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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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das Capital angegriffen, also die Production Einer ihrer Quellen beraubt und weil
durch dieselbe die zum Lebensunterhalte und zur Production nöthige Consumtion
geschmälert werden kann. 2) Daß also blos der über die Erhaltung der Bürger
hinausreichende Theil des reinen Einkommens zum öffentlichen Bedarfe verwendet
werden soll. Dies folgt aus dem vorhergehenden Satze. Es irrt aber Schön
Grunds. S. 55-57 sehr, wo er behauptet, hiernach wäre vor der Staatsconsumtion
kein Vermögensüberschuß, z. B. an Erbschaften, Geschenken, Schätzen u. s. w.
sicher. Denn es müssen nicht, sondern es können und dürfen nur nöthigen-
falls obige Ueberschüsse von der Steuer verschlungen werden und zudem sind die
angeführten Beispiele kein reines Einkommen in obigem Sinne, sondern Capitalien.
3) Daß dem Einzelnen aber doch so wenig als möglich vom reinen Einkommen
entzogen werden soll, weil mit jedem Mehr seine Genüsse oder Capitalansammlung
verkürzt werden. Deßhalb und wegen des Wechsels in dem Verhältnisse des Staats-
bedarfs zum reinen Einkommen aller Einzelnen zusammen genommen ist die Fixirung
eines Maximums oder Minimums auf eine andere als die angegebene Weise un-
thunlich (s. v. Justi Finanzw. §. 732. Bielfeld Institutions politiques. ch. 7. §. 27.
Schmalz, Encyclop. der Kameralwiss. §. 785. Monthion Quelle influence etc.
p. 354.
v. Soden Nat. Oeconom. V. §. 416. Pölitz Staatswiss. II 275.
Dagegen v. Malchus I. S. 158 und mit ihm Murhard Th u. P. der Besteur.
S. 109.). 4) Daß die Steuer das reine Einkommen jedes Staatsbürgers ohne
eine andere Rücksicht auf seine Natur und Entstehung, als die in der Note 4 unter
Nr. 2 angegebene, treffe. Denn eine vorgeschlagene Unterscheidung zwischen ur-
sprünglichem und abgeleitetem Einkommen und bloße Besteuerung des Ersteren oder
derjenigen, welche ein solches beziehen, hat die falsche Ansicht zu Grunde, daß das
Volkseinkommen im Ganzen steuerpflichtig sei, während es doch der Einzelne ist;
sie widerspricht auch dem Gesetze der Allgemeinheit und Gleichheit (s. v. Jacob
Finanzw. §. 500. 508. Lotz Handb. III. 161. v. Malchus I. S. 152. oben
§. 421.). 5) Daß das steuerbare Object mit den wenigst lästigen Formen und mit
der geringsten Störung im häuslichen und wirthschaftlichen Leben ermittelt, dieses
nur so selten es möglich wiederholt, und ein Object immer, wenn es nur thunlich
ist, blos mit einer Steuer belegt werden soll. 6) Daß man aber in der Wahl
der steuerbaren Gegenstände schon jene Regel befolge, aber nicht ohne beständig auch
das Finanzinteresse, nämlich die Erhebung eines großen Ertrags mit möglichst we-
nigen Mitteln und auf möglichst wenigen Wegen, im Auge zu haben. 7) Daß
man zwar mit den wesentlich veränderten Wirthschaftsverhältnissen und Lebensweise
auch eine Veränderung des Steuerwesens, da wo es nothwendig ist, eintreten lassen,
aber doch das Steuersystem so gleichförmig und stätig als möglich erhalten soll,
denn der Einfluß desselben auf den ganzen Verkehr ist zu bedeutend, als daß nicht
Veränderungen darin diesem andere Gestaltungen und Richtungen geben und, häufig
eingeführt, Unsicherheit in Vermögen und Wirthschaft verursachen sollten.
§. 487.
2) Eintheilung und Arten der Steuern.

Nach den Erörterungen des vorigen Paragraphen kann es nur
vier Hauptklassen von Steuern geben, nämlich a) solche, die blos
nach den Subjecten oder Personen umgelegt sind (Personal-
steuern); b) solche, die das bloße Vermögen zum Objecte haben
(Vermögenssteuern); c) solche, welche vom Einkommen erhoben
werden (Einkommenssteuern); und d) solche, die sich an die
Genüsse anschließen (Genußsteuern). Da man aber sonst in der
Praxis und in der Wissenschaft andere Eintheilungen hat, so ver-
dienen sie mit dieser verglichen zu werden. Man theilt sie nämlich
auch ein: 1) nach den Steuerobjecten in Real-, Industrial-

Baumstark Encyclopädie. 46
das Capital angegriffen, alſo die Production Einer ihrer Quellen beraubt und weil
durch dieſelbe die zum Lebensunterhalte und zur Production nöthige Conſumtion
geſchmälert werden kann. 2) Daß alſo blos der über die Erhaltung der Bürger
hinausreichende Theil des reinen Einkommens zum öffentlichen Bedarfe verwendet
werden ſoll. Dies folgt aus dem vorhergehenden Satze. Es irrt aber Schön
Grundſ. S. 55–57 ſehr, wo er behauptet, hiernach wäre vor der Staatsconſumtion
kein Vermögensüberſchuß, z. B. an Erbſchaften, Geſchenken, Schätzen u. ſ. w.
ſicher. Denn es müſſen nicht, ſondern es können und dürfen nur nöthigen-
falls obige Ueberſchüſſe von der Steuer verſchlungen werden und zudem ſind die
angeführten Beiſpiele kein reines Einkommen in obigem Sinne, ſondern Capitalien.
3) Daß dem Einzelnen aber doch ſo wenig als möglich vom reinen Einkommen
entzogen werden ſoll, weil mit jedem Mehr ſeine Genüſſe oder Capitalanſammlung
verkürzt werden. Deßhalb und wegen des Wechſels in dem Verhältniſſe des Staats-
bedarfs zum reinen Einkommen aller Einzelnen zuſammen genommen iſt die Fixirung
eines Maximums oder Minimums auf eine andere als die angegebene Weiſe un-
thunlich (ſ. v. Juſti Finanzw. §. 732. Bielfeld Institutions politiques. ch. 7. §. 27.
Schmalz, Encyclop. der Kameralwiſſ. §. 785. Monthion Quelle influence etc.
p. 354.
v. Soden Nat. Oeconom. V. §. 416. Pölitz Staatswiſſ. II 275.
Dagegen v. Malchus I. S. 158 und mit ihm Murhard Th u. P. der Beſteur.
S. 109.). 4) Daß die Steuer das reine Einkommen jedes Staatsbürgers ohne
eine andere Rückſicht auf ſeine Natur und Entſtehung, als die in der Note 4 unter
Nr. 2 angegebene, treffe. Denn eine vorgeſchlagene Unterſcheidung zwiſchen ur-
ſprünglichem und abgeleitetem Einkommen und bloße Beſteuerung des Erſteren oder
derjenigen, welche ein ſolches beziehen, hat die falſche Anſicht zu Grunde, daß das
Volkseinkommen im Ganzen ſteuerpflichtig ſei, während es doch der Einzelne iſt;
ſie widerſpricht auch dem Geſetze der Allgemeinheit und Gleichheit (ſ. v. Jacob
Finanzw. §. 500. 508. Lotz Handb. III. 161. v. Malchus I. S. 152. oben
§. 421.). 5) Daß das ſteuerbare Object mit den wenigſt läſtigen Formen und mit
der geringſten Störung im häuslichen und wirthſchaftlichen Leben ermittelt, dieſes
nur ſo ſelten es möglich wiederholt, und ein Object immer, wenn es nur thunlich
iſt, blos mit einer Steuer belegt werden ſoll. 6) Daß man aber in der Wahl
der ſteuerbaren Gegenſtände ſchon jene Regel befolge, aber nicht ohne beſtändig auch
das Finanzintereſſe, nämlich die Erhebung eines großen Ertrags mit möglichſt we-
nigen Mitteln und auf möglichſt wenigen Wegen, im Auge zu haben. 7) Daß
man zwar mit den weſentlich veränderten Wirthſchaftsverhältniſſen und Lebensweiſe
auch eine Veränderung des Steuerweſens, da wo es nothwendig iſt, eintreten laſſen,
aber doch das Steuerſyſtem ſo gleichförmig und ſtätig als möglich erhalten ſoll,
denn der Einfluß deſſelben auf den ganzen Verkehr iſt zu bedeutend, als daß nicht
Veränderungen darin dieſem andere Geſtaltungen und Richtungen geben und, häufig
eingeführt, Unſicherheit in Vermögen und Wirthſchaft verurſachen ſollten.
§. 487.
2) Eintheilung und Arten der Steuern.

Nach den Erörterungen des vorigen Paragraphen kann es nur
vier Hauptklaſſen von Steuern geben, nämlich a) ſolche, die blos
nach den Subjecten oder Perſonen umgelegt ſind (Perſonal-
ſteuern); b) ſolche, die das bloße Vermögen zum Objecte haben
(Vermögensſteuern); c) ſolche, welche vom Einkommen erhoben
werden (Einkommensſteuern); und d) ſolche, die ſich an die
Genüſſe anſchließen (Genußſteuern). Da man aber ſonſt in der
Praxis und in der Wiſſenſchaft andere Eintheilungen hat, ſo ver-
dienen ſie mit dieſer verglichen zu werden. Man theilt ſie nämlich
auch ein: 1) nach den Steuerobjecten in Real-, Induſtrial-

Baumſtark Encyclopädie. 46
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[721/0743] ⁶⁾ das Capital angegriffen, alſo die Production Einer ihrer Quellen beraubt und weil durch dieſelbe die zum Lebensunterhalte und zur Production nöthige Conſumtion geſchmälert werden kann. 2) Daß alſo blos der über die Erhaltung der Bürger hinausreichende Theil des reinen Einkommens zum öffentlichen Bedarfe verwendet werden ſoll. Dies folgt aus dem vorhergehenden Satze. Es irrt aber Schön Grundſ. S. 55–57 ſehr, wo er behauptet, hiernach wäre vor der Staatsconſumtion kein Vermögensüberſchuß, z. B. an Erbſchaften, Geſchenken, Schätzen u. ſ. w. ſicher. Denn es müſſen nicht, ſondern es können und dürfen nur nöthigen- falls obige Ueberſchüſſe von der Steuer verſchlungen werden und zudem ſind die angeführten Beiſpiele kein reines Einkommen in obigem Sinne, ſondern Capitalien. 3) Daß dem Einzelnen aber doch ſo wenig als möglich vom reinen Einkommen entzogen werden ſoll, weil mit jedem Mehr ſeine Genüſſe oder Capitalanſammlung verkürzt werden. Deßhalb und wegen des Wechſels in dem Verhältniſſe des Staats- bedarfs zum reinen Einkommen aller Einzelnen zuſammen genommen iſt die Fixirung eines Maximums oder Minimums auf eine andere als die angegebene Weiſe un- thunlich (ſ. v. Juſti Finanzw. §. 732. Bielfeld Institutions politiques. ch. 7. §. 27. Schmalz, Encyclop. der Kameralwiſſ. §. 785. Monthion Quelle influence etc. p. 354. v. Soden Nat. Oeconom. V. §. 416. Pölitz Staatswiſſ. II 275. Dagegen v. Malchus I. S. 158 und mit ihm Murhard Th u. P. der Beſteur. S. 109.). 4) Daß die Steuer das reine Einkommen jedes Staatsbürgers ohne eine andere Rückſicht auf ſeine Natur und Entſtehung, als die in der Note 4 unter Nr. 2 angegebene, treffe. Denn eine vorgeſchlagene Unterſcheidung zwiſchen ur- ſprünglichem und abgeleitetem Einkommen und bloße Beſteuerung des Erſteren oder derjenigen, welche ein ſolches beziehen, hat die falſche Anſicht zu Grunde, daß das Volkseinkommen im Ganzen ſteuerpflichtig ſei, während es doch der Einzelne iſt; ſie widerſpricht auch dem Geſetze der Allgemeinheit und Gleichheit (ſ. v. Jacob Finanzw. §. 500. 508. Lotz Handb. III. 161. v. Malchus I. S. 152. oben §. 421.). 5) Daß das ſteuerbare Object mit den wenigſt läſtigen Formen und mit der geringſten Störung im häuslichen und wirthſchaftlichen Leben ermittelt, dieſes nur ſo ſelten es möglich wiederholt, und ein Object immer, wenn es nur thunlich iſt, blos mit einer Steuer belegt werden ſoll. 6) Daß man aber in der Wahl der ſteuerbaren Gegenſtände ſchon jene Regel befolge, aber nicht ohne beſtändig auch das Finanzintereſſe, nämlich die Erhebung eines großen Ertrags mit möglichſt we- nigen Mitteln und auf möglichſt wenigen Wegen, im Auge zu haben. 7) Daß man zwar mit den weſentlich veränderten Wirthſchaftsverhältniſſen und Lebensweiſe auch eine Veränderung des Steuerweſens, da wo es nothwendig iſt, eintreten laſſen, aber doch das Steuerſyſtem ſo gleichförmig und ſtätig als möglich erhalten ſoll, denn der Einfluß deſſelben auf den ganzen Verkehr iſt zu bedeutend, als daß nicht Veränderungen darin dieſem andere Geſtaltungen und Richtungen geben und, häufig eingeführt, Unſicherheit in Vermögen und Wirthſchaft verurſachen ſollten. §. 487. 2) Eintheilung und Arten der Steuern. Nach den Erörterungen des vorigen Paragraphen kann es nur vier Hauptklaſſen von Steuern geben, nämlich a) ſolche, die blos nach den Subjecten oder Perſonen umgelegt ſind (Perſonal- ſteuern); b) ſolche, die das bloße Vermögen zum Objecte haben (Vermögensſteuern); c) ſolche, welche vom Einkommen erhoben werden (Einkommensſteuern); und d) ſolche, die ſich an die Genüſſe anſchließen (Genußſteuern). Da man aber ſonſt in der Praxis und in der Wiſſenſchaft andere Eintheilungen hat, ſo ver- dienen ſie mit dieſer verglichen zu werden. Man theilt ſie nämlich auch ein: 1) nach den Steuerobjecten in Real-, Induſtrial- Baumſtark Encyclopädie. 46

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 721. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/743>, abgerufen am 22.12.2024.