Alles der Pachter auszulegen haben würde, wenn nur nicht immer ein bedeutendes Staatsforstpersonale zur Beaufsichtigung des Be- triebes der Pachter nothwendig und vom Staate zu besolden wäre2) und wenn sich nur Privaten von solchem Capitalbesitze und den sonstigen erforderlichen Eigenschaften fänden. Jedenfalls wäre aber bei Privaten nur die Vererbpachtung anzuwenden. Allein eine Verpachtung an Gemeinden würde wohl alle Vortheile der Pacht darbieten, eine für den Waldbau sich eignende Person zum Pachter haben, und die nothwendigen wirthschaftspolizeilichen Garantien gewähren, welche ein Privatmann nie gewähren kann, besonders da der Staat sich das Oberaufsichtsrecht über die Gemeindewirth- schaft vorbehält und also auch die Anstellung tüchtiger Gemeinde- förster befehlen kann (§. 380.). -- Was aber
B. Die Nebennutzungen, namentlich die Jagd, anbelangt, so eignet sich für sie die Zeitpacht unter Voraussetzung der Staatsoberaufsicht auf den regelmäßigen Betrieb der Jagd am allerbesten3).
1) v. Malchus Finanzw. I. §. 15-18. Fulda Finanzw. §. 71 folg. v. Jacob St. Finanzw. §. 213. Rau III. §. 145 folg. Bergius P. und C. Magazin. Bd. III.
2) Dies wirkt abschreckend auf die Pächter und erniedrigend auf den Pachtzins. S. Rau III. §. 144. Pfeil Grunds. II. 24. 39.
3) Im Falle der Selbstbewirthschaftung geschieht der Betrieb ganz nach den Regeln der Forstwirthschaft. Eine der wichtigeren Fragen ist die über die Ver- werthung des Holzes. S. oben §. 264. N. 3. Hundeshagen Encyclopäd. III. 360 (2te Aufl.). v. Jacob St. Finanzw. §. 266. Dagegen v. Malchus I. §. 17. Rau III. §. 151. Ueber Holztaxen: Hundeshagen Encyclop. III. 367. Des- sen Beiträge. Bd. II. Heft 2. Hartig Archiv. II. Bd. 3. Heft. König Holz- taxation (Gotha 1813). §. 54. Linz, Ueber die Regulirung einer Holztaxe. Kreuznach 1816. Vehlen, Beitrag zur Lehre von den Taxen der Forstproducte. Aschaffenburg 1828.
Zweites Stück. Vom Kunstgewerbsbetriebe des Staates.
§. 480. Vorbemerkungen.
Zum Behufe der ungestörten Ausübung der Staatsgewalt hat der Staat verschiedene Hoheitsrechte (Regalien), welche sich aus seinem Wesen selbst ergeben und positiv in verschiedenen Staa- ten auch verschieden bestellt sind. In objectiver Beziehung sind es die Justitz-, Finanz- und Polizeihoheit, in subjectiver dagegen die oberaufsehende, gesetzgebende, vollziehende (mit der richterlichen) Gewalt. Man nennt sie wesentliche (höhere, innere). Die
Alles der Pachter auszulegen haben würde, wenn nur nicht immer ein bedeutendes Staatsforſtperſonale zur Beaufſichtigung des Be- triebes der Pachter nothwendig und vom Staate zu beſolden wäre2) und wenn ſich nur Privaten von ſolchem Capitalbeſitze und den ſonſtigen erforderlichen Eigenſchaften fänden. Jedenfalls wäre aber bei Privaten nur die Vererbpachtung anzuwenden. Allein eine Verpachtung an Gemeinden würde wohl alle Vortheile der Pacht darbieten, eine für den Waldbau ſich eignende Perſon zum Pachter haben, und die nothwendigen wirthſchaftspolizeilichen Garantien gewähren, welche ein Privatmann nie gewähren kann, beſonders da der Staat ſich das Oberaufſichtsrecht über die Gemeindewirth- ſchaft vorbehält und alſo auch die Anſtellung tüchtiger Gemeinde- förſter befehlen kann (§. 380.). — Was aber
B. Die Nebennutzungen, namentlich die Jagd, anbelangt, ſo eignet ſich für ſie die Zeitpacht unter Vorausſetzung der Staatsoberaufſicht auf den regelmäßigen Betrieb der Jagd am allerbeſten3).
1) v. Malchus Finanzw. I. §. 15–18. Fulda Finanzw. §. 71 folg. v. Jacob St. Finanzw. §. 213. Rau III. §. 145 folg. Bergius P. und C. Magazin. Bd. III.
2) Dies wirkt abſchreckend auf die Pächter und erniedrigend auf den Pachtzins. S. Rau III. §. 144. Pfeil Grundſ. II. 24. 39.
3) Im Falle der Selbſtbewirthſchaftung geſchieht der Betrieb ganz nach den Regeln der Forſtwirthſchaft. Eine der wichtigeren Fragen iſt die über die Ver- werthung des Holzes. S. oben §. 264. N. 3. Hundeshagen Encyclopäd. III. 360 (2te Aufl.). v. Jacob St. Finanzw. §. 266. Dagegen v. Malchus I. §. 17. Rau III. §. 151. Ueber Holztaxen: Hundeshagen Encyclop. III. 367. Deſ- ſen Beiträge. Bd. II. Heft 2. Hartig Archiv. II. Bd. 3. Heft. König Holz- taxation (Gotha 1813). §. 54. Linz, Ueber die Regulirung einer Holztaxe. Kreuznach 1816. Vehlen, Beitrag zur Lehre von den Taxen der Forſtproducte. Aſchaffenburg 1828.
Zweites Stück. Vom Kunſtgewerbsbetriebe des Staates.
§. 480. Vorbemerkungen.
Zum Behufe der ungeſtörten Ausübung der Staatsgewalt hat der Staat verſchiedene Hoheitsrechte (Regalien), welche ſich aus ſeinem Weſen ſelbſt ergeben und poſitiv in verſchiedenen Staa- ten auch verſchieden beſtellt ſind. In objectiver Beziehung ſind es die Juſtitz-, Finanz- und Polizeihoheit, in ſubjectiver dagegen die oberaufſehende, geſetzgebende, vollziehende (mit der richterlichen) Gewalt. Man nennt ſie weſentliche (höhere, innere). Die
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Alles der Pachter auszulegen haben würde, wenn nur nicht immer
ein bedeutendes Staatsforſtperſonale zur Beaufſichtigung des Be-
triebes der Pachter nothwendig und vom Staate zu beſolden wäre2)
und wenn ſich nur Privaten von ſolchem Capitalbeſitze und den
ſonſtigen erforderlichen Eigenſchaften fänden. Jedenfalls wäre aber
bei Privaten nur die Vererbpachtung anzuwenden. Allein eine
Verpachtung an Gemeinden würde wohl alle Vortheile der Pacht
darbieten, eine für den Waldbau ſich eignende Perſon zum Pachter
haben, und die nothwendigen wirthſchaftspolizeilichen Garantien
gewähren, welche ein Privatmann nie gewähren kann, beſonders
da der Staat ſich das Oberaufſichtsrecht über die Gemeindewirth-
ſchaft vorbehält und alſo auch die Anſtellung tüchtiger Gemeinde-
förſter befehlen kann (§. 380.). — Was aber
B. Die Nebennutzungen, namentlich die Jagd, anbelangt,
ſo eignet ſich für ſie die Zeitpacht unter Vorausſetzung der
Staatsoberaufſicht auf den regelmäßigen Betrieb der Jagd am
allerbeſten3).
¹⁾ v. Malchus Finanzw. I. §. 15–18. Fulda Finanzw. §. 71 folg.
v. Jacob St. Finanzw. §. 213. Rau III. §. 145 folg. Bergius P. und C.
Magazin. Bd. III.
²⁾ Dies wirkt abſchreckend auf die Pächter und erniedrigend auf den Pachtzins.
S. Rau III. §. 144. Pfeil Grundſ. II. 24. 39.
³⁾ Im Falle der Selbſtbewirthſchaftung geſchieht der Betrieb ganz nach den
Regeln der Forſtwirthſchaft. Eine der wichtigeren Fragen iſt die über die Ver-
werthung des Holzes. S. oben §. 264. N. 3. Hundeshagen Encyclopäd. III.
360 (2te Aufl.). v. Jacob St. Finanzw. §. 266. Dagegen v. Malchus I. §. 17.
Rau III. §. 151. Ueber Holztaxen: Hundeshagen Encyclop. III. 367. Deſ-
ſen Beiträge. Bd. II. Heft 2. Hartig Archiv. II. Bd. 3. Heft. König Holz-
taxation (Gotha 1813). §. 54. Linz, Ueber die Regulirung einer Holztaxe.
Kreuznach 1816. Vehlen, Beitrag zur Lehre von den Taxen der Forſtproducte.
Aſchaffenburg 1828.
Zweites Stück.
Vom Kunſtgewerbsbetriebe des Staates.
§. 480.
Vorbemerkungen.
Zum Behufe der ungeſtörten Ausübung der Staatsgewalt hat
der Staat verſchiedene Hoheitsrechte (Regalien), welche ſich
aus ſeinem Weſen ſelbſt ergeben und poſitiv in verſchiedenen Staa-
ten auch verſchieden beſtellt ſind. In objectiver Beziehung ſind es
die Juſtitz-, Finanz- und Polizeihoheit, in ſubjectiver dagegen die
oberaufſehende, geſetzgebende, vollziehende (mit der richterlichen)
Gewalt. Man nennt ſie weſentliche (höhere, innere). Die
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 706. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/728>, abgerufen am 24.11.2024.
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