passend, um den Ertrag der Wohnhäuser zu besteuern; denn, wenn gleich nicht zu läugnen ist, daß die Lage eines Hauses demselben verschiedenen Werth gibt und die Miethe höher stellt, so kann man doch von der Grundfläche allein weder auf den Capitalwerth noch auf den Ertrag der Häuser schließen, und besonders irrig ist die Mei- nung, man könne den Hausertrag mit der Rente des besten Acker- landes von der Grundfläche des Hauses gleichsetzen, da hier jeden- falls das Baucapital, die innere Einrichtung, die Ortsbevölkerung u. dgl. gänzlich unberücksichtigt bleiben würde3). b) Der Anlage nach dem Capitalwerthe und Kaufpreise der Häuser kann mit den entsprechenden Abänderungen das schon (§. 492. Nr. 3.) Gesagte entgegengestellt werden, weil beim Häuserkaufe außeror- dentlich viel von der individuellen Neigung der Käufer abhängt, und also der durchschnittliche Kaufpreis, wenn er irgendwo auch leicht zu ermitteln wäre, nicht als ein dem Miethsertrage solcher Häuser überhaupt entsprechendes Capital erscheint4). c) Die An- lage nach den Bestandtheilen der Wohnungen z. B. nach An- zahl der wohnbaren Räume, Stockwerke, Fenster, Heerde, Schorn- steine, Thüren hat das für sich, daß man aus der Größe und Ein- richtung des Hauses auf den Reichthum des Besitzers oder Be- wohners mit ziemlicher Sicherheit schließen kann, aber ob auch ebenso auf den Ertrag, -- das muß im Allgemeinen verneint wer- den, wenn es auch an einzelnen Orten der Fall sein möchte. Am meisten läßt sich leicht in dieser Hinsicht für die Zimmer und Stock- werke als Steuernorm sagen, aber alle sonstigen Normen, denen man Thür-, Fenster-, Heerd- u. dgl. Steuern zu verdanken hat, sind begreiflicherweise ganz untauglich und verursachen nicht blos einen außerordentlichen Druck auf die niederen Klassen in wirthschaftlicher Hinsicht, sondern sie können auch, weil man die Anlage solcher Theile an den Häusern wegen der Steuer unter- läßt, in Betreff des Gesundheitszustandes sehr verderblich werden5). Endlich d) die Anlage nach dem Miethzinse hat in der Theorie ohne Zweifel am meisten für sich, weil man nach Abzug der Un- terhaltungskosten und allmähligen Abnutzung den wirklichen durch- schnittlichen Reinertrag der Häuser am sichersten treffen würde6). Allein, ganz unanwendbar in Orten, wo Hausmiethen selten sind, also auf dem Lande und in Landstädten, hat diese Methode selbst an den anderen Plätzen Schwierigkeiten wegen der Auffindung je- nes mittleren Miethsertrages sowie wegen der Aufstellung einer auch nur einigermaßen sichern Norm für die beiden Abzüge vom Rohertrage. Die beste Häusersteuer wird aus diesen Gründen also diejenige sein, wobei man eine den ländlichen und städtischen Ver-
paſſend, um den Ertrag der Wohnhäuſer zu beſteuern; denn, wenn gleich nicht zu läugnen iſt, daß die Lage eines Hauſes demſelben verſchiedenen Werth gibt und die Miethe höher ſtellt, ſo kann man doch von der Grundfläche allein weder auf den Capitalwerth noch auf den Ertrag der Häuſer ſchließen, und beſonders irrig iſt die Mei- nung, man könne den Hausertrag mit der Rente des beſten Acker- landes von der Grundfläche des Hauſes gleichſetzen, da hier jeden- falls das Baucapital, die innere Einrichtung, die Ortsbevölkerung u. dgl. gänzlich unberückſichtigt bleiben würde3). b) Der Anlage nach dem Capitalwerthe und Kaufpreiſe der Häuſer kann mit den entſprechenden Abänderungen das ſchon (§. 492. Nr. 3.) Geſagte entgegengeſtellt werden, weil beim Häuſerkaufe außeror- dentlich viel von der individuellen Neigung der Käufer abhängt, und alſo der durchſchnittliche Kaufpreis, wenn er irgendwo auch leicht zu ermitteln wäre, nicht als ein dem Miethsertrage ſolcher Häuſer überhaupt entſprechendes Capital erſcheint4). c) Die An- lage nach den Beſtandtheilen der Wohnungen z. B. nach An- zahl der wohnbaren Räume, Stockwerke, Fenſter, Heerde, Schorn- ſteine, Thüren hat das für ſich, daß man aus der Größe und Ein- richtung des Hauſes auf den Reichthum des Beſitzers oder Be- wohners mit ziemlicher Sicherheit ſchließen kann, aber ob auch ebenſo auf den Ertrag, — das muß im Allgemeinen verneint wer- den, wenn es auch an einzelnen Orten der Fall ſein möchte. Am meiſten läßt ſich leicht in dieſer Hinſicht für die Zimmer und Stock- werke als Steuernorm ſagen, aber alle ſonſtigen Normen, denen man Thür-, Fenſter-, Heerd- u. dgl. Steuern zu verdanken hat, ſind begreiflicherweiſe ganz untauglich und verurſachen nicht blos einen außerordentlichen Druck auf die niederen Klaſſen in wirthſchaftlicher Hinſicht, ſondern ſie können auch, weil man die Anlage ſolcher Theile an den Häuſern wegen der Steuer unter- läßt, in Betreff des Geſundheitszuſtandes ſehr verderblich werden5). Endlich d) die Anlage nach dem Miethzinſe hat in der Theorie ohne Zweifel am meiſten für ſich, weil man nach Abzug der Un- terhaltungskoſten und allmähligen Abnutzung den wirklichen durch- ſchnittlichen Reinertrag der Häuſer am ſicherſten treffen würde6). Allein, ganz unanwendbar in Orten, wo Hausmiethen ſelten ſind, alſo auf dem Lande und in Landſtädten, hat dieſe Methode ſelbſt an den anderen Plätzen Schwierigkeiten wegen der Auffindung je- nes mittleren Miethsertrages ſowie wegen der Aufſtellung einer auch nur einigermaßen ſichern Norm für die beiden Abzüge vom Rohertrage. Die beſte Häuſerſteuer wird aus dieſen Gründen alſo diejenige ſein, wobei man eine den ländlichen und ſtädtiſchen Ver-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><divn="9"><p><pbfacs="#f0760"n="738"/>
paſſend, um den Ertrag der Wohnhäuſer zu beſteuern; denn, wenn<lb/>
gleich nicht zu läugnen iſt, daß die Lage eines Hauſes demſelben<lb/>
verſchiedenen Werth gibt und die Miethe höher ſtellt, ſo kann man<lb/>
doch von der Grundfläche allein weder auf den Capitalwerth noch<lb/>
auf den Ertrag der Häuſer ſchließen, und beſonders irrig iſt die Mei-<lb/>
nung, man könne den Hausertrag mit der Rente des beſten Acker-<lb/>
landes von der Grundfläche des Hauſes gleichſetzen, da hier jeden-<lb/>
falls das Baucapital, die innere Einrichtung, die Ortsbevölkerung<lb/>
u. dgl. gänzlich unberückſichtigt bleiben würde<hirendition="#sup">3</hi>). <hirendition="#aq">b)</hi> Der Anlage<lb/>
nach dem <hirendition="#g">Capitalwerthe</hi> und <hirendition="#g">Kaufpreiſe</hi> der Häuſer kann<lb/>
mit den entſprechenden Abänderungen das ſchon (§. 492. Nr. 3.)<lb/>
Geſagte entgegengeſtellt werden, weil beim Häuſerkaufe außeror-<lb/>
dentlich viel von der individuellen Neigung der Käufer abhängt,<lb/>
und alſo der durchſchnittliche Kaufpreis, wenn er irgendwo auch<lb/>
leicht zu ermitteln wäre, nicht als ein dem Miethsertrage ſolcher<lb/>
Häuſer überhaupt entſprechendes Capital erſcheint<hirendition="#sup">4</hi>). <hirendition="#aq">c)</hi> Die An-<lb/>
lage nach den <hirendition="#g">Beſtandtheilen</hi> der Wohnungen z. B. nach An-<lb/>
zahl der wohnbaren Räume, Stockwerke, Fenſter, Heerde, Schorn-<lb/>ſteine, Thüren hat das für ſich, daß man aus der Größe und Ein-<lb/>
richtung des Hauſes auf den Reichthum des Beſitzers oder Be-<lb/>
wohners mit ziemlicher Sicherheit ſchließen kann, aber ob auch<lb/>
ebenſo auf den Ertrag, — das muß im Allgemeinen verneint wer-<lb/>
den, wenn es auch an einzelnen Orten der Fall ſein möchte. Am<lb/>
meiſten läßt ſich leicht in dieſer Hinſicht für die Zimmer und Stock-<lb/>
werke als Steuernorm ſagen, aber alle ſonſtigen Normen, denen<lb/>
man <hirendition="#g">Thür</hi>-, <hirendition="#g">Fenſter</hi>-, <hirendition="#g">Heerd</hi>- u. dgl. <hirendition="#g">Steuern</hi> zu verdanken<lb/>
hat, ſind begreiflicherweiſe ganz untauglich und verurſachen nicht<lb/>
blos einen außerordentlichen Druck auf die niederen Klaſſen in<lb/>
wirthſchaftlicher Hinſicht, ſondern ſie können auch, <choice><sic>meil</sic><corr>weil</corr></choice> man die<lb/>
Anlage ſolcher Theile an den Häuſern wegen der Steuer unter-<lb/>
läßt, in Betreff des Geſundheitszuſtandes ſehr verderblich werden<hirendition="#sup">5</hi>).<lb/>
Endlich <hirendition="#aq">d)</hi> die Anlage nach dem <hirendition="#g">Miethzinſe</hi> hat in der Theorie<lb/>
ohne Zweifel am meiſten für ſich, weil man nach Abzug der Un-<lb/>
terhaltungskoſten und allmähligen Abnutzung den wirklichen durch-<lb/>ſchnittlichen Reinertrag der Häuſer am ſicherſten treffen würde<hirendition="#sup">6</hi>).<lb/>
Allein, ganz unanwendbar in Orten, wo Hausmiethen ſelten ſind,<lb/>
alſo auf dem Lande und in Landſtädten, hat dieſe Methode ſelbſt<lb/>
an den anderen Plätzen Schwierigkeiten wegen der Auffindung je-<lb/>
nes mittleren Miethsertrages ſowie wegen der Aufſtellung einer<lb/>
auch nur einigermaßen ſichern Norm für die beiden Abzüge vom<lb/>
Rohertrage. Die beſte Häuſerſteuer wird aus dieſen Gründen alſo<lb/>
diejenige ſein, wobei man eine den ländlichen und ſtädtiſchen Ver-<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[738/0760]
paſſend, um den Ertrag der Wohnhäuſer zu beſteuern; denn, wenn
gleich nicht zu läugnen iſt, daß die Lage eines Hauſes demſelben
verſchiedenen Werth gibt und die Miethe höher ſtellt, ſo kann man
doch von der Grundfläche allein weder auf den Capitalwerth noch
auf den Ertrag der Häuſer ſchließen, und beſonders irrig iſt die Mei-
nung, man könne den Hausertrag mit der Rente des beſten Acker-
landes von der Grundfläche des Hauſes gleichſetzen, da hier jeden-
falls das Baucapital, die innere Einrichtung, die Ortsbevölkerung
u. dgl. gänzlich unberückſichtigt bleiben würde3). b) Der Anlage
nach dem Capitalwerthe und Kaufpreiſe der Häuſer kann
mit den entſprechenden Abänderungen das ſchon (§. 492. Nr. 3.)
Geſagte entgegengeſtellt werden, weil beim Häuſerkaufe außeror-
dentlich viel von der individuellen Neigung der Käufer abhängt,
und alſo der durchſchnittliche Kaufpreis, wenn er irgendwo auch
leicht zu ermitteln wäre, nicht als ein dem Miethsertrage ſolcher
Häuſer überhaupt entſprechendes Capital erſcheint4). c) Die An-
lage nach den Beſtandtheilen der Wohnungen z. B. nach An-
zahl der wohnbaren Räume, Stockwerke, Fenſter, Heerde, Schorn-
ſteine, Thüren hat das für ſich, daß man aus der Größe und Ein-
richtung des Hauſes auf den Reichthum des Beſitzers oder Be-
wohners mit ziemlicher Sicherheit ſchließen kann, aber ob auch
ebenſo auf den Ertrag, — das muß im Allgemeinen verneint wer-
den, wenn es auch an einzelnen Orten der Fall ſein möchte. Am
meiſten läßt ſich leicht in dieſer Hinſicht für die Zimmer und Stock-
werke als Steuernorm ſagen, aber alle ſonſtigen Normen, denen
man Thür-, Fenſter-, Heerd- u. dgl. Steuern zu verdanken
hat, ſind begreiflicherweiſe ganz untauglich und verurſachen nicht
blos einen außerordentlichen Druck auf die niederen Klaſſen in
wirthſchaftlicher Hinſicht, ſondern ſie können auch, weil man die
Anlage ſolcher Theile an den Häuſern wegen der Steuer unter-
läßt, in Betreff des Geſundheitszuſtandes ſehr verderblich werden5).
Endlich d) die Anlage nach dem Miethzinſe hat in der Theorie
ohne Zweifel am meiſten für ſich, weil man nach Abzug der Un-
terhaltungskoſten und allmähligen Abnutzung den wirklichen durch-
ſchnittlichen Reinertrag der Häuſer am ſicherſten treffen würde6).
Allein, ganz unanwendbar in Orten, wo Hausmiethen ſelten ſind,
alſo auf dem Lande und in Landſtädten, hat dieſe Methode ſelbſt
an den anderen Plätzen Schwierigkeiten wegen der Auffindung je-
nes mittleren Miethsertrages ſowie wegen der Aufſtellung einer
auch nur einigermaßen ſichern Norm für die beiden Abzüge vom
Rohertrage. Die beſte Häuſerſteuer wird aus dieſen Gründen alſo
diejenige ſein, wobei man eine den ländlichen und ſtädtiſchen Ver-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 738. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/760>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.