Pachtanschlag, läßt sich unter Annahme gewisser Wirthschaftsver- hältnisse, Betriebseinrichtungen und -Methoden wie von jedem an- dern Gewerke berechnen. Daher eignen sie sich, besonders die Siedwerke (s. auch §. 477. N. 6.), in hohem Grade zu Verpach- tung, und der Staat muß dann aus ihnen alle diejenigen Vor- theile beziehen, welche bisher schon einige Male als Folgen der Verpachtung zusammengesetzter und kostspieliger Gewerbe angeführt wurden. Da wo die Verpachtung nicht Statt finden kann, aber auch die Verleihung sammt dem Bergwerke nicht ausführbar ist, wird die Selbstverwaltung nach den technischen und werkmännischen Betriebsregeln geleitet.
Weit mehr noch als bei den Hütten- und Siedewerken gilt dies bei den Salpetersiedereien, denn diese sind an keine Oertlichkeit geknüpft, erheischen weder großes Capital noch beson- dere technische Kenntnisse, sie sind des Absatzes auf den verschie- densten Wegen gewiß, und können also von jedem Privatmanne betrieben werden. Die Verpachtung ist deßhalb um so mehr anzurathen, als dieses Gewerke selten in einer sehr bedeutenden großen Ausdehnung getrieben werden kann1).
Was aber die Vorsichtsmaaßregeln bei der Verpachtung solcher Gewerke anbelangt, so ist hierbei die Gefahr vor Verderbniß u. dgl. nicht in dem Lichte zu betrachten, wie bei den Landgütern, denn, was an Realitäten mit verpachtet wird, ist Capital und muß in nutzbarem Stande erhalten werden, und der Staat kann zur Controle einen eigenen Commissair im Etablissement er- halten (§. 213.).
1) Nur ist in diesem Falle sehr zu wünschen, daß der Staat auch das Ver- kaufsrecht zu niedrigerem als dem Concurrenzpreise aufgebe und fernerhin nicht mehr kraft Regals verstatte, daß die Saliter überall das Recht zum Salpetergruben haben. Denn man bereitet jetzt auch den Salpeter künstlich.
§. 482. III. Das Staatsmünzwesen.
Wie wichtig das Münzwesen und wie nöthig deßhalb ist, daß es unmittelbar unter der Leitung der Regirung stehe, ist bereits (§. 442.) gezeigt. Ebenso ist dargethan, welche Anforderungen die Gerechtigkeit und der Volkswohlstand an die Münzen machen. Es folgt aus alle dem, daß der Staat das Münzwesen nicht als eine Finanzquelle ansehen darf und es in dieser Eigenschaft keinen Platz mehr in der Finanzwissenschaft findet1). Die Finanzverwal- tung hat vielmehr dasselbe nur noch als ein Geschäft zu betrachten, worin sich Ausgaben und Einnahmen ausgleichen, und nur gestrebt
Pachtanſchlag, läßt ſich unter Annahme gewiſſer Wirthſchaftsver- hältniſſe, Betriebseinrichtungen und -Methoden wie von jedem an- dern Gewerke berechnen. Daher eignen ſie ſich, beſonders die Siedwerke (ſ. auch §. 477. N. 6.), in hohem Grade zu Verpach- tung, und der Staat muß dann aus ihnen alle diejenigen Vor- theile beziehen, welche bisher ſchon einige Male als Folgen der Verpachtung zuſammengeſetzter und koſtſpieliger Gewerbe angeführt wurden. Da wo die Verpachtung nicht Statt finden kann, aber auch die Verleihung ſammt dem Bergwerke nicht ausführbar iſt, wird die Selbſtverwaltung nach den techniſchen und werkmänniſchen Betriebsregeln geleitet.
Weit mehr noch als bei den Hütten- und Siedewerken gilt dies bei den Salpeterſiedereien, denn dieſe ſind an keine Oertlichkeit geknüpft, erheiſchen weder großes Capital noch beſon- dere techniſche Kenntniſſe, ſie ſind des Abſatzes auf den verſchie- denſten Wegen gewiß, und können alſo von jedem Privatmanne betrieben werden. Die Verpachtung iſt deßhalb um ſo mehr anzurathen, als dieſes Gewerke ſelten in einer ſehr bedeutenden großen Ausdehnung getrieben werden kann1).
Was aber die Vorſichtsmaaßregeln bei der Verpachtung ſolcher Gewerke anbelangt, ſo iſt hierbei die Gefahr vor Verderbniß u. dgl. nicht in dem Lichte zu betrachten, wie bei den Landgütern, denn, was an Realitäten mit verpachtet wird, iſt Capital und muß in nutzbarem Stande erhalten werden, und der Staat kann zur Controle einen eigenen Commiſſair im Etabliſſement er- halten (§. 213.).
1) Nur iſt in dieſem Falle ſehr zu wünſchen, daß der Staat auch das Ver- kaufsrecht zu niedrigerem als dem Concurrenzpreiſe aufgebe und fernerhin nicht mehr kraft Regals verſtatte, daß die Saliter überall das Recht zum Salpetergruben haben. Denn man bereitet jetzt auch den Salpeter künſtlich.
§. 482. III. Das Staatsmünzweſen.
Wie wichtig das Münzweſen und wie nöthig deßhalb iſt, daß es unmittelbar unter der Leitung der Regirung ſtehe, iſt bereits (§. 442.) gezeigt. Ebenſo iſt dargethan, welche Anforderungen die Gerechtigkeit und der Volkswohlſtand an die Münzen machen. Es folgt aus alle dem, daß der Staat das Münzweſen nicht als eine Finanzquelle anſehen darf und es in dieſer Eigenſchaft keinen Platz mehr in der Finanzwiſſenſchaft findet1). Die Finanzverwal- tung hat vielmehr daſſelbe nur noch als ein Geſchäft zu betrachten, worin ſich Ausgaben und Einnahmen ausgleichen, und nur geſtrebt
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Pachtanſchlag, läßt ſich unter Annahme gewiſſer Wirthſchaftsver-
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Siedwerke (ſ. auch §. 477. N. 6.), in hohem Grade zu Verpach-
tung, und der Staat muß dann aus ihnen alle diejenigen Vor-
theile beziehen, welche bisher ſchon einige Male als Folgen der
Verpachtung zuſammengeſetzter und koſtſpieliger Gewerbe angeführt
wurden. Da wo die Verpachtung nicht Statt finden kann, aber
auch die Verleihung ſammt dem Bergwerke nicht ausführbar iſt,
wird die Selbſtverwaltung nach den techniſchen und werkmänniſchen
Betriebsregeln geleitet.
Weit mehr noch als bei den Hütten- und Siedewerken gilt
dies bei den Salpeterſiedereien, denn dieſe ſind an keine
Oertlichkeit geknüpft, erheiſchen weder großes Capital noch beſon-
dere techniſche Kenntniſſe, ſie ſind des Abſatzes auf den verſchie-
denſten Wegen gewiß, und können alſo von jedem Privatmanne
betrieben werden. Die Verpachtung iſt deßhalb um ſo mehr
anzurathen, als dieſes Gewerke ſelten in einer ſehr bedeutenden
großen Ausdehnung getrieben werden kann1).
Was aber die Vorſichtsmaaßregeln bei der Verpachtung ſolcher
Gewerke anbelangt, ſo iſt hierbei die Gefahr vor Verderbniß u.
dgl. nicht in dem Lichte zu betrachten, wie bei den Landgütern,
denn, was an Realitäten mit verpachtet wird, iſt Capital und
muß in nutzbarem Stande erhalten werden, und der Staat kann
zur Controle einen eigenen Commiſſair im Etabliſſement er-
halten (§. 213.).
¹⁾ Nur iſt in dieſem Falle ſehr zu wünſchen, daß der Staat auch das Ver-
kaufsrecht zu niedrigerem als dem Concurrenzpreiſe aufgebe und fernerhin nicht mehr
kraft Regals verſtatte, daß die Saliter überall das Recht zum Salpetergruben haben.
Denn man bereitet jetzt auch den Salpeter künſtlich.
§. 482.
III. Das Staatsmünzweſen.
Wie wichtig das Münzweſen und wie nöthig deßhalb iſt, daß
es unmittelbar unter der Leitung der Regirung ſtehe, iſt bereits
(§. 442.) gezeigt. Ebenſo iſt dargethan, welche Anforderungen
die Gerechtigkeit und der Volkswohlſtand an die Münzen machen.
Es folgt aus alle dem, daß der Staat das Münzweſen nicht als
eine Finanzquelle anſehen darf und es in dieſer Eigenſchaft keinen
Platz mehr in der Finanzwiſſenſchaft findet1). Die Finanzverwal-
tung hat vielmehr daſſelbe nur noch als ein Geſchäft zu betrachten,
worin ſich Ausgaben und Einnahmen ausgleichen, und nur geſtrebt
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 708. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/730>, abgerufen am 24.11.2024.
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