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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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mensquelle benutzt, den Keim von einer tiefen Zerrüttung der
Volks- und Staatswirthschaft in sich trägt und es kommt dem
Staate schwer an, die Mittel zur Honorirung desselben immer in
Bereitschaft zu halten, während, wenn er sie bereit hält, ihm die
Mittel zur vortheilhaften Benutzung der Capitalien nicht so gut
zu Gebote stehen, wie den Privatbankern, und, wenn er das bei-
strömende Papiergeld nicht honoriren kann, sein Kredit sinkt und
der Volkswohlstand untergraben wird. Die Gutscheine dagegen,
für welche Zinsen bezahlt werden und welche ausgegeben werden in
der Absicht, sie in der nächsten Zeit, z. B. innerhalb eines Jahres,
wieder einzuziehen, erscheinen, wenn treu an der Verzinsung und
Einziehung gehalten wird, als ein sehr bequemes Mittel, unter
Ersparniß an Baarschaft Ausgaben zu decken, denen man nicht
ausweichen kann. Ihre erlaubte Summe wird durch ein Gesetz
bestimmt, und alle bedeutendere europäische Staaten haben sie im
Gebrauche.

V. Die zwangsweise Anticipation, indem nämlich der
Staat von seinen Unterthanen die Steuern, welche sie in der näch-
sten Finanzperiode erst zu entrichten hätten, schon zur Verwendung
in der jetzigen voraus erhebt. Außer einem großen Drucke auf
die Steuerpflichtigen und den öftern schädlichen Folgen für das
Gewerbscapital derselben verursachen die Anticipationen unaus-
weichlich Unordnung in der Finanzwirthschaft und ein baldiges
Vertrocknen der vornehmsten Einkommensquellen des Staats.

1) Der Staatskredit hängt also von Allem ab, was auf das Vermögen und
den Willen des Staats von Einfluß ist oder darüber wahr oder fälschlich die öffent-
liche Meinung bestimmt. Er richtet sich also nach dem Bestande, nach den Ver-
änderungen und Beurtheilungen des intellectuellen, moralischen und wirthschaftlichen
Zustandes der Nation, des rechtlichen Zustandes und politischen Standes des Staats,
und aller finanziellen Verhältnisse, insbesondere des Schuldenwesens desselben.
2) S. die Literatur im §. 336. Note 1. Außerdem Zachariä, Ueber das
Staatsschuldenwesen des heutigen Europa. Leipzig 1830, aus den Jahrbüchern der
Geschichte und Staatskunst von Pölitz besonders abgedruckt. Hisgen, Kurze Be-
leuchtung der Zachariä'schen Schrift über St. Sch. Wesen. Trier 1832. Fulda,
Ueber Staatskredit. Tübingen 1832. Bernoulli, Was ist von Staatsschulden zu
halten? Basel 1832., Desselben Beiträge zur Würdigung der Staatsanleihen.
Karlsruhe 1833. S. auch oben §. 339. N. 1, wozu bemerkt werden muß, daß
von Feller's Schrift jetzt a. 1834 eine 2te vermehrte Auflage erschienen ist.
S. auch Fulda Finanzw. §. 226 folg. (wovon seine oben genannte Schrift ein
bloßer Abdruck ist). v. Jacob Finanzw. §. 746. 890. v. Malchus I. §. 88 folg.
Lotz Handb. III. 401. Spittler, Vorlesungen über Politik. S. 304. A. smith
Inquiry. IV. 303.
Craig Politik. III. 248. say, Cours d'Econ. polit. VI. 128.
Uebers. von v. Th. VI. 99. Desselben Traite Uebers. von Morstadt. §. 601.
Schön, Grundsätze der Finanz. S. 118. Büsch, Vom Geldumlauf. I. 325.
(Pinto) Traite de la Circulation et du Credit. Amsterd. 1771. = Struensee,
Sammlung von Aufsätzen. Liegnitz 1776. I. Desselben Abhandlungen. I. 258.
Baumstark Encyclopädie. 48

mensquelle benutzt, den Keim von einer tiefen Zerrüttung der
Volks- und Staatswirthſchaft in ſich trägt und es kommt dem
Staate ſchwer an, die Mittel zur Honorirung deſſelben immer in
Bereitſchaft zu halten, während, wenn er ſie bereit hält, ihm die
Mittel zur vortheilhaften Benutzung der Capitalien nicht ſo gut
zu Gebote ſtehen, wie den Privatbankern, und, wenn er das bei-
ſtrömende Papiergeld nicht honoriren kann, ſein Kredit ſinkt und
der Volkswohlſtand untergraben wird. Die Gutſcheine dagegen,
für welche Zinſen bezahlt werden und welche ausgegeben werden in
der Abſicht, ſie in der nächſten Zeit, z. B. innerhalb eines Jahres,
wieder einzuziehen, erſcheinen, wenn treu an der Verzinſung und
Einziehung gehalten wird, als ein ſehr bequemes Mittel, unter
Erſparniß an Baarſchaft Ausgaben zu decken, denen man nicht
ausweichen kann. Ihre erlaubte Summe wird durch ein Geſetz
beſtimmt, und alle bedeutendere europäiſche Staaten haben ſie im
Gebrauche.

V. Die zwangsweiſe Anticipation, indem nämlich der
Staat von ſeinen Unterthanen die Steuern, welche ſie in der näch-
ſten Finanzperiode erſt zu entrichten hätten, ſchon zur Verwendung
in der jetzigen voraus erhebt. Außer einem großen Drucke auf
die Steuerpflichtigen und den öftern ſchädlichen Folgen für das
Gewerbscapital derſelben verurſachen die Anticipationen unaus-
weichlich Unordnung in der Finanzwirthſchaft und ein baldiges
Vertrocknen der vornehmſten Einkommensquellen des Staats.

1) Der Staatskredit hängt alſo von Allem ab, was auf das Vermögen und
den Willen des Staats von Einfluß iſt oder darüber wahr oder fälſchlich die öffent-
liche Meinung beſtimmt. Er richtet ſich alſo nach dem Beſtande, nach den Ver-
änderungen und Beurtheilungen des intellectuellen, moraliſchen und wirthſchaftlichen
Zuſtandes der Nation, des rechtlichen Zuſtandes und politiſchen Standes des Staats,
und aller finanziellen Verhältniſſe, insbeſondere des Schuldenweſens deſſelben.
2) S. die Literatur im §. 336. Note 1. Außerdem Zachariä, Ueber das
Staatsſchuldenweſen des heutigen Europa. Leipzig 1830, aus den Jahrbüchern der
Geſchichte und Staatskunſt von Pölitz beſonders abgedruckt. Hisgen, Kurze Be-
leuchtung der Zachariä'ſchen Schrift über St. Sch. Weſen. Trier 1832. Fulda,
Ueber Staatskredit. Tübingen 1832. Bernoulli, Was iſt von Staatsſchulden zu
halten? Baſel 1832., Deſſelben Beiträge zur Würdigung der Staatsanleihen.
Karlsruhe 1833. S. auch oben §. 339. N. 1, wozu bemerkt werden muß, daß
von Feller's Schrift jetzt a. 1834 eine 2te vermehrte Auflage erſchienen iſt.
S. auch Fulda Finanzw. §. 226 folg. (wovon ſeine oben genannte Schrift ein
bloßer Abdruck iſt). v. Jacob Finanzw. §. 746. 890. v. Malchus I. §. 88 folg.
Lotz Handb. III. 401. Spittler, Vorleſungen über Politik. S. 304. A. smith
Inquiry. IV. 303.
Craig Politik. III. 248. say, Cours d'Econ. polit. VI. 128.
Ueberſ. von v. Th. VI. 99. Deſſelben Traité Ueberſ. von Morſtadt. §. 601.
Schön, Grundſätze der Finanz. S. 118. Büſch, Vom Geldumlauf. I. 325.
(Pinto) Traité de la Circulation et du Crédit. Amsterd. 1771. = Struenſee,
Sammlung von Aufſätzen. Liegnitz 1776. I. Deſſelben Abhandlungen. I. 258.
Baumſtark Encyclopädie. 48
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[753/0775] mensquelle benutzt, den Keim von einer tiefen Zerrüttung der Volks- und Staatswirthſchaft in ſich trägt und es kommt dem Staate ſchwer an, die Mittel zur Honorirung deſſelben immer in Bereitſchaft zu halten, während, wenn er ſie bereit hält, ihm die Mittel zur vortheilhaften Benutzung der Capitalien nicht ſo gut zu Gebote ſtehen, wie den Privatbankern, und, wenn er das bei- ſtrömende Papiergeld nicht honoriren kann, ſein Kredit ſinkt und der Volkswohlſtand untergraben wird. Die Gutſcheine dagegen, für welche Zinſen bezahlt werden und welche ausgegeben werden in der Abſicht, ſie in der nächſten Zeit, z. B. innerhalb eines Jahres, wieder einzuziehen, erſcheinen, wenn treu an der Verzinſung und Einziehung gehalten wird, als ein ſehr bequemes Mittel, unter Erſparniß an Baarſchaft Ausgaben zu decken, denen man nicht ausweichen kann. Ihre erlaubte Summe wird durch ein Geſetz beſtimmt, und alle bedeutendere europäiſche Staaten haben ſie im Gebrauche. V. Die zwangsweiſe Anticipation, indem nämlich der Staat von ſeinen Unterthanen die Steuern, welche ſie in der näch- ſten Finanzperiode erſt zu entrichten hätten, ſchon zur Verwendung in der jetzigen voraus erhebt. Außer einem großen Drucke auf die Steuerpflichtigen und den öftern ſchädlichen Folgen für das Gewerbscapital derſelben verurſachen die Anticipationen unaus- weichlich Unordnung in der Finanzwirthſchaft und ein baldiges Vertrocknen der vornehmſten Einkommensquellen des Staats. ¹⁾ Der Staatskredit hängt alſo von Allem ab, was auf das Vermögen und den Willen des Staats von Einfluß iſt oder darüber wahr oder fälſchlich die öffent- liche Meinung beſtimmt. Er richtet ſich alſo nach dem Beſtande, nach den Ver- änderungen und Beurtheilungen des intellectuellen, moraliſchen und wirthſchaftlichen Zuſtandes der Nation, des rechtlichen Zuſtandes und politiſchen Standes des Staats, und aller finanziellen Verhältniſſe, insbeſondere des Schuldenweſens deſſelben. ²⁾ S. die Literatur im §. 336. Note 1. Außerdem Zachariä, Ueber das Staatsſchuldenweſen des heutigen Europa. Leipzig 1830, aus den Jahrbüchern der Geſchichte und Staatskunſt von Pölitz beſonders abgedruckt. Hisgen, Kurze Be- leuchtung der Zachariä'ſchen Schrift über St. Sch. Weſen. Trier 1832. Fulda, Ueber Staatskredit. Tübingen 1832. Bernoulli, Was iſt von Staatsſchulden zu halten? Baſel 1832., Deſſelben Beiträge zur Würdigung der Staatsanleihen. Karlsruhe 1833. S. auch oben §. 339. N. 1, wozu bemerkt werden muß, daß von Feller's Schrift jetzt a. 1834 eine 2te vermehrte Auflage erſchienen iſt. S. auch Fulda Finanzw. §. 226 folg. (wovon ſeine oben genannte Schrift ein bloßer Abdruck iſt). v. Jacob Finanzw. §. 746. 890. v. Malchus I. §. 88 folg. Lotz Handb. III. 401. Spittler, Vorleſungen über Politik. S. 304. A. smith Inquiry. IV. 303. Craig Politik. III. 248. say, Cours d'Econ. polit. VI. 128. Ueberſ. von v. Th. VI. 99. Deſſelben Traité Ueberſ. von Morſtadt. §. 601. Schön, Grundſätze der Finanz. S. 118. Büſch, Vom Geldumlauf. I. 325. (Pinto) Traité de la Circulation et du Crédit. Amsterd. 1771. = Struenſee, Sammlung von Aufſätzen. Liegnitz 1776. I. Deſſelben Abhandlungen. I. 258. Baumſtark Encyclopädie. 48

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 753. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/775>, abgerufen am 25.08.2024.