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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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auch noch die Controle über die Gesetzmäßigkeit der Verwendung
in allen Zweigen der Staatsverwaltung. Unter demselben stehen:

2) Die Spezial-Centralbehörden, d. h. die Behörden
für einzelne Hauptzweige der Finanzverwaltung, nämlich für die
Bergwerke, Domänen, Forste, einzelne Regalien, z. B. Münz-
und Postenwesen, für die Steuerverwaltung, für die Staatsschuld.
Sie sind in den verschiedenen Staaten verschieden co- und sub-
ordinirt und haben verschiedene Geschäftskreise. Jedenfalls aber
erscheinen sie wieder als Centralbehörden für

3) Die Unterbehörden eines jeden dieser besondern Fächer,
welche entweder reine Finanzbehörden in Einem dieser genannten
Felder oder gemischte sind, welche zugleich unter andern Mini-
sterien stehen1).

1) Rehberg, Ueber die Staatsverfassung teutscher Länder. Hannover 1807.
v. Malchus, Der Organismus der Behörden für die Staatsverwaltung. Heidelb.
1821. 1 Bd. Text und 1 Band Tabellen. Oder sein späteres größeres, auch aus-
gezeichnetes Werk: Politik der inneren Staatsverwaltung. Heidelb. 1823. III Bde.
Desselben Finanzw. II. §. 1-4. 30-32. Fulda Finanzw. §, 271-277.
v. Jacob St. Finanzw. §. 965. 1272. -- Eine besondere Untersuchung bedarf es,
ob eine solche Spezialisirung der Behörden den Vorzug vor der Centrali-
sirung verdiene oder nicht, und ob in den Behörden selbst nach dem einen oder
andern Systeme eine collegialische oder eine Büreauverfassung vorzuziehen
sei. -- Man warf dem Spezialisationssysteme die schädliche Unabhängigkeit
der Spezialcentralbehörden von der Generalcentralbehörde, die schädliche Abhängigkeit
der Unterämter von jenen Ersteren, und zu große Einförmigkeit in den Verwal-
tungsgeschäften vor, weil sie sich ganz nach den Ansichten und Befehlen der Central-
behörden richten müßten. Allein ein näherer Blick in die Wirklichkeit zeigt zum
Theile die Unrichtigkeit der Behauptung, daß die oberen Behörden von der obersten
unabhängig und daß die unteren von den oberen zu abhängig seien, und zum Theile
die Nothwendigkeit einer beziehungsweisen Abhängigkeit und Freiheit derselben, so
wie einer einzigen die ganze Verwaltung der Finanzen durchdringenden und zusam-
menhaltenden Seele und Idee. Was aber das Collegial- und Büreausystem
anbelangt, so kann im Allgemeinen geradezu weder für noch gegen das Eine oder
Andere gesprochen werden. Denn die Schattenseite des Ersteren zeigt Getheilt-
heit des Willens und der Meinungen, Mangel an Energie und wirklicher Verant-
wortlichkeit, großen Aufwand, Berathung unnützer und unwichtiger Dinge mit
Hintansetzung anderer, Ermüdung der Aufmerksamkeit durch Relationen, Ungründ-
lichkeit der Erörterungen, Mangel an Einheit der Anordnungen, schleppender Ge-
schäftsgang, Schlendrian und Pedanterie, während seine Lichtseite Gelegenheit
zu vielseitiger Erörterung, Strenge der Controle der einzelnen Arbeiter, Beschrän-
kung ihrer Willkühr, Garantie und Integrität ihrer Handlungen, Concentrirung
der Geschäfte, Verminderung von Mißgriffen, Widersprüchen und Collisionen vor-
weist. Die Lichtseite des Andern läßt dagegen Einheit der Maaßregeln, Energie
und Consequenz in ihrer Durchführung, nähere Verbindung der einzelnen Verwal-
tungsbeamten, directe Einwirkung derselben auf die Geschäfte und reelle Verant-
wortlichkeit der Vorstände oder Chefs der Büreaux hervorleuchten, wogegen aber
seine Schattenseite leichte Möglichkeit der oberflächlichen Geschäftsbehandlung,
leichtes Einfließen von Mißgriffen und falschen Ansichten, Schwierigkeit ihrer Ent-
deckung, allzu große Abhängigkeit des Geschäftserfolges von der Persönlichkeit des
Chefs und Willkühr des Letztern mit ihren vielen Nachtheilen hervorhebt. v. Mal-
chus Politik. I. 7-11. Desselben Organismus. S. 6. Rehberg S. 3. 51 folg.

auch noch die Controle über die Geſetzmäßigkeit der Verwendung
in allen Zweigen der Staatsverwaltung. Unter demſelben ſtehen:

2) Die Spezial-Centralbehörden, d. h. die Behörden
für einzelne Hauptzweige der Finanzverwaltung, nämlich für die
Bergwerke, Domänen, Forſte, einzelne Regalien, z. B. Münz-
und Poſtenweſen, für die Steuerverwaltung, für die Staatsſchuld.
Sie ſind in den verſchiedenen Staaten verſchieden co- und ſub-
ordinirt und haben verſchiedene Geſchäftskreiſe. Jedenfalls aber
erſcheinen ſie wieder als Centralbehörden für

3) Die Unterbehörden eines jeden dieſer beſondern Fächer,
welche entweder reine Finanzbehörden in Einem dieſer genannten
Felder oder gemiſchte ſind, welche zugleich unter andern Mini-
ſterien ſtehen1).

1) Rehberg, Ueber die Staatsverfaſſung teutſcher Länder. Hannover 1807.
v. Malchus, Der Organismus der Behörden für die Staatsverwaltung. Heidelb.
1821. 1 Bd. Text und 1 Band Tabellen. Oder ſein ſpäteres größeres, auch aus-
gezeichnetes Werk: Politik der inneren Staatsverwaltung. Heidelb. 1823. III Bde.
Deſſelben Finanzw. II. §. 1–4. 30–32. Fulda Finanzw. §, 271–277.
v. Jacob St. Finanzw. §. 965. 1272. — Eine beſondere Unterſuchung bedarf es,
ob eine ſolche Spezialiſirung der Behörden den Vorzug vor der Centrali-
ſirung verdiene oder nicht, und ob in den Behörden ſelbſt nach dem einen oder
andern Syſteme eine collegialiſche oder eine Büreauverfaſſung vorzuziehen
ſei. — Man warf dem Spezialiſationsſyſteme die ſchädliche Unabhängigkeit
der Spezialcentralbehörden von der Generalcentralbehörde, die ſchädliche Abhängigkeit
der Unterämter von jenen Erſteren, und zu große Einförmigkeit in den Verwal-
tungsgeſchäften vor, weil ſie ſich ganz nach den Anſichten und Befehlen der Central-
behörden richten müßten. Allein ein näherer Blick in die Wirklichkeit zeigt zum
Theile die Unrichtigkeit der Behauptung, daß die oberen Behörden von der oberſten
unabhängig und daß die unteren von den oberen zu abhängig ſeien, und zum Theile
die Nothwendigkeit einer beziehungsweiſen Abhängigkeit und Freiheit derſelben, ſo
wie einer einzigen die ganze Verwaltung der Finanzen durchdringenden und zuſam-
menhaltenden Seele und Idee. Was aber das Collegial- und Büreauſyſtem
anbelangt, ſo kann im Allgemeinen geradezu weder für noch gegen das Eine oder
Andere geſprochen werden. Denn die Schattenſeite des Erſteren zeigt Getheilt-
heit des Willens und der Meinungen, Mangel an Energie und wirklicher Verant-
wortlichkeit, großen Aufwand, Berathung unnützer und unwichtiger Dinge mit
Hintanſetzung anderer, Ermüdung der Aufmerkſamkeit durch Relationen, Ungründ-
lichkeit der Erörterungen, Mangel an Einheit der Anordnungen, ſchleppender Ge-
ſchäftsgang, Schlendrian und Pedanterie, während ſeine Lichtſeite Gelegenheit
zu vielſeitiger Erörterung, Strenge der Controle der einzelnen Arbeiter, Beſchrän-
kung ihrer Willkühr, Garantie und Integrität ihrer Handlungen, Concentrirung
der Geſchäfte, Verminderung von Mißgriffen, Widerſprüchen und Colliſionen vor-
weist. Die Lichtſeite des Andern läßt dagegen Einheit der Maaßregeln, Energie
und Conſequenz in ihrer Durchführung, nähere Verbindung der einzelnen Verwal-
tungsbeamten, directe Einwirkung derſelben auf die Geſchäfte und reelle Verant-
wortlichkeit der Vorſtände oder Chefs der Büreaux hervorleuchten, wogegen aber
ſeine Schattenſeite leichte Möglichkeit der oberflächlichen Geſchäftsbehandlung,
leichtes Einfließen von Mißgriffen und falſchen Anſichten, Schwierigkeit ihrer Ent-
deckung, allzu große Abhängigkeit des Geſchäftserfolges von der Perſönlichkeit des
Chefs und Willkühr des Letztern mit ihren vielen Nachtheilen hervorhebt. v. Mal-
chus Politik. I. 7–11. Deſſelben Organismus. S. 6. Rehberg S. 3. 51 folg.

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[763/0785] auch noch die Controle über die Geſetzmäßigkeit der Verwendung in allen Zweigen der Staatsverwaltung. Unter demſelben ſtehen: 2) Die Spezial-Centralbehörden, d. h. die Behörden für einzelne Hauptzweige der Finanzverwaltung, nämlich für die Bergwerke, Domänen, Forſte, einzelne Regalien, z. B. Münz- und Poſtenweſen, für die Steuerverwaltung, für die Staatsſchuld. Sie ſind in den verſchiedenen Staaten verſchieden co- und ſub- ordinirt und haben verſchiedene Geſchäftskreiſe. Jedenfalls aber erſcheinen ſie wieder als Centralbehörden für 3) Die Unterbehörden eines jeden dieſer beſondern Fächer, welche entweder reine Finanzbehörden in Einem dieſer genannten Felder oder gemiſchte ſind, welche zugleich unter andern Mini- ſterien ſtehen1). ¹⁾ Rehberg, Ueber die Staatsverfaſſung teutſcher Länder. Hannover 1807. v. Malchus, Der Organismus der Behörden für die Staatsverwaltung. Heidelb. 1821. 1 Bd. Text und 1 Band Tabellen. Oder ſein ſpäteres größeres, auch aus- gezeichnetes Werk: Politik der inneren Staatsverwaltung. Heidelb. 1823. III Bde. Deſſelben Finanzw. II. §. 1–4. 30–32. Fulda Finanzw. §, 271–277. v. Jacob St. Finanzw. §. 965. 1272. — Eine beſondere Unterſuchung bedarf es, ob eine ſolche Spezialiſirung der Behörden den Vorzug vor der Centrali- ſirung verdiene oder nicht, und ob in den Behörden ſelbſt nach dem einen oder andern Syſteme eine collegialiſche oder eine Büreauverfaſſung vorzuziehen ſei. — Man warf dem Spezialiſationsſyſteme die ſchädliche Unabhängigkeit der Spezialcentralbehörden von der Generalcentralbehörde, die ſchädliche Abhängigkeit der Unterämter von jenen Erſteren, und zu große Einförmigkeit in den Verwal- tungsgeſchäften vor, weil ſie ſich ganz nach den Anſichten und Befehlen der Central- behörden richten müßten. Allein ein näherer Blick in die Wirklichkeit zeigt zum Theile die Unrichtigkeit der Behauptung, daß die oberen Behörden von der oberſten unabhängig und daß die unteren von den oberen zu abhängig ſeien, und zum Theile die Nothwendigkeit einer beziehungsweiſen Abhängigkeit und Freiheit derſelben, ſo wie einer einzigen die ganze Verwaltung der Finanzen durchdringenden und zuſam- menhaltenden Seele und Idee. Was aber das Collegial- und Büreauſyſtem anbelangt, ſo kann im Allgemeinen geradezu weder für noch gegen das Eine oder Andere geſprochen werden. Denn die Schattenſeite des Erſteren zeigt Getheilt- heit des Willens und der Meinungen, Mangel an Energie und wirklicher Verant- wortlichkeit, großen Aufwand, Berathung unnützer und unwichtiger Dinge mit Hintanſetzung anderer, Ermüdung der Aufmerkſamkeit durch Relationen, Ungründ- lichkeit der Erörterungen, Mangel an Einheit der Anordnungen, ſchleppender Ge- ſchäftsgang, Schlendrian und Pedanterie, während ſeine Lichtſeite Gelegenheit zu vielſeitiger Erörterung, Strenge der Controle der einzelnen Arbeiter, Beſchrän- kung ihrer Willkühr, Garantie und Integrität ihrer Handlungen, Concentrirung der Geſchäfte, Verminderung von Mißgriffen, Widerſprüchen und Colliſionen vor- weist. Die Lichtſeite des Andern läßt dagegen Einheit der Maaßregeln, Energie und Conſequenz in ihrer Durchführung, nähere Verbindung der einzelnen Verwal- tungsbeamten, directe Einwirkung derſelben auf die Geſchäfte und reelle Verant- wortlichkeit der Vorſtände oder Chefs der Büreaux hervorleuchten, wogegen aber ſeine Schattenſeite leichte Möglichkeit der oberflächlichen Geſchäftsbehandlung, leichtes Einfließen von Mißgriffen und falſchen Anſichten, Schwierigkeit ihrer Ent- deckung, allzu große Abhängigkeit des Geſchäftserfolges von der Perſönlichkeit des Chefs und Willkühr des Letztern mit ihren vielen Nachtheilen hervorhebt. v. Mal- chus Politik. I. 7–11. Deſſelben Organismus. S. 6. Rehberg S. 3. 51 folg.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 763. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/785>, abgerufen am 27.11.2024.