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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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und Ausgleichung Statt, welche die Einträglichkeit der Capitalien
zusammengenommen und die Möglichkeit des schadlosen Fortbaues
weit mehr sichert, als dies in Privathänden bei jener Vereinzelung
der Fall ist5). 2) Für die Verpachtung hat man geltend ge-
macht: das Verschwinden obiger Nachtheile des Selbstbetriebs und
die Befreiung eines umlaufenden Capitals, welches der Staat
früher in den Bergbau verwendete, aber jetzt anders nutzbringend
anwenden kann. Allein sie ist nur anwendbar, wo sich Kenner,
Liebhaber und Capitalisten für solche Unternehmungen finden, je-
denfalls nur bei Bergwerken, von deren Ertrage man hinreichende
sichere Kenntniß und Vermuthungen hat, und bei kleinen verein-
zelten Betrieben6). Aus diesen verschiedenen Erörterungen möchte
sich nun ergeben, daß die meisten Umstände 3) für die Verlei-
hung an Gewerkschaften (§. 122.) sprechen, denn diese Me-
thode vereinigt die Vortheile des Staats- und Privatbetriebs,
indem der Staat die Oberaufsicht behält, den Betrieb leitet, Frei-
kuren vorbehält, die für ihn brauchbaren Metalle zu einem be-
stimmten Preise den Gewerkschaften abnimmt, und zuweilen auch
für die großen Capitalauslagen sorgt, wofür er mehrere Abgaben,
als Zehnten, Stollenneuntel, Rezeß- und Quatembergelder, Poch-
und Hüttenzins u. dgl. bezieht7). Welche dieser Betriebsarten
man aber auch wählen mag, so wird darnach die Wirthschaft an-
dere Regeln zu befolgen haben. Nämlich a) bei dem Selbstbe-
trieb darf nur nach den bergmännischen Grundsätzen und Regeln
verfahren werden. b) Bei der Verpachtung ist die Fertigung
des Pachtcontraktes das Wichtigste, und es ist dazu nothwendig
ein Pachtanschlag, eine vollständige bergmännische Beschreibung
des Bergwerkes sammt ihrem Zugehör, eine Ermittelung des Er-
trags im Durchschnitte mehrerer Jahre, eine Wahrscheinlichkeits-
berechnung der Dauer des Bergwerkes oder die Ermittelung der-
jenigen Periode, innerhalb welcher der Pachter sein Capital sammt
Zins erstattet haben kann, und Bestimmungen über Quantität und
Qualität des Pachtzinses8). c) Bei der Verleihung (Admo-
diation) entschlägt sich der Staat der Gemeinschaft mit dem spezi-
ellen Geschäftsdetail. Die wichtigsten Punkte sind die geschärfte
Aufsicht und die verschiedenen Leistungen der Gewerkschaft, deren
Abschaffung, weil sie den Ertrag bedeutend und unverhältnißmäßig
schmälern, immer wenigstens wünschenswerth ist9).

1) Es führt v. Malchus Finanzw. I. §. 20. außerdem noch als Eigenthüm-
lichkeiten des Bergbaubetriebes auf: a) daß er ohne Beeinträchtigung anderer Ge-
werbszweige zur Vermehrung des Volks- und Staatseinkommens wesentlich beitrage;
b) daß er im Falle großer und langer Zubuße bei ausgedehntem Betriebe die erfor-
derlichen Zuschüsse, z. B. aus einem Reservefonds, selbst schaffe, ohne daß der

und Ausgleichung Statt, welche die Einträglichkeit der Capitalien
zuſammengenommen und die Möglichkeit des ſchadloſen Fortbaues
weit mehr ſichert, als dies in Privathänden bei jener Vereinzelung
der Fall iſt5). 2) Für die Verpachtung hat man geltend ge-
macht: das Verſchwinden obiger Nachtheile des Selbſtbetriebs und
die Befreiung eines umlaufenden Capitals, welches der Staat
früher in den Bergbau verwendete, aber jetzt anders nutzbringend
anwenden kann. Allein ſie iſt nur anwendbar, wo ſich Kenner,
Liebhaber und Capitaliſten für ſolche Unternehmungen finden, je-
denfalls nur bei Bergwerken, von deren Ertrage man hinreichende
ſichere Kenntniß und Vermuthungen hat, und bei kleinen verein-
zelten Betrieben6). Aus dieſen verſchiedenen Erörterungen möchte
ſich nun ergeben, daß die meiſten Umſtände 3) für die Verlei-
hung an Gewerkſchaften (§. 122.) ſprechen, denn dieſe Me-
thode vereinigt die Vortheile des Staats- und Privatbetriebs,
indem der Staat die Oberaufſicht behält, den Betrieb leitet, Frei-
kuren vorbehält, die für ihn brauchbaren Metalle zu einem be-
ſtimmten Preiſe den Gewerkſchaften abnimmt, und zuweilen auch
für die großen Capitalauslagen ſorgt, wofür er mehrere Abgaben,
als Zehnten, Stollenneuntel, Rezeß- und Quatembergelder, Poch-
und Hüttenzins u. dgl. bezieht7). Welche dieſer Betriebsarten
man aber auch wählen mag, ſo wird darnach die Wirthſchaft an-
dere Regeln zu befolgen haben. Nämlich a) bei dem Selbſtbe-
trieb darf nur nach den bergmänniſchen Grundſätzen und Regeln
verfahren werden. b) Bei der Verpachtung iſt die Fertigung
des Pachtcontraktes das Wichtigſte, und es iſt dazu nothwendig
ein Pachtanſchlag, eine vollſtändige bergmänniſche Beſchreibung
des Bergwerkes ſammt ihrem Zugehör, eine Ermittelung des Er-
trags im Durchſchnitte mehrerer Jahre, eine Wahrſcheinlichkeits-
berechnung der Dauer des Bergwerkes oder die Ermittelung der-
jenigen Periode, innerhalb welcher der Pachter ſein Capital ſammt
Zins erſtattet haben kann, und Beſtimmungen über Quantität und
Qualität des Pachtzinſes8). c) Bei der Verleihung (Admo-
diation) entſchlägt ſich der Staat der Gemeinſchaft mit dem ſpezi-
ellen Geſchäftsdetail. Die wichtigſten Punkte ſind die geſchärfte
Aufſicht und die verſchiedenen Leiſtungen der Gewerkſchaft, deren
Abſchaffung, weil ſie den Ertrag bedeutend und unverhältnißmäßig
ſchmälern, immer wenigſtens wünſchenswerth iſt9).

1) Es führt v. Malchus Finanzw. I. §. 20. außerdem noch als Eigenthüm-
lichkeiten des Bergbaubetriebes auf: a) daß er ohne Beeinträchtigung anderer Ge-
werbszweige zur Vermehrung des Volks- und Staatseinkommens weſentlich beitrage;
b) daß er im Falle großer und langer Zubuße bei ausgedehntem Betriebe die erfor-
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[699/0721] und Ausgleichung Statt, welche die Einträglichkeit der Capitalien zuſammengenommen und die Möglichkeit des ſchadloſen Fortbaues weit mehr ſichert, als dies in Privathänden bei jener Vereinzelung der Fall iſt5). 2) Für die Verpachtung hat man geltend ge- macht: das Verſchwinden obiger Nachtheile des Selbſtbetriebs und die Befreiung eines umlaufenden Capitals, welches der Staat früher in den Bergbau verwendete, aber jetzt anders nutzbringend anwenden kann. Allein ſie iſt nur anwendbar, wo ſich Kenner, Liebhaber und Capitaliſten für ſolche Unternehmungen finden, je- denfalls nur bei Bergwerken, von deren Ertrage man hinreichende ſichere Kenntniß und Vermuthungen hat, und bei kleinen verein- zelten Betrieben6). Aus dieſen verſchiedenen Erörterungen möchte ſich nun ergeben, daß die meiſten Umſtände 3) für die Verlei- hung an Gewerkſchaften (§. 122.) ſprechen, denn dieſe Me- thode vereinigt die Vortheile des Staats- und Privatbetriebs, indem der Staat die Oberaufſicht behält, den Betrieb leitet, Frei- kuren vorbehält, die für ihn brauchbaren Metalle zu einem be- ſtimmten Preiſe den Gewerkſchaften abnimmt, und zuweilen auch für die großen Capitalauslagen ſorgt, wofür er mehrere Abgaben, als Zehnten, Stollenneuntel, Rezeß- und Quatembergelder, Poch- und Hüttenzins u. dgl. bezieht7). Welche dieſer Betriebsarten man aber auch wählen mag, ſo wird darnach die Wirthſchaft an- dere Regeln zu befolgen haben. Nämlich a) bei dem Selbſtbe- trieb darf nur nach den bergmänniſchen Grundſätzen und Regeln verfahren werden. b) Bei der Verpachtung iſt die Fertigung des Pachtcontraktes das Wichtigſte, und es iſt dazu nothwendig ein Pachtanſchlag, eine vollſtändige bergmänniſche Beſchreibung des Bergwerkes ſammt ihrem Zugehör, eine Ermittelung des Er- trags im Durchſchnitte mehrerer Jahre, eine Wahrſcheinlichkeits- berechnung der Dauer des Bergwerkes oder die Ermittelung der- jenigen Periode, innerhalb welcher der Pachter ſein Capital ſammt Zins erſtattet haben kann, und Beſtimmungen über Quantität und Qualität des Pachtzinſes8). c) Bei der Verleihung (Admo- diation) entſchlägt ſich der Staat der Gemeinſchaft mit dem ſpezi- ellen Geſchäftsdetail. Die wichtigſten Punkte ſind die geſchärfte Aufſicht und die verſchiedenen Leiſtungen der Gewerkſchaft, deren Abſchaffung, weil ſie den Ertrag bedeutend und unverhältnißmäßig ſchmälern, immer wenigſtens wünſchenswerth iſt9). ¹⁾ Es führt v. Malchus Finanzw. I. §. 20. außerdem noch als Eigenthüm- lichkeiten des Bergbaubetriebes auf: a) daß er ohne Beeinträchtigung anderer Ge- werbszweige zur Vermehrung des Volks- und Staatseinkommens weſentlich beitrage; b) daß er im Falle großer und langer Zubuße bei ausgedehntem Betriebe die erfor- derlichen Zuſchüſſe, z. B. aus einem Reſervefonds, ſelbſt ſchaffe, ohne daß der

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 699. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/721>, abgerufen am 24.11.2024.