von Grundstücken und Capitalien (umlaufenden, und stehenden) ein Gewerbe machen. Die in diese Gewerbsklasse gehörenden Gewerbe sind für die Besteuerung in der Praxis ganz zersplittert. Die Grundeigenthümer und Verpachter sollen von der Grundsteuer ge- troffen werden; verschiedene Leihgeschäfte mit stehendem Capital und Consumtionsgegenständen, z. B. Leihanstalten für Mobilien, Bücher, Musikalien unterliegen der Gewerbsteuer; die Gefällberech- tigten, z. B. Zehntherrn sind zum Theile gar keiner, zum Theile einer Grundgefällsteuer unterworfen; die Hausbesitzer sind beson- ders haussteuerpflichtig; und wegen der Geldcapitalsteuer streitet sich die Praxis mit der Theorie, während sie von Ersterer als un- ausführbar anerkannt ist. Bei so vielen Gegenständen, die offen- bar unter ein Prinzip gehören, herrscht eine solche Manchfaltig- keit von Ansichten, Umlagsmethoden und Steuersätzen. Sie muß die größte Ungleichheit zur Folge haben. Eine nähere Betrach- tung zeigt dies ganz klar. 1) Das reine Einkommen aus verpach- tetem Grundeigenthume wird auf eine mühelose Art bezogen, weß- halb seine höhere Besteuerung, abgesehen von allen Rechts- und politischen Gründen, als eine billige Forderung der übrigen, be- sonders Gewerbe betreibenden, Bevölkerung erscheint. Es ist aber bei einem scharfen Blicke auf das Wesen der Grundrente leicht er- sichtlich, daß durch eine solche Steuer nicht blos diese, sondern auch Capitalrente getroffen wird, da sehr selten, wo das Pacht- system eingeführt ist, blos Grund und Boden ohne Capital ver- pachtet wird. Daß man dabei den üblichen Pachtzins zu Grunde legt, versteht sich um so mehr von selbst, als diese Steuer nur in Ländern, wo Pachtungen häufig sind, in Anwendung kommt (§. 492.). 2) Wer durch die Beziehung von Gefällen am Ertrage des Grund und Bodens Antheil nimmt, erscheint wenigstens wie ein Verpach- ter, ja er bezieht sein Einkommen sehr oft in bedeutender Masse, wo die Art des Erwerbs einer solchen Berechtigung schon ganz verwischt, und nie von einem Eigenthume an dem pflichtigen Boden die Rede gewesen ist. Eine Gefällsteuer (Dominicalsteuer, sogenannt im Gegensatze der Grund- oder Rusticalsteuer) von höherem Satze als die Grundsteuer ist daher eine rechtliche wie auch billige Forderung1). 3) Die Häuser sind ein Nutzcapital (§. 55. N. 1.) und Leihcapital. Sie eignen sich daher und nach ihrer Natur in hohem Grade zur Besteuerung, besonders in Städ- ten, wo sie häufig mit großem Vortheile, theils im Ganzen, theils in Abtheilungen, theils mit Mobilien, theils ohne solche vermiethet werden. Die Häusersteuer2) ist auf die verschiedenste Art schon angelegt worden. a) Die Anlage nach der Grundfläche ist nicht
Baumstark Encyclopädie. 47
von Grundſtücken und Capitalien (umlaufenden, und ſtehenden) ein Gewerbe machen. Die in dieſe Gewerbsklaſſe gehörenden Gewerbe ſind für die Beſteuerung in der Praxis ganz zerſplittert. Die Grundeigenthümer und Verpachter ſollen von der Grundſteuer ge- troffen werden; verſchiedene Leihgeſchäfte mit ſtehendem Capital und Conſumtionsgegenſtänden, z. B. Leihanſtalten für Mobilien, Bücher, Muſikalien unterliegen der Gewerbſteuer; die Gefällberech- tigten, z. B. Zehntherrn ſind zum Theile gar keiner, zum Theile einer Grundgefällſteuer unterworfen; die Hausbeſitzer ſind beſon- ders hausſteuerpflichtig; und wegen der Geldcapitalſteuer ſtreitet ſich die Praxis mit der Theorie, während ſie von Erſterer als un- ausführbar anerkannt iſt. Bei ſo vielen Gegenſtänden, die offen- bar unter ein Prinzip gehören, herrſcht eine ſolche Manchfaltig- keit von Anſichten, Umlagsmethoden und Steuerſätzen. Sie muß die größte Ungleichheit zur Folge haben. Eine nähere Betrach- tung zeigt dies ganz klar. 1) Das reine Einkommen aus verpach- tetem Grundeigenthume wird auf eine müheloſe Art bezogen, weß- halb ſeine höhere Beſteuerung, abgeſehen von allen Rechts- und politiſchen Gründen, als eine billige Forderung der übrigen, be- ſonders Gewerbe betreibenden, Bevölkerung erſcheint. Es iſt aber bei einem ſcharfen Blicke auf das Weſen der Grundrente leicht er- ſichtlich, daß durch eine ſolche Steuer nicht blos dieſe, ſondern auch Capitalrente getroffen wird, da ſehr ſelten, wo das Pacht- ſyſtem eingeführt iſt, blos Grund und Boden ohne Capital ver- pachtet wird. Daß man dabei den üblichen Pachtzins zu Grunde legt, verſteht ſich um ſo mehr von ſelbſt, als dieſe Steuer nur in Ländern, wo Pachtungen häufig ſind, in Anwendung kommt (§. 492.). 2) Wer durch die Beziehung von Gefällen am Ertrage des Grund und Bodens Antheil nimmt, erſcheint wenigſtens wie ein Verpach- ter, ja er bezieht ſein Einkommen ſehr oft in bedeutender Maſſe, wo die Art des Erwerbs einer ſolchen Berechtigung ſchon ganz verwiſcht, und nie von einem Eigenthume an dem pflichtigen Boden die Rede geweſen iſt. Eine Gefällſteuer (Dominicalſteuer, ſogenannt im Gegenſatze der Grund- oder Ruſticalſteuer) von höherem Satze als die Grundſteuer iſt daher eine rechtliche wie auch billige Forderung1). 3) Die Häuſer ſind ein Nutzcapital (§. 55. N. 1.) und Leihcapital. Sie eignen ſich daher und nach ihrer Natur in hohem Grade zur Beſteuerung, beſonders in Städ- ten, wo ſie häufig mit großem Vortheile, theils im Ganzen, theils in Abtheilungen, theils mit Mobilien, theils ohne ſolche vermiethet werden. Die Häuſerſteuer2) iſt auf die verſchiedenſte Art ſchon angelegt worden. a) Die Anlage nach der Grundfläche iſt nicht
Baumſtark Encyclopädie. 47
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von Grundſtücken und Capitalien (umlaufenden, und ſtehenden) ein
Gewerbe machen. Die in dieſe Gewerbsklaſſe gehörenden Gewerbe
ſind für die Beſteuerung in der Praxis ganz zerſplittert. Die
Grundeigenthümer und Verpachter ſollen von der Grundſteuer ge-
troffen werden; verſchiedene Leihgeſchäfte mit ſtehendem Capital
und Conſumtionsgegenſtänden, z. B. Leihanſtalten für Mobilien,
Bücher, Muſikalien unterliegen der Gewerbſteuer; die Gefällberech-
tigten, z. B. Zehntherrn ſind zum Theile gar keiner, zum Theile
einer Grundgefällſteuer unterworfen; die Hausbeſitzer ſind beſon-
ders hausſteuerpflichtig; und wegen der Geldcapitalſteuer ſtreitet
ſich die Praxis mit der Theorie, während ſie von Erſterer als un-
ausführbar anerkannt iſt. Bei ſo vielen Gegenſtänden, die offen-
bar unter ein Prinzip gehören, herrſcht eine ſolche Manchfaltig-
keit von Anſichten, Umlagsmethoden und Steuerſätzen. Sie muß
die größte Ungleichheit zur Folge haben. Eine nähere Betrach-
tung zeigt dies ganz klar. 1) Das reine Einkommen aus verpach-
tetem Grundeigenthume wird auf eine müheloſe Art bezogen, weß-
halb ſeine höhere Beſteuerung, abgeſehen von allen Rechts- und
politiſchen Gründen, als eine billige Forderung der übrigen, be-
ſonders Gewerbe betreibenden, Bevölkerung erſcheint. Es iſt aber
bei einem ſcharfen Blicke auf das Weſen der Grundrente leicht er-
ſichtlich, daß durch eine ſolche Steuer nicht blos dieſe, ſondern
auch Capitalrente getroffen wird, da ſehr ſelten, wo das Pacht-
ſyſtem eingeführt iſt, blos Grund und Boden ohne Capital ver-
pachtet wird. Daß man dabei den üblichen Pachtzins zu Grunde
legt, verſteht ſich um ſo mehr von ſelbſt, als dieſe Steuer nur in
Ländern, wo Pachtungen häufig ſind, in Anwendung kommt (§. 492.).
2) Wer durch die Beziehung von Gefällen am Ertrage des Grund
und Bodens Antheil nimmt, erſcheint wenigſtens wie ein Verpach-
ter, ja er bezieht ſein Einkommen ſehr oft in bedeutender Maſſe,
wo die Art des Erwerbs einer ſolchen Berechtigung ſchon ganz
verwiſcht, und nie von einem Eigenthume an dem pflichtigen Boden
die Rede geweſen iſt. Eine Gefällſteuer (Dominicalſteuer,
ſogenannt im Gegenſatze der Grund- oder Ruſticalſteuer) von
höherem Satze als die Grundſteuer iſt daher eine rechtliche wie
auch billige Forderung1). 3) Die Häuſer ſind ein Nutzcapital
(§. 55. N. 1.) und Leihcapital. Sie eignen ſich daher und nach
ihrer Natur in hohem Grade zur Beſteuerung, beſonders in Städ-
ten, wo ſie häufig mit großem Vortheile, theils im Ganzen, theils
in Abtheilungen, theils mit Mobilien, theils ohne ſolche vermiethet
werden. Die Häuſerſteuer2) iſt auf die verſchiedenſte Art ſchon
angelegt worden. a) Die Anlage nach der Grundfläche iſt nicht
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 737. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/759>, abgerufen am 25.11.2024.
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