts als die Verjährung für sich hat. Denn das alte
mosaische, römische und deutsche Recht ist weit davon entfernt, ein
solches Recht zu gestatten2). Dem Staate steht seiner Natur nach
hierbei nichts als das Wildbannrecht zu. 5) Das Salzregal ist,
was seine Entäußerlichkeit anbelangt, nicht wohl vom Salzmo-
nopole getrennt zu betrachten. Denn der wichtigste Grund, den
man jetzt für seine Erhaltung geltend macht, ist das Monopol,

Salzregal. Die zwei mittleren ſind aber auch als Ausflüſſe der
Gutsherrlichkeit zu betrachten, ſowie das früher behauptete, aber
jetzt entſchieden verworfene Forſtregal. Als Regalien aus Ver-
kehrs- und Wohlſtandsrückſichten ſind das Poſt- und das Lotterie-
regal angeführt worden. Aus rein finanziellen Gründen wurden
die Monopolien mit Taback, Salz, Schießpulver, Branntwein und
dgl. regaliſirt, obſchon man ſie auch ſchon aus andern Rückſichten
z. B. der öffentlichen und allgemeinen Sicherheit, der Bedürfniß-
befriedigung u. dgl. vertheidigt hat. Mit dem Hinwegfallen der
Gründe der Regalität muß dieſe ſelbſt ein Ende nehmen. 1) Das
Münzregal wird daher immer als ein unveräußerliches anzuſe-
hen ſein. 2) Das Salpeterregal iſt durchaus unnöthig, denn ab-
geſehen davon, daß die Salpeterſiederei ein von Jedermann betreib-
bares Geſchäft iſt, ſo folgt aus der Kriegshoheit ſonſt nichts, als
daß der Staat das Kriegsmaterial herbeiſchaffen muß. Da dies
aber die Finanzverwaltung angeht, ſo tritt ſie mit der Verpflich-
tung auf, jenes ſo wohlfeil als möglich und mit der geringſten
Störung der Volksbetrieb- und Gewerbſamkeit zu thun. Zu dieſem
Zwecke iſt die Regaliſirung der falſche, und nur Freilaſſung des
Gewerbs der rechte Weg1). Daſſelbe gilt von dem mit dieſem in
Verbindung ſtehenden Pulverregal. 3) Das Bergwerksregal
rührt aus den Zeiten her, wo man Gold und Silber ihrem Werthe
nach noch überſchätzte, und deßhalb um ſo mehr durch rechtsge-
lehrte Diſtinktionen dem Staate ein Obereigenthumsrecht über das
unter der Erdoberfläche Befindliche zuſchreiben zu müſſen glaubte,
als es den Einzelnen an Capital zum Betriebe des Bergbaues
fehlte. Weil aber nun der erſte und dieſer letzte Grund gänzlich
verſchwunden iſt, und bei genauer hiſtoriſcher und ſtaatsrechtlicher
Unterſuchung der Begriff eines ſolchen Obereigenthums ganz hin-
wegfällt, zudem aber die Staaten ſelbſt immer mehr einſehen, wie
wenig ſich Gewerbsbetrieb im Allgemeinen für ſie eignet, ſo iſt
nicht mehr daran zu zweifeln, daß man auch dieſes Regal nach
und nach aufgeben, und den Bergbau der Privatinduſtrie unter
Staatsoberaufſicht überlaſſen wird. 4) Das Jagd- und Fiſche-
reiregal ſteht unter demſelben Geſichtspunkte, um ſo mehr, als
es jetzt nichts als die Verjährung für ſich hat. Denn das alte
moſaiſche, römiſche und deutſche Recht iſt weit davon entfernt, ein
ſolches Recht zu geſtatten2). Dem Staate ſteht ſeiner Natur nach
hierbei nichts als das Wildbannrecht zu. 5) Das Salzregal iſt,
was ſeine Entäußerlichkeit anbelangt, nicht wohl vom Salzmo-
nopole getrennt zu betrachten. Denn der wichtigſte Grund, den
man jetzt für ſeine Erhaltung geltend macht, iſt das Monopol,

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[768/0790] Salzregal. Die zwei mittleren ſind aber auch als Ausflüſſe der Gutsherrlichkeit zu betrachten, ſowie das früher behauptete, aber jetzt entſchieden verworfene Forſtregal. Als Regalien aus Ver- kehrs- und Wohlſtandsrückſichten ſind das Poſt- und das Lotterie- regal angeführt worden. Aus rein finanziellen Gründen wurden die Monopolien mit Taback, Salz, Schießpulver, Branntwein und dgl. regaliſirt, obſchon man ſie auch ſchon aus andern Rückſichten z. B. der öffentlichen und allgemeinen Sicherheit, der Bedürfniß- befriedigung u. dgl. vertheidigt hat. Mit dem Hinwegfallen der Gründe der Regalität muß dieſe ſelbſt ein Ende nehmen. 1) Das Münzregal wird daher immer als ein unveräußerliches anzuſe- hen ſein. 2) Das Salpeterregal iſt durchaus unnöthig, denn ab- geſehen davon, daß die Salpeterſiederei ein von Jedermann betreib- bares Geſchäft iſt, ſo folgt aus der Kriegshoheit ſonſt nichts, als daß der Staat das Kriegsmaterial herbeiſchaffen muß. Da dies aber die Finanzverwaltung angeht, ſo tritt ſie mit der Verpflich- tung auf, jenes ſo wohlfeil als möglich und mit der geringſten Störung der Volksbetrieb- und Gewerbſamkeit zu thun. Zu dieſem Zwecke iſt die Regaliſirung der falſche, und nur Freilaſſung des Gewerbs der rechte Weg1). Daſſelbe gilt von dem mit dieſem in Verbindung ſtehenden Pulverregal. 3) Das Bergwerksregal rührt aus den Zeiten her, wo man Gold und Silber ihrem Werthe nach noch überſchätzte, und deßhalb um ſo mehr durch rechtsge- lehrte Diſtinktionen dem Staate ein Obereigenthumsrecht über das unter der Erdoberfläche Befindliche zuſchreiben zu müſſen glaubte, als es den Einzelnen an Capital zum Betriebe des Bergbaues fehlte. Weil aber nun der erſte und dieſer letzte Grund gänzlich verſchwunden iſt, und bei genauer hiſtoriſcher und ſtaatsrechtlicher Unterſuchung der Begriff eines ſolchen Obereigenthums ganz hin- wegfällt, zudem aber die Staaten ſelbſt immer mehr einſehen, wie wenig ſich Gewerbsbetrieb im Allgemeinen für ſie eignet, ſo iſt nicht mehr daran zu zweifeln, daß man auch dieſes Regal nach und nach aufgeben, und den Bergbau der Privatinduſtrie unter Staatsoberaufſicht überlaſſen wird. 4) Das Jagd- und Fiſche- reiregal ſteht unter demſelben Geſichtspunkte, um ſo mehr, als es jetzt nichts als die Verjährung für ſich hat. Denn das alte moſaiſche, römiſche und deutſche Recht iſt weit davon entfernt, ein ſolches Recht zu geſtatten2). Dem Staate ſteht ſeiner Natur nach hierbei nichts als das Wildbannrecht zu. 5) Das Salzregal iſt, was ſeine Entäußerlichkeit anbelangt, nicht wohl vom Salzmo- nopole getrennt zu betrachten. Denn der wichtigſte Grund, den man jetzt für ſeine Erhaltung geltend macht, iſt das Monopol,

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 768. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/790>, abgerufen am 28.11.2024.