aus der Staatshoheit (§. 438.), d. h. dem Rechte und der Pflicht der Regirung, die Staatsangelegenheiten und die dazu nöthigen Mittel zu besorgen und der Theilnahme der Staatsbürger an den Vortheilen des Staatsverbandes2). Diese Berechtigungen und Verpflichtungen sind allgemein, nach rechtsphilosophischen und christlichen Prinzipien für alle Bürger gleich, und die obersten Maximen der Finanzwirthschaft (§. 474.) machen der Letztern die möglichste Schonung der Volkswirthschaft zur Pflicht, aber diese liegt im finanziellen Prinzipe schon von selbst, da bei Mangel an dieser Schonung die Finanzquellen selbst versiegen könnten. Es ergeben sich daher folgende Grundgesetze der Besteuerung:
A. Das Gesetz der Allgemeinheit (alle Staatbürger sind mit ihrer Vermöglichkeit der Steuerpflicht unterworfen). Dasselbe erscheint in doppelter Beziehung, nämlich als subjective (per- sönliche) und objective (sachliche) Allgemeinheit3).
B. Das Gesetz der Gleichheit (alle Staatsbürger sind mit ihrer Vermöglichkeit gleicher Steuerpflicht unterworfen). Es folgt auch, abgesehen von obigen Prinzipien, aus dem Gesetze der Allge- meinheit, denn mit dem ungleich ungetheilten Theile der Steuer- hauptsumme ist gegen das Letztere gefehlt. Dieses Gesetz kann doppelt ausgelegt werden. Man kann es so verstehen, daß die zu erhebende Steuersumme bei allen Staatsbürgern (numerisch) gleich sein müsse, -- und soviel folgt aus dem Gesetze der subjectiven Allgemeinheit --; man kann es aber auch so auslegen, daß die durch die zu erhebende Steuer auf die Zustände eines jeden Staatsbürgers entstehende Wirkung (passiv) gleich sein müsse, -- und soviel ergibt sich aus dem Gesetze der objectiven Allgemeinheit. Ersteres ist die absolute (subjective, numerische), Letzteres die relative (objective, passive) Gleichheit4).
C. Das Gesetz der Größe (alle Staatsbürger sind nur, aber bestimmt, zur Deckung des streng berechneten Staatsbedarfes steuer- pflichtig). Dasselbe folgt daraus, daß der Staat, als moralische Person, blos Bedürfnisse zu befriedigen hat (§. 49.), daß der Staatsbürger blos zu wirklichen vernünftigen Staatszwecken mit- zusteuern verpflichtet ist, und daß eine Verweigerung der Steuer in dieser Größe den Staat in seinen Pflichten hemmen würde5).
D. Das Gesetz der Volkswirthschaft (alle Staatsbürger sind mit den möglichst geringen Störungen in ihren wirthschaft- lichen Erstrebungen der Steuer zu unterwerfen). Dasselbe folgt aus der Pflicht des Staates, den Bürgern in ihren sämmtlichen vernünftigen Erstrebungen die möglichste rechtliche Freiheit und, wo es die Wichtigkeit des Zweckes und die Mangelhaftigkeit der
aus der Staatshoheit (§. 438.), d. h. dem Rechte und der Pflicht der Regirung, die Staatsangelegenheiten und die dazu nöthigen Mittel zu beſorgen und der Theilnahme der Staatsbürger an den Vortheilen des Staatsverbandes2). Dieſe Berechtigungen und Verpflichtungen ſind allgemein, nach rechtsphiloſophiſchen und chriſtlichen Prinzipien für alle Bürger gleich, und die oberſten Maximen der Finanzwirthſchaft (§. 474.) machen der Letztern die möglichſte Schonung der Volkswirthſchaft zur Pflicht, aber dieſe liegt im finanziellen Prinzipe ſchon von ſelbſt, da bei Mangel an dieſer Schonung die Finanzquellen ſelbſt verſiegen könnten. Es ergeben ſich daher folgende Grundgeſetze der Beſteuerung:
A. Das Geſetz der Allgemeinheit (alle Staatbürger ſind mit ihrer Vermöglichkeit der Steuerpflicht unterworfen). Daſſelbe erſcheint in doppelter Beziehung, nämlich als ſubjective (per- ſönliche) und objective (ſachliche) Allgemeinheit3).
B. Das Geſetz der Gleichheit (alle Staatsbürger ſind mit ihrer Vermöglichkeit gleicher Steuerpflicht unterworfen). Es folgt auch, abgeſehen von obigen Prinzipien, aus dem Geſetze der Allge- meinheit, denn mit dem ungleich ungetheilten Theile der Steuer- hauptſumme iſt gegen das Letztere gefehlt. Dieſes Geſetz kann doppelt ausgelegt werden. Man kann es ſo verſtehen, daß die zu erhebende Steuerſumme bei allen Staatsbürgern (numeriſch) gleich ſein müſſe, — und ſoviel folgt aus dem Geſetze der ſubjectiven Allgemeinheit —; man kann es aber auch ſo auslegen, daß die durch die zu erhebende Steuer auf die Zuſtände eines jeden Staatsbürgers entſtehende Wirkung (paſſiv) gleich ſein müſſe, — und ſoviel ergibt ſich aus dem Geſetze der objectiven Allgemeinheit. Erſteres iſt die abſolute (ſubjective, numeriſche), Letzteres die relative (objective, paſſive) Gleichheit4).
C. Das Geſetz der Größe (alle Staatsbürger ſind nur, aber beſtimmt, zur Deckung des ſtreng berechneten Staatsbedarfes ſteuer- pflichtig). Daſſelbe folgt daraus, daß der Staat, als moraliſche Perſon, blos Bedürfniſſe zu befriedigen hat (§. 49.), daß der Staatsbürger blos zu wirklichen vernünftigen Staatszwecken mit- zuſteuern verpflichtet iſt, und daß eine Verweigerung der Steuer in dieſer Größe den Staat in ſeinen Pflichten hemmen würde5).
D. Das Geſetz der Volkswirthſchaft (alle Staatsbürger ſind mit den möglichſt geringen Störungen in ihren wirthſchaft- lichen Erſtrebungen der Steuer zu unterwerfen). Daſſelbe folgt aus der Pflicht des Staates, den Bürgern in ihren ſämmtlichen vernünftigen Erſtrebungen die möglichſte rechtliche Freiheit und, wo es die Wichtigkeit des Zweckes und die Mangelhaftigkeit der
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Mittel zu beſorgen und der Theilnahme der Staatsbürger an den
Vortheilen des Staatsverbandes2). Dieſe Berechtigungen und
Verpflichtungen ſind allgemein, nach rechtsphiloſophiſchen und
chriſtlichen Prinzipien für alle Bürger gleich, und die oberſten
Maximen der Finanzwirthſchaft (§. 474.) machen der Letztern die
möglichſte Schonung der Volkswirthſchaft zur Pflicht, aber dieſe
liegt im finanziellen Prinzipe ſchon von ſelbſt, da bei Mangel an
dieſer Schonung die Finanzquellen ſelbſt verſiegen könnten. Es
ergeben ſich daher folgende Grundgeſetze der Beſteuerung:
A. Das Geſetz der Allgemeinheit (alle Staatbürger ſind
mit ihrer Vermöglichkeit der Steuerpflicht unterworfen). Daſſelbe
erſcheint in doppelter Beziehung, nämlich als ſubjective (per-
ſönliche) und objective (ſachliche) Allgemeinheit3).
B. Das Geſetz der Gleichheit (alle Staatsbürger ſind mit
ihrer Vermöglichkeit gleicher Steuerpflicht unterworfen). Es folgt
auch, abgeſehen von obigen Prinzipien, aus dem Geſetze der Allge-
meinheit, denn mit dem ungleich ungetheilten Theile der Steuer-
hauptſumme iſt gegen das Letztere gefehlt. Dieſes Geſetz kann
doppelt ausgelegt werden. Man kann es ſo verſtehen, daß die zu
erhebende Steuerſumme bei allen Staatsbürgern (numeriſch) gleich
ſein müſſe, — und ſoviel folgt aus dem Geſetze der ſubjectiven
Allgemeinheit —; man kann es aber auch ſo auslegen, daß die
durch die zu erhebende Steuer auf die Zuſtände eines jeden
Staatsbürgers entſtehende Wirkung (paſſiv) gleich ſein müſſe, —
und ſoviel ergibt ſich aus dem Geſetze der objectiven Allgemeinheit.
Erſteres iſt die abſolute (ſubjective, numeriſche), Letzteres die
relative (objective, paſſive) Gleichheit4).
C. Das Geſetz der Größe (alle Staatsbürger ſind nur, aber
beſtimmt, zur Deckung des ſtreng berechneten Staatsbedarfes ſteuer-
pflichtig). Daſſelbe folgt daraus, daß der Staat, als moraliſche
Perſon, blos Bedürfniſſe zu befriedigen hat (§. 49.), daß der
Staatsbürger blos zu wirklichen vernünftigen Staatszwecken mit-
zuſteuern verpflichtet iſt, und daß eine Verweigerung der Steuer
in dieſer Größe den Staat in ſeinen Pflichten hemmen würde5).
D. Das Geſetz der Volkswirthſchaft (alle Staatsbürger
ſind mit den möglichſt geringen Störungen in ihren wirthſchaft-
lichen Erſtrebungen der Steuer zu unterwerfen). Daſſelbe folgt
aus der Pflicht des Staates, den Bürgern in ihren ſämmtlichen
vernünftigen Erſtrebungen die möglichſte rechtliche Freiheit und,
wo es die Wichtigkeit des Zweckes und die Mangelhaftigkeit der
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 718. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/740>, abgerufen am 24.11.2024.
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