richtigkeit an sich mit der Unmöglichkeit oben bewiesen wurde. Schlüge man den weit natürlicheren Weg der Urgewerbssteuer ein, so könnte über diese Abzüge kein Streit entstehen. Denn das ganze reine Urgewerbseinkommen wäre alsdann be- steuerbar, folglich vom rohen Alles in Abzug zu bringen, was den Reinertrag nothwen- dig schmälert, also alle Auslagen, die im Durchschnitte für den Gewerbsbetrieb und für den Lebensunterhalt des Unternehmers und seiner durchschnittlichen Familie no- torisch nothwendig sind. Die Zinsen eines jeden auf die Wirthschaft verwendeten Anleihens erscheinen daher wie eine Grundlast und es muß der jährlichen Steuer- revision oder St. Peräquation überlassen werden, wie andere so auch die Verände- rungen in dieser Hinsicht nachzutragen.
§. 493. Fortsetzung. b)Kunstgewerbsteuer.
Der Kunstgewerbsteuer sind die Reinerträge aller derjeni- gen im Staate von Bürgern getriebenen Gewerbe, welche die Roh- stoffe veredelnd verarbeiten, also aller Gewerke unterworfen. Sie hat das Eigenthümliche, daß der Grund und Boden als Erwerbs- quelle bei diesen Gewerben meistens eine untergeordnete mittelbare Rolle spielt. Die Veranschlagung ist bei diesen Gewerben wegen der größeren Versteckheit der Quellen und Hilfsmittel an sich schon, aber mehr noch wegen ihrer Manchfaltigkeit weit schwerer als bei den Urgewerben, wo die Haltpunkte meistens offen da liegen. Diese Steuer bildet einen Zweig der gewöhnlichen Gewerbsteuer1), welcher aber in unsern Staaten außer den Handwerken, Manufac- turen und Fabriken auch noch die Arbeiterklasse und der Handels- stand und selbst die Producenten (§. 492. Nr. 3.) unterworfen sind, indem man diese zusammen den Grundeigenthümern gegenüber stellte. Wie viele Mängel diese schon im Allgemeinen hat2), ist bereits gezeigt (§. 491. Nr. 5.), allein die Methoden der Schätzung des Einkommens und der Steuerumlage, die bei der Letzteren ge- bräuchlich sind, verdienen, als anwendbar auch bei der Kunstge- werbsteuer, einer besondern Betrachtung. Man hat zwei Metho- den, nämlich jene der Patentisirung und jene der eigentlichen Gewerbsteuer. Die Patentsteuer3), welche sich zunächst an die ertheilte Befugniß zum Betriebe eines Gewerbes der genannten Art anschließt, wird nach Klassen bezahlt, die nach der vermuth- lichen Ausdehnung des Gewerbes festgesetzt sind, und in welche man sich durch die Lösung eines Patentes und jährliche Steuer- zahlung als Gewerbsberechtigten gleichsam einkauft. Sie hat die Unnöthigkeit des Eindringens in die besondern Gewerbsverhält- nisse, die Ungehindertheit des Betriebs, überhaupt die möglichste Drucklosigkeit für den Unternehmer, die Begünstigung völliger Ge- werbefreiheit und die große Einfachheit in der Steuerverwaltung für sich. Gegen dieselbe aber spricht die Unhaltbarkeit der Schätzungs-
richtigkeit an ſich mit der Unmöglichkeit oben bewieſen wurde. Schlüge man den weit natürlicheren Weg der Urgewerbsſteuer ein, ſo könnte über dieſe Abzüge kein Streit entſtehen. Denn das ganze reine Urgewerbseinkommen wäre alsdann be- ſteuerbar, folglich vom rohen Alles in Abzug zu bringen, was den Reinertrag nothwen- dig ſchmälert, alſo alle Auslagen, die im Durchſchnitte für den Gewerbsbetrieb und für den Lebensunterhalt des Unternehmers und ſeiner durchſchnittlichen Familie no- toriſch nothwendig ſind. Die Zinſen eines jeden auf die Wirthſchaft verwendeten Anleihens erſcheinen daher wie eine Grundlaſt und es muß der jährlichen Steuer- reviſion oder St. Peräquation überlaſſen werden, wie andere ſo auch die Verände- rungen in dieſer Hinſicht nachzutragen.
§. 493. Fortſetzung. b)Kunſtgewerbſteuer.
Der Kunſtgewerbſteuer ſind die Reinerträge aller derjeni- gen im Staate von Bürgern getriebenen Gewerbe, welche die Roh- ſtoffe veredelnd verarbeiten, alſo aller Gewerke unterworfen. Sie hat das Eigenthümliche, daß der Grund und Boden als Erwerbs- quelle bei dieſen Gewerben meiſtens eine untergeordnete mittelbare Rolle ſpielt. Die Veranſchlagung iſt bei dieſen Gewerben wegen der größeren Verſteckheit der Quellen und Hilfsmittel an ſich ſchon, aber mehr noch wegen ihrer Manchfaltigkeit weit ſchwerer als bei den Urgewerben, wo die Haltpunkte meiſtens offen da liegen. Dieſe Steuer bildet einen Zweig der gewöhnlichen Gewerbſteuer1), welcher aber in unſern Staaten außer den Handwerken, Manufac- turen und Fabriken auch noch die Arbeiterklaſſe und der Handels- ſtand und ſelbſt die Producenten (§. 492. Nr. 3.) unterworfen ſind, indem man dieſe zuſammen den Grundeigenthümern gegenüber ſtellte. Wie viele Mängel dieſe ſchon im Allgemeinen hat2), iſt bereits gezeigt (§. 491. Nr. 5.), allein die Methoden der Schätzung des Einkommens und der Steuerumlage, die bei der Letzteren ge- bräuchlich ſind, verdienen, als anwendbar auch bei der Kunſtge- werbſteuer, einer beſondern Betrachtung. Man hat zwei Metho- den, nämlich jene der Patentiſirung und jene der eigentlichen Gewerbſteuer. Die Patentſteuer3), welche ſich zunächſt an die ertheilte Befugniß zum Betriebe eines Gewerbes der genannten Art anſchließt, wird nach Klaſſen bezahlt, die nach der vermuth- lichen Ausdehnung des Gewerbes feſtgeſetzt ſind, und in welche man ſich durch die Löſung eines Patentes und jährliche Steuer- zahlung als Gewerbsberechtigten gleichſam einkauft. Sie hat die Unnöthigkeit des Eindringens in die beſondern Gewerbsverhält- niſſe, die Ungehindertheit des Betriebs, überhaupt die möglichſte Druckloſigkeit für den Unternehmer, die Begünſtigung völliger Ge- werbefreiheit und die große Einfachheit in der Steuerverwaltung für ſich. Gegen dieſelbe aber ſpricht die Unhaltbarkeit der Schätzungs-
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¹⁰⁾ richtigkeit an ſich mit der Unmöglichkeit oben bewieſen wurde. Schlüge man den
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Streit entſtehen. Denn das ganze reine Urgewerbseinkommen wäre alsdann be-
ſteuerbar, folglich vom rohen Alles in Abzug zu bringen, was den Reinertrag nothwen-
dig ſchmälert, alſo alle Auslagen, die im Durchſchnitte für den Gewerbsbetrieb und
für den Lebensunterhalt des Unternehmers und ſeiner durchſchnittlichen Familie no-
toriſch nothwendig ſind. Die Zinſen eines jeden auf die Wirthſchaft verwendeten
Anleihens erſcheinen daher wie eine Grundlaſt und es muß der jährlichen Steuer-
reviſion oder St. Peräquation überlaſſen werden, wie andere ſo auch die Verände-
rungen in dieſer Hinſicht nachzutragen.
§. 493.
Fortſetzung. b) Kunſtgewerbſteuer.
Der Kunſtgewerbſteuer ſind die Reinerträge aller derjeni-
gen im Staate von Bürgern getriebenen Gewerbe, welche die Roh-
ſtoffe veredelnd verarbeiten, alſo aller Gewerke unterworfen. Sie
hat das Eigenthümliche, daß der Grund und Boden als Erwerbs-
quelle bei dieſen Gewerben meiſtens eine untergeordnete mittelbare
Rolle ſpielt. Die Veranſchlagung iſt bei dieſen Gewerben wegen
der größeren Verſteckheit der Quellen und Hilfsmittel an ſich ſchon,
aber mehr noch wegen ihrer Manchfaltigkeit weit ſchwerer als bei
den Urgewerben, wo die Haltpunkte meiſtens offen da liegen. Dieſe
Steuer bildet einen Zweig der gewöhnlichen Gewerbſteuer1),
welcher aber in unſern Staaten außer den Handwerken, Manufac-
turen und Fabriken auch noch die Arbeiterklaſſe und der Handels-
ſtand und ſelbſt die Producenten (§. 492. Nr. 3.) unterworfen ſind,
indem man dieſe zuſammen den Grundeigenthümern gegenüber
ſtellte. Wie viele Mängel dieſe ſchon im Allgemeinen hat2), iſt
bereits gezeigt (§. 491. Nr. 5.), allein die Methoden der Schätzung
des Einkommens und der Steuerumlage, die bei der Letzteren ge-
bräuchlich ſind, verdienen, als anwendbar auch bei der Kunſtge-
werbſteuer, einer beſondern Betrachtung. Man hat zwei Metho-
den, nämlich jene der Patentiſirung und jene der eigentlichen
Gewerbſteuer. Die Patentſteuer3), welche ſich zunächſt an
die ertheilte Befugniß zum Betriebe eines Gewerbes der genannten
Art anſchließt, wird nach Klaſſen bezahlt, die nach der vermuth-
lichen Ausdehnung des Gewerbes feſtgeſetzt ſind, und in welche
man ſich durch die Löſung eines Patentes und jährliche Steuer-
zahlung als Gewerbsberechtigten gleichſam einkauft. Sie hat die
Unnöthigkeit des Eindringens in die beſondern Gewerbsverhält-
niſſe, die Ungehindertheit des Betriebs, überhaupt die möglichſte
Druckloſigkeit für den Unternehmer, die Begünſtigung völliger Ge-
werbefreiheit und die große Einfachheit in der Steuerverwaltung für
ſich. Gegen dieſelbe aber ſpricht die Unhaltbarkeit der Schätzungs-
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 734. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/756>, abgerufen am 03.12.2024.
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