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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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hältnissen möglichst entsprechende Combination aller dieser Metho-
den, mit Ausnahme der ganz verwerflichen anwendet. Noch sind
aber 4) die Geldcapitalien oder Capitalien im engeren Sinne zu er-
wähnen, auf deren Reinertrag oder Zins nach den gehörigen Abzügen
man aus theoretischen Gründen eine Steuer gelegt wissen will, weil
man darin eine Ungerechtigkeit findet, daß Grund- und Arbeits-
rente, aber nicht die leicht zu erwerbende Capitalrente besteuert
werde. Die Capitaliensteuer7) hat insoweit die Theorie für
sich, um so mehr, wenn in den Gewerbsteuern auch die Zinsen der
Betriebscapitalien mitbesteuert werden, aber auch um so weniger,
wenn man dort diese Zinsen als Abzüge abrechnet. Allein, wenn
man auch zugeben muß, daß einer solchen Steuer der durchschnitt-
liche Zinsfuß jeder Provinz zu Grunde gelegt werden kann, so steht
dieser Steuer die Unmöglichkeit der Ausmittelung des Capitalei-
genthums, die mit der Größe des Letztern und der Ausdehnung
der Capitalgeschäfte des Besitzers zunehmende Leichtigkeit und Un-
entdeckbarkeit der Verheimlichung, die Unergründlichkeit der Arten
diese Steuer zu umgehen, die Leichtigkeit der Abwälzung dieser
Steuer auf die schuldenden Gewerbsunternehmer, unter den lästig-
sten Bedingungen, die Verdrängbarkeit der Capitalien in das Aus-
land und die Abhaltung der ausländischen vom Inlande, die da-
her unvermeidliche Steuerungleichheit, und der unausweichliche
Druck auf die kleinen Capitalisten, welche sich der Steuer nicht
wie die großen in Wechsel-, Actien- und Staatspapiergeschäften
entziehen können, in ihrer Ausführung ganz entgegen, so daß alle
Versuche sie einzuführen scheitern und auf die Industrie schädlicher
wirken, als die vermeintliche Steuerfreiheit der Capitalisten8).

1) Z. B. in Würtemberg und Baden. S. v. Malchus I. §. 49. Fulda
§. 172. Allein v. Groß und Sartorius (s. §. 492. N. 10.) wenden gegen die
Rechtmäßigkeit dieser Steuer ein, das Tragen dieser Steuerlast durch die Bauern be-
ruhe zum Theile auf besonderen Verträgen mit dem Grundherrn, und anderseits
brächten die Erbverhältnisse der deutschen Bauern die Tragung solcher Lasten als
eine Pflicht der Letzteren mit sich. Jedoch muß Ersteres bewiesen werden und das letztere
Verhältniß ist es eben, was bekämpft wird. Es spricht übrigens v. Varnbühler
Annal. der würtemb. Landw. Bd. II. H. 4. S. 323. für eine Erniedrigung der
Gefällsteuersätze. Aber seine Gründe, welche v. Malchus I. S. 217-221. be-
sonders widerlegt hat, an sich nicht schlagend, beruhen auf der falschen Ansicht, als ob,
wo solche Gefällpflichtigkeit besteht, der Berechtigte eigentlich Eigenthümer des Bo-
dens sei und sich hierauf sein Antheil am Ertrage rechtlich gründe. Von den Er-
hebungsarten dieser Steuer ist die directe, nämlich vom Berechtigten selbst, der in-
directen, nämlich vom Pflichtigen, der sie sich von jenem erstatten lassen soll, vor-
zuziehen, weil sie offenbar dem Letzteren zum Nachtheile ist.
2) v. Sonnenfels III. 523 v. Justi Finanzw. §. 792. 818. Bergius
Magazin Art. Steuerwesen §. 18. A. Smith IV. 189. Craig Politik
III. 99 Ricardo Principles p. 238. v. Jacob §. 636. Fulda §. 176. v. Mal-
chus I. §. 51. Krehl St. System §. 125. 157. 173. Monthion Quelle Influ-
ence p. 105.

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hältniſſen möglichſt entſprechende Combination aller dieſer Metho-
den, mit Ausnahme der ganz verwerflichen anwendet. Noch ſind
aber 4) die Geldcapitalien oder Capitalien im engeren Sinne zu er-
wähnen, auf deren Reinertrag oder Zins nach den gehörigen Abzügen
man aus theoretiſchen Gründen eine Steuer gelegt wiſſen will, weil
man darin eine Ungerechtigkeit findet, daß Grund- und Arbeits-
rente, aber nicht die leicht zu erwerbende Capitalrente beſteuert
werde. Die Capitalienſteuer7) hat inſoweit die Theorie für
ſich, um ſo mehr, wenn in den Gewerbſteuern auch die Zinſen der
Betriebscapitalien mitbeſteuert werden, aber auch um ſo weniger,
wenn man dort dieſe Zinſen als Abzüge abrechnet. Allein, wenn
man auch zugeben muß, daß einer ſolchen Steuer der durchſchnitt-
liche Zinsfuß jeder Provinz zu Grunde gelegt werden kann, ſo ſteht
dieſer Steuer die Unmöglichkeit der Ausmittelung des Capitalei-
genthums, die mit der Größe des Letztern und der Ausdehnung
der Capitalgeſchäfte des Beſitzers zunehmende Leichtigkeit und Un-
entdeckbarkeit der Verheimlichung, die Unergründlichkeit der Arten
dieſe Steuer zu umgehen, die Leichtigkeit der Abwälzung dieſer
Steuer auf die ſchuldenden Gewerbsunternehmer, unter den läſtig-
ſten Bedingungen, die Verdrängbarkeit der Capitalien in das Aus-
land und die Abhaltung der ausländiſchen vom Inlande, die da-
her unvermeidliche Steuerungleichheit, und der unausweichliche
Druck auf die kleinen Capitaliſten, welche ſich der Steuer nicht
wie die großen in Wechſel-, Actien- und Staatspapiergeſchäften
entziehen können, in ihrer Ausführung ganz entgegen, ſo daß alle
Verſuche ſie einzuführen ſcheitern und auf die Induſtrie ſchädlicher
wirken, als die vermeintliche Steuerfreiheit der Capitaliſten8).

1) Z. B. in Würtemberg und Baden. S. v. Malchus I. §. 49. Fulda
§. 172. Allein v. Groß und Sartorius (ſ. §. 492. N. 10.) wenden gegen die
Rechtmäßigkeit dieſer Steuer ein, das Tragen dieſer Steuerlaſt durch die Bauern be-
ruhe zum Theile auf beſonderen Verträgen mit dem Grundherrn, und anderſeits
brächten die Erbverhältniſſe der deutſchen Bauern die Tragung ſolcher Laſten als
eine Pflicht der Letzteren mit ſich. Jedoch muß Erſteres bewieſen werden und das letztere
Verhältniß iſt es eben, was bekämpft wird. Es ſpricht übrigens v. Varnbühler
Annal. der würtemb. Landw. Bd. II. H. 4. S. 323. für eine Erniedrigung der
Gefällſteuerſätze. Aber ſeine Gründe, welche v. Malchus I. S. 217–221. be-
ſonders widerlegt hat, an ſich nicht ſchlagend, beruhen auf der falſchen Anſicht, als ob,
wo ſolche Gefällpflichtigkeit beſteht, der Berechtigte eigentlich Eigenthümer des Bo-
dens ſei und ſich hierauf ſein Antheil am Ertrage rechtlich gründe. Von den Er-
hebungsarten dieſer Steuer iſt die directe, nämlich vom Berechtigten ſelbſt, der in-
directen, nämlich vom Pflichtigen, der ſie ſich von jenem erſtatten laſſen ſoll, vor-
zuziehen, weil ſie offenbar dem Letzteren zum Nachtheile iſt.
2) v. Sonnenfels III. 523 v. Juſti Finanzw. §. 792. 818. Bergius
Magazin Art. Steuerweſen §. 18. A. Smith IV. 189. Craig Politik
III. 99 Ricardo Principles p. 238. v. Jacob §. 636. Fulda §. 176. v. Mal-
chus I. §. 51. Krehl St. Syſtem §. 125. 157. 173. Monthion Quelle Influ-
ence p. 105.

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[739/0761] hältniſſen möglichſt entſprechende Combination aller dieſer Metho- den, mit Ausnahme der ganz verwerflichen anwendet. Noch ſind aber 4) die Geldcapitalien oder Capitalien im engeren Sinne zu er- wähnen, auf deren Reinertrag oder Zins nach den gehörigen Abzügen man aus theoretiſchen Gründen eine Steuer gelegt wiſſen will, weil man darin eine Ungerechtigkeit findet, daß Grund- und Arbeits- rente, aber nicht die leicht zu erwerbende Capitalrente beſteuert werde. Die Capitalienſteuer7) hat inſoweit die Theorie für ſich, um ſo mehr, wenn in den Gewerbſteuern auch die Zinſen der Betriebscapitalien mitbeſteuert werden, aber auch um ſo weniger, wenn man dort dieſe Zinſen als Abzüge abrechnet. Allein, wenn man auch zugeben muß, daß einer ſolchen Steuer der durchſchnitt- liche Zinsfuß jeder Provinz zu Grunde gelegt werden kann, ſo ſteht dieſer Steuer die Unmöglichkeit der Ausmittelung des Capitalei- genthums, die mit der Größe des Letztern und der Ausdehnung der Capitalgeſchäfte des Beſitzers zunehmende Leichtigkeit und Un- entdeckbarkeit der Verheimlichung, die Unergründlichkeit der Arten dieſe Steuer zu umgehen, die Leichtigkeit der Abwälzung dieſer Steuer auf die ſchuldenden Gewerbsunternehmer, unter den läſtig- ſten Bedingungen, die Verdrängbarkeit der Capitalien in das Aus- land und die Abhaltung der ausländiſchen vom Inlande, die da- her unvermeidliche Steuerungleichheit, und der unausweichliche Druck auf die kleinen Capitaliſten, welche ſich der Steuer nicht wie die großen in Wechſel-, Actien- und Staatspapiergeſchäften entziehen können, in ihrer Ausführung ganz entgegen, ſo daß alle Verſuche ſie einzuführen ſcheitern und auf die Induſtrie ſchädlicher wirken, als die vermeintliche Steuerfreiheit der Capitaliſten8). ¹⁾ Z. B. in Würtemberg und Baden. S. v. Malchus I. §. 49. Fulda §. 172. Allein v. Groß und Sartorius (ſ. §. 492. N. 10.) wenden gegen die Rechtmäßigkeit dieſer Steuer ein, das Tragen dieſer Steuerlaſt durch die Bauern be- ruhe zum Theile auf beſonderen Verträgen mit dem Grundherrn, und anderſeits brächten die Erbverhältniſſe der deutſchen Bauern die Tragung ſolcher Laſten als eine Pflicht der Letzteren mit ſich. Jedoch muß Erſteres bewieſen werden und das letztere Verhältniß iſt es eben, was bekämpft wird. Es ſpricht übrigens v. Varnbühler Annal. der würtemb. Landw. Bd. II. H. 4. S. 323. für eine Erniedrigung der Gefällſteuerſätze. Aber ſeine Gründe, welche v. Malchus I. S. 217–221. be- ſonders widerlegt hat, an ſich nicht ſchlagend, beruhen auf der falſchen Anſicht, als ob, wo ſolche Gefällpflichtigkeit beſteht, der Berechtigte eigentlich Eigenthümer des Bo- dens ſei und ſich hierauf ſein Antheil am Ertrage rechtlich gründe. Von den Er- hebungsarten dieſer Steuer iſt die directe, nämlich vom Berechtigten ſelbſt, der in- directen, nämlich vom Pflichtigen, der ſie ſich von jenem erſtatten laſſen ſoll, vor- zuziehen, weil ſie offenbar dem Letzteren zum Nachtheile iſt. ²⁾ v. Sonnenfels III. 523 v. Juſti Finanzw. §. 792. 818. Bergius Magazin Art. Steuerweſen §. 18. A. Smith IV. 189. Craig Politik III. 99 Ricardo Principles p. 238. v. Jacob §. 636. Fulda §. 176. v. Mal- chus I. §. 51. Krehl St. Syſtem §. 125. 157. 173. Monthion Quelle Influ- ence p. 105. 47 *

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 739. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/761>, abgerufen am 25.08.2024.