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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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des Fortbetriebs des landw. Gewerbes und außerdem noch zur Folge haben, daß ein
Theil der Steuer auf die Consumenten falle. Allein abgesehen davon, daß diese
Eigenschaft der Grundsteuer aus der Unentbehrlichkeit der landw. Producte herrühret,
und also eine zu hohe Besteuerung des Bodens in jeder Hinsicht die ausgedehntesten
schlimmen Folgen haben muß, so ist bei jener Ansicht das landw. Gewerbseinkom-
men und die Rente im Grundsatze nicht geschieden. Trifft die zu hohe Steuer jenes,
so kann allerdings ein Verlassen des landw. Gewerbes erfolgen; trifft sie aber die Letztere
so wird der Grundeigenthümer sein im Boden stehendes Capital anders anzuwenden
suchen. Welche Folgen dies für die Production hat, bedarf hier keiner besonderen
Beweisführung. S. Ricardo Principles p. 201. Murhard Politik des Han-
dels. S. 317.
4) Z. B. in Holstein nach Pflügen, in Dännemark nach der Aussaat. Dafür:
(Hazzi) Isopsephos. München 1802. Nachtrag dazu ebend. 1804. Dagegen:
Elleboros für d. bair. Isopsephos. Frkf. u. Lpzg. 1803. Antwort des Elleboros
an den Zweifler, ebendas. 1803. Breitenstein Nur eine Steuer: S. 13. und
Krause System II. §. 229., welche beide aber falsch berichten, daß in England
dies die Steuergrundlage sei.
5) Z. B. in Baiern nach dem Kammerbeschlusse v. 1828. S. dagegen v. Seut-
ter Besteur. der Völker S. 111. 123. v. Malchus I. 190. Dafür: Krug
Abriß der staatswirth. Gesetzgbg. Preußens II. 514. Schwierigkeit der Ermittelung.
6) Z. B. im Grosherzogth. Baden, Nassau, Tyrol. S. dafür: Groß Rein-
ertragsschätzung S. 7. Krehl Beiträge S. 234. vgl. S. 145. v. Sensburg
Ideen S. 9. 13. Breitenstein Nur eine Steuer: S. 25. Dagegen: v. Mal-
chus I. 193. 195. und Andere Schwierigkeit der Ermittelung.
7) Z. B. die Landtaxe in England. Dafür: v. Schlötzer Anfangsgründe
d. Staatswirthsch. II. §. 171. v. Buquoy Theorie d. Nationalwirthsch. S. 464. Da-
gegen: Fulda §. 165. v. Malchus I. §. 45. Craig Politik III. 47-57.
Kraus Staatsw. III. 165. v. Raumer britt. Besteur. Syst. 105. 219. Schwie-
rigkeit der Schätzung.
8) Z. B. früher in Baiern, auch bei Wiesen und Waldungen nach dem Ges.-
Entwurfe v. 1828. §. 5. Dagegen: v. Seutter Besteur. S. 122. Späth
a. a. O. Craig Politik III. 57. v. Malchus I. §. 46. Lotz Handb. III. 212.
u. A. Dafür die Schrift: Beweis daß die in 8% des Rohertrags ausgesproch.
Grundsteuer gerecht .... sei, und der Rohertrag ........ zur Grundlage
..... angenommen werden könne. München 1815.
9) Der mittlere Reinertrag: um eine möglichste Ausgleichung und Stabilität
der Grundsteuer zu erhalten. Was aber die Veränderlichkeit und Unverän-
derlichkeit derselben anbelangt, so sind die Ansichten getheilt Gegen die Erstere
wird angeführt, sie beraube den Steuerpflichtigen eines dem Steuerbetrage entspre-
chenden Capitaltheils, nehme der Grundsteuer die wohlthätige Wirkung einer Grund-
last, und mache den Preis der Grundstücke schwankend, indem sich derselbe nach dem
Ertrage richte, und hemme die Vervollkommnung des Landbaues, weil sie von Ver-
besserungen und neuer Capitalanwendung abhalte, während dies Alles bei der Un-
veränderlichkeit nicht eintrete, bei welcher übrigens die befürchtete Steuerungleichheit
nur scheinbar oder so sei, daß sich der Besitzer nicht darüber beklagen könne, denn
nach dem ersten Verkaufe bleibe der Preis des Gutes, wie er einmal durch die
Steuer gesenkt sei, sich fernerhin gleich, und es sei die Sache jedes ferneren Käufers
die Steuer zu berücksichtigen. (Murhard Politik des Handels S. 327. Th. u. P.
der Besteur. S. 329. Struensee Abhandlungen II. 90. Young polit. Arithmet.
S. 9. Sartorius Gl. Besteur. S. 59. 92. Fulda Finanzw. §. 170) Allein
abgesehen davon, daß die Geschichte die Folgen der Unveränderlichkeit der Landtaxe
in England abschreckend genug darlegt, so hängen die Grade der Ersteren von dem
jeweiligen Zustande der Landwirthschaft bei der Anlage der Grundsteuer ab (s. Meine
Versuche S. 218-222). Die Widerlegung des zweiten der obigen Gründe ergibt
sich aus einer Untersuchung der verschiedenen Regulatoren des Preises von selbst; ein
Schluß vom Ertrage auf den Gutsgeldwerth findet, wie gezeigt, nicht Statt, also
auch die zuerst angeführte Beraubung nicht, so lange die Steuer nicht übermäßig ist,
des Fortbetriebs des landw. Gewerbes und außerdem noch zur Folge haben, daß ein
Theil der Steuer auf die Conſumenten falle. Allein abgeſehen davon, daß dieſe
Eigenſchaft der Grundſteuer aus der Unentbehrlichkeit der landw. Producte herrühret,
und alſo eine zu hohe Beſteuerung des Bodens in jeder Hinſicht die ausgedehnteſten
ſchlimmen Folgen haben muß, ſo iſt bei jener Anſicht das landw. Gewerbseinkom-
men und die Rente im Grundſatze nicht geſchieden. Trifft die zu hohe Steuer jenes,
ſo kann allerdings ein Verlaſſen des landw. Gewerbes erfolgen; trifft ſie aber die Letztere
ſo wird der Grundeigenthümer ſein im Boden ſtehendes Capital anders anzuwenden
ſuchen. Welche Folgen dies für die Production hat, bedarf hier keiner beſonderen
Beweisführung. S. Ricardo Principles p. 201. Murhard Politik des Han-
dels. S. 317.
4) Z. B. in Holſtein nach Pflügen, in Dännemark nach der Ausſaat. Dafür:
(Hazzi) Iſopſephos. München 1802. Nachtrag dazu ebend. 1804. Dagegen:
Elleboros für d. bair. Iſopſephos. Frkf. u. Lpzg. 1803. Antwort des Elleboros
an den Zweifler, ebendaſ. 1803. Breitenſtein Nur eine Steuer: S. 13. und
Krauſe Syſtem II. §. 229., welche beide aber falſch berichten, daß in England
dies die Steuergrundlage ſei.
5) Z. B. in Baiern nach dem Kammerbeſchluſſe v. 1828. S. dagegen v. Seut-
ter Beſteur. der Völker S. 111. 123. v. Malchus I. 190. Dafür: Krug
Abriß der ſtaatswirth. Geſetzgbg. Preußens II. 514. Schwierigkeit der Ermittelung.
6) Z. B. im Grosherzogth. Baden, Naſſau, Tyrol. S. dafür: Groß Rein-
ertragsſchätzung S. 7. Krehl Beiträge S. 234. vgl. S. 145. v. Sensburg
Ideen S. 9. 13. Breitenſtein Nur eine Steuer: S. 25. Dagegen: v. Mal-
chus I. 193. 195. und Andere Schwierigkeit der Ermittelung.
7) Z. B. die Landtaxe in England. Dafür: v. Schlötzer Anfangsgründe
d. Staatswirthſch. II. §. 171. v. Buquoy Theorie d. Nationalwirthſch. S. 464. Da-
gegen: Fulda §. 165. v. Malchus I. §. 45. Craig Politik III. 47–57.
Kraus Staatsw. III. 165. v. Raumer britt. Beſteur. Syſt. 105. 219. Schwie-
rigkeit der Schätzung.
8) Z. B. früher in Baiern, auch bei Wieſen und Waldungen nach dem Geſ.-
Entwurfe v. 1828. §. 5. Dagegen: v. Seutter Beſteur. S. 122. Späth
a. a. O. Craig Politik III. 57. v. Malchus I. §. 46. Lotz Handb. III. 212.
u. A. Dafür die Schrift: Beweis daß die in 8% des Rohertrags ausgeſproch.
Grundſteuer gerecht .... ſei, und der Rohertrag ........ zur Grundlage
..... angenommen werden könne. München 1815.
9) Der mittlere Reinertrag: um eine möglichſte Ausgleichung und Stabilität
der Grundſteuer zu erhalten. Was aber die Veränderlichkeit und Unverän-
derlichkeit derſelben anbelangt, ſo ſind die Anſichten getheilt Gegen die Erſtere
wird angeführt, ſie beraube den Steuerpflichtigen eines dem Steuerbetrage entſpre-
chenden Capitaltheils, nehme der Grundſteuer die wohlthätige Wirkung einer Grund-
laſt, und mache den Preis der Grundſtücke ſchwankend, indem ſich derſelbe nach dem
Ertrage richte, und hemme die Vervollkommnung des Landbaues, weil ſie von Ver-
beſſerungen und neuer Capitalanwendung abhalte, während dies Alles bei der Un-
veränderlichkeit nicht eintrete, bei welcher übrigens die befürchtete Steuerungleichheit
nur ſcheinbar oder ſo ſei, daß ſich der Beſitzer nicht darüber beklagen könne, denn
nach dem erſten Verkaufe bleibe der Preis des Gutes, wie er einmal durch die
Steuer geſenkt ſei, ſich fernerhin gleich, und es ſei die Sache jedes ferneren Käufers
die Steuer zu berückſichtigen. (Murhard Politik des Handels S. 327. Th. u. P.
der Beſteur. S. 329. Struenſee Abhandlungen II. 90. Young polit. Arithmet.
S. 9. Sartorius Gl. Beſteur. S. 59. 92. Fulda Finanzw. §. 170) Allein
abgeſehen davon, daß die Geſchichte die Folgen der Unveränderlichkeit der Landtaxe
in England abſchreckend genug darlegt, ſo hängen die Grade der Erſteren von dem
jeweiligen Zuſtande der Landwirthſchaft bei der Anlage der Grundſteuer ab (ſ. Meine
Verſuche S. 218–222). Die Widerlegung des zweiten der obigen Gründe ergibt
ſich aus einer Unterſuchung der verſchiedenen Regulatoren des Preiſes von ſelbſt; ein
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[732/0754] ³⁾ des Fortbetriebs des landw. Gewerbes und außerdem noch zur Folge haben, daß ein Theil der Steuer auf die Conſumenten falle. Allein abgeſehen davon, daß dieſe Eigenſchaft der Grundſteuer aus der Unentbehrlichkeit der landw. Producte herrühret, und alſo eine zu hohe Beſteuerung des Bodens in jeder Hinſicht die ausgedehnteſten ſchlimmen Folgen haben muß, ſo iſt bei jener Anſicht das landw. Gewerbseinkom- men und die Rente im Grundſatze nicht geſchieden. Trifft die zu hohe Steuer jenes, ſo kann allerdings ein Verlaſſen des landw. Gewerbes erfolgen; trifft ſie aber die Letztere ſo wird der Grundeigenthümer ſein im Boden ſtehendes Capital anders anzuwenden ſuchen. Welche Folgen dies für die Production hat, bedarf hier keiner beſonderen Beweisführung. S. Ricardo Principles p. 201. Murhard Politik des Han- dels. S. 317. ⁴⁾ Z. B. in Holſtein nach Pflügen, in Dännemark nach der Ausſaat. Dafür: (Hazzi) Iſopſephos. München 1802. Nachtrag dazu ebend. 1804. Dagegen: Elleboros für d. bair. Iſopſephos. Frkf. u. Lpzg. 1803. Antwort des Elleboros an den Zweifler, ebendaſ. 1803. Breitenſtein Nur eine Steuer: S. 13. und Krauſe Syſtem II. §. 229., welche beide aber falſch berichten, daß in England dies die Steuergrundlage ſei. ⁵⁾ Z. B. in Baiern nach dem Kammerbeſchluſſe v. 1828. S. dagegen v. Seut- ter Beſteur. der Völker S. 111. 123. v. Malchus I. 190. Dafür: Krug Abriß der ſtaatswirth. Geſetzgbg. Preußens II. 514. Schwierigkeit der Ermittelung. ⁶⁾ Z. B. im Grosherzogth. Baden, Naſſau, Tyrol. S. dafür: Groß Rein- ertragsſchätzung S. 7. Krehl Beiträge S. 234. vgl. S. 145. v. Sensburg Ideen S. 9. 13. Breitenſtein Nur eine Steuer: S. 25. Dagegen: v. Mal- chus I. 193. 195. und Andere Schwierigkeit der Ermittelung. ⁷⁾ Z. B. die Landtaxe in England. Dafür: v. Schlötzer Anfangsgründe d. Staatswirthſch. II. §. 171. v. Buquoy Theorie d. Nationalwirthſch. S. 464. Da- gegen: Fulda §. 165. v. Malchus I. §. 45. Craig Politik III. 47–57. Kraus Staatsw. III. 165. v. Raumer britt. Beſteur. Syſt. 105. 219. Schwie- rigkeit der Schätzung. ⁸⁾ Z. B. früher in Baiern, auch bei Wieſen und Waldungen nach dem Geſ.- Entwurfe v. 1828. §. 5. Dagegen: v. Seutter Beſteur. S. 122. Späth a. a. O. Craig Politik III. 57. v. Malchus I. §. 46. Lotz Handb. III. 212. u. A. Dafür die Schrift: Beweis daß die in 8% des Rohertrags ausgeſproch. Grundſteuer gerecht .... ſei, und der Rohertrag ........ zur Grundlage ..... angenommen werden könne. München 1815. ⁹⁾ Der mittlere Reinertrag: um eine möglichſte Ausgleichung und Stabilität der Grundſteuer zu erhalten. Was aber die Veränderlichkeit und Unverän- derlichkeit derſelben anbelangt, ſo ſind die Anſichten getheilt Gegen die Erſtere wird angeführt, ſie beraube den Steuerpflichtigen eines dem Steuerbetrage entſpre- chenden Capitaltheils, nehme der Grundſteuer die wohlthätige Wirkung einer Grund- laſt, und mache den Preis der Grundſtücke ſchwankend, indem ſich derſelbe nach dem Ertrage richte, und hemme die Vervollkommnung des Landbaues, weil ſie von Ver- beſſerungen und neuer Capitalanwendung abhalte, während dies Alles bei der Un- veränderlichkeit nicht eintrete, bei welcher übrigens die befürchtete Steuerungleichheit nur ſcheinbar oder ſo ſei, daß ſich der Beſitzer nicht darüber beklagen könne, denn nach dem erſten Verkaufe bleibe der Preis des Gutes, wie er einmal durch die Steuer geſenkt ſei, ſich fernerhin gleich, und es ſei die Sache jedes ferneren Käufers die Steuer zu berückſichtigen. (Murhard Politik des Handels S. 327. Th. u. P. der Beſteur. S. 329. Struenſee Abhandlungen II. 90. Young polit. Arithmet. S. 9. Sartorius Gl. Beſteur. S. 59. 92. Fulda Finanzw. §. 170) Allein abgeſehen davon, daß die Geſchichte die Folgen der Unveränderlichkeit der Landtaxe in England abſchreckend genug darlegt, ſo hängen die Grade der Erſteren von dem jeweiligen Zuſtande der Landwirthſchaft bei der Anlage der Grundſteuer ab (ſ. Meine Verſuche S. 218–222). Die Widerlegung des zweiten der obigen Gründe ergibt ſich aus einer Unterſuchung der verſchiedenen Regulatoren des Preiſes von ſelbſt; ein Schluß vom Ertrage auf den Gutsgeldwerth findet, wie gezeigt, nicht Statt, alſo auch die zuerſt angeführte Beraubung nicht, ſo lange die Steuer nicht übermäßig iſt,

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 732. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/754>, abgerufen am 24.11.2024.