Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.7)
schied zwischen rein praktischer und praktisch-mathematischer Kameralistik, der nichts bedeutet an sich, und mißkennt, daß die Baukunst selbst ihre Theorie hat und eigentlich blos in die Technologie gehört. 8) Gegen diese Systeme ins Besondere gilt die Einwendung von Lotz, oben §. 34. Note 2. Denn hier werden die Gewerbslehren zu wesentlichen Theilen der Volkswirthschaftslehre gemacht. Es gehört wohl auch hierher: Schulze, Ueber die volkswirthschaftliche Begründung der Gewerbswissenschaften. Jena 1826. 9) I. Allgemeine Wirthschaftslehre. II. Besondere Wirthschaftslehre. Die Leztere zerfällt so: 1) Theoretischer Theil; a. in Bezug auf die Thätigkeit des Volks (Landwirthschaftslehre, Technologie, Handelslehre). Bei jeder Gewerbslehre wird der Unterschied zwischen den eigentlichen Gewerbsregeln und den Hauswirthschaftsregeln gezeigt. b. in Bezug auf die Thätigkeit der Regirung (Finanzwissenschaft, wirthschaftliche Culturlehre [oder Volkswirthschaftslehre]). 2) Praktischer Theil, mit denselben Abtheilungen. praktischen Theil trennt, und so insbesondere die Ausscheidung der praktischen Lehren der Volkswirthschaftslehre von der eigentlichen Theorie des Volksvermögens zuerst erdacht hat, so blieb es dennoch von der Lösung dieser Aufgabe noch weit entfernt. Sein Grundfehler ist die Zersplitterung, denn es wäre weit besser geworden, wenn die Trennung des Theoretischen und Praktischen als bloße Unterabtheilungsnorm bei jeder besonderen Lehre angewendet worden wäre, weil man alsdann jede Wissenschaft für sich als Ganzes geschaut hätte. Allein dies konnte nur zufolge der Anerkennung des andern logischen Fehlers desselben geschehen, kraft dessen dem praktischen Theile der einzelnen Gewerbslehren zum Theile blos Hauswirthschaftliches, zum Theile das Rentgeschäft, das Zusammenhalten des Gewerbsbetriebes Lehrendes, und zum Theile die Lehre vom Erwerbe aus persönlichen Diensten zugetheilt wird, indem er von der Benutzung der persönlichen Kräfte zum Erwerbe, der Capitalien, und beider zugleich handeln, und die Etablirung und Betreibung des ganzen Geschäftes, welches auch schon von Anderen als etwas Besonderes herausgehoben war, lehren soll. Dieses System hat aber das Verdienst, bei der Bergbaulehre (Theil der Landwirthschaft), das Hüttenwesen der Technologie zugetheilt zu haben. 10) I. Allgemeine Wirthschaftslehre. II. Besondere Wirthschaftslehre. Diese Leztere: A. Produktionslehre. 1) Des Organischen (Landwirthschaft); a. der Thiere -- der zahmen (Viehzucht) und der wilden (Weidwerk); b. der Pflanzen -- der zahmen (Landbau), -- der wilden (Forstwirthschaft). 2) Des Unorganischen (Technologie); a. des Thierreichs; b. des Pflanzenreichs; c. des Mineralreichs (dazu auch Bergbau und Hüttenwesen). B. Circulationslehre (Handelslehre). es bei der Technologie, nach dem zu verarbeitenden Stoffe eintheilend, unorganische und organische Stoffe aufzählt, und dennoch die Technologie Produktionslehre des Unorganischen nennt. Es kennt den Unterschied zwischen natürlicher und technischer Produktion nicht, und muß, um consequent zu sein, auch das Technologische der Landwirthschaft, Viehzucht, Forstwirthschaft u. dgl. bei diesen Gewerbslehren ab- handeln, wie das Hüttenwesen beim Bergbaue. 11) Nach ihm zerfällt die Landeswissenschaft also: A. Landes-Kundenlehre (Geographie, Natur). 1) Lehre von der Beschaffenheit des Landes (Gränzen, Flächengehalt, Gebirge, Gewässer, Klima). Baumstark Encyclopädie. 4
7)
ſchied zwiſchen rein praktiſcher und praktiſch-mathematiſcher Kameraliſtik, der nichts bedeutet an ſich, und mißkennt, daß die Baukunſt ſelbſt ihre Theorie hat und eigentlich blos in die Technologie gehört. 8) Gegen dieſe Syſteme ins Beſondere gilt die Einwendung von Lotz, oben §. 34. Note 2. Denn hier werden die Gewerbslehren zu weſentlichen Theilen der Volkswirthſchaftslehre gemacht. Es gehört wohl auch hierher: Schulze, Ueber die volkswirthſchaftliche Begründung der Gewerbswiſſenſchaften. Jena 1826. 9) I. Allgemeine Wirthſchaftslehre. II. Beſondere Wirthſchaftslehre. Die Leztere zerfällt ſo: 1) Theoretiſcher Theil; a. in Bezug auf die Thätigkeit des Volks (Landwirthſchaftslehre, Technologie, Handelslehre). Bei jeder Gewerbslehre wird der Unterſchied zwiſchen den eigentlichen Gewerbsregeln und den Hauswirthſchaftsregeln gezeigt. b. in Bezug auf die Thätigkeit der Regirung (Finanzwiſſenſchaft, wirthſchaftliche Culturlehre [oder Volkswirthſchaftslehre]). 2) Praktiſcher Theil, mit denſelben Abtheilungen. praktiſchen Theil trennt, und ſo insbeſondere die Ausſcheidung der praktiſchen Lehren der Volkswirthſchaftslehre von der eigentlichen Theorie des Volksvermögens zuerſt erdacht hat, ſo blieb es dennoch von der Löſung dieſer Aufgabe noch weit entfernt. Sein Grundfehler iſt die Zerſplitterung, denn es wäre weit beſſer geworden, wenn die Trennung des Theoretiſchen und Praktiſchen als bloße Unterabtheilungsnorm bei jeder beſonderen Lehre angewendet worden wäre, weil man alsdann jede Wiſſenſchaft für ſich als Ganzes geſchaut hätte. Allein dies konnte nur zufolge der Anerkennung des andern logiſchen Fehlers deſſelben geſchehen, kraft deſſen dem praktiſchen Theile der einzelnen Gewerbslehren zum Theile blos Hauswirthſchaftliches, zum Theile das Rentgeſchäft, das Zuſammenhalten des Gewerbsbetriebes Lehrendes, und zum Theile die Lehre vom Erwerbe aus perſönlichen Dienſten zugetheilt wird, indem er von der Benutzung der perſönlichen Kräfte zum Erwerbe, der Capitalien, und beider zugleich handeln, und die Etablirung und Betreibung des ganzen Geſchäftes, welches auch ſchon von Anderen als etwas Beſonderes herausgehoben war, lehren ſoll. Dieſes Syſtem hat aber das Verdienſt, bei der Bergbaulehre (Theil der Landwirthſchaft), das Hüttenweſen der Technologie zugetheilt zu haben. 10) I. Allgemeine Wirthſchaftslehre. II. Beſondere Wirthſchaftslehre. Dieſe Leztere: A. Produktionslehre. 1) Des Organiſchen (Landwirthſchaft); a. der Thiere — der zahmen (Viehzucht) und der wilden (Weidwerk); b. der Pflanzen — der zahmen (Landbau), — der wilden (Forſtwirthſchaft). 2) Des Unorganiſchen (Technologie); a. des Thierreichs; b. des Pflanzenreichs; c. des Mineralreichs (dazu auch Bergbau und Hüttenweſen). B. Circulationslehre (Handelslehre). es bei der Technologie, nach dem zu verarbeitenden Stoffe eintheilend, unorganiſche und organiſche Stoffe aufzählt, und dennoch die Technologie Produktionslehre des Unorganiſchen nennt. Es kennt den Unterſchied zwiſchen natürlicher und techniſcher Produktion nicht, und muß, um conſequent zu ſein, auch das Technologiſche der Landwirthſchaft, Viehzucht, Forſtwirthſchaft u. dgl. bei dieſen Gewerbslehren ab- handeln, wie das Hüttenweſen beim Bergbaue. 11) Nach ihm zerfällt die Landeswiſſenſchaft alſo: A. Landes-Kundenlehre (Geographie, Natur). 1) Lehre von der Beſchaffenheit des Landes (Gränzen, Flächengehalt, Gebirge, Gewäſſer, Klima). Baumſtark Encyclopädie. 4
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⁷⁾ ſchied zwiſchen rein praktiſcher und praktiſch-mathematiſcher Kameraliſtik, der nichts
bedeutet an ſich, und mißkennt, daß die Baukunſt ſelbſt ihre Theorie hat und
eigentlich blos in die Technologie gehört.
⁸⁾ Gegen dieſe Syſteme ins Beſondere gilt die Einwendung von Lotz, oben
§. 34. Note 2. Denn hier werden die Gewerbslehren zu weſentlichen Theilen der
Volkswirthſchaftslehre gemacht. Es gehört wohl auch hierher: Schulze, Ueber
die volkswirthſchaftliche Begründung der Gewerbswiſſenſchaften. Jena 1826.
⁹⁾ I. Allgemeine Wirthſchaftslehre.
II. Beſondere Wirthſchaftslehre. Die Leztere zerfällt ſo:
1) Theoretiſcher Theil;
a. in Bezug auf die Thätigkeit des Volks (Landwirthſchaftslehre,
Technologie, Handelslehre). Bei jeder Gewerbslehre wird der
Unterſchied zwiſchen den eigentlichen Gewerbsregeln und den
Hauswirthſchaftsregeln gezeigt.
b. in Bezug auf die Thätigkeit der Regirung (Finanzwiſſenſchaft,
wirthſchaftliche Culturlehre [oder Volkswirthſchaftslehre]).
2) Praktiſcher Theil, mit denſelben Abtheilungen.
Obſchon dieſes ſcharfſinnig und fleißig durchdachte Syſtem den theoretiſchen und
praktiſchen Theil trennt, und ſo insbeſondere die Ausſcheidung der praktiſchen Lehren
der Volkswirthſchaftslehre von der eigentlichen Theorie des Volksvermögens zuerſt
erdacht hat, ſo blieb es dennoch von der Löſung dieſer Aufgabe noch weit entfernt.
Sein Grundfehler iſt die Zerſplitterung, denn es wäre weit beſſer geworden, wenn
die Trennung des Theoretiſchen und Praktiſchen als bloße Unterabtheilungsnorm bei
jeder beſonderen Lehre angewendet worden wäre, weil man alsdann jede Wiſſenſchaft
für ſich als Ganzes geſchaut hätte. Allein dies konnte nur zufolge der Anerkennung
des andern logiſchen Fehlers deſſelben geſchehen, kraft deſſen dem praktiſchen Theile
der einzelnen Gewerbslehren zum Theile blos Hauswirthſchaftliches, zum Theile das
Rentgeſchäft, das Zuſammenhalten des Gewerbsbetriebes Lehrendes, und zum Theile
die Lehre vom Erwerbe aus perſönlichen Dienſten zugetheilt wird, indem er von
der Benutzung der perſönlichen Kräfte zum Erwerbe, der Capitalien, und beider
zugleich handeln, und die Etablirung und Betreibung des ganzen Geſchäftes,
welches auch ſchon von Anderen als etwas Beſonderes herausgehoben war, lehren
ſoll. Dieſes Syſtem hat aber das Verdienſt, bei der Bergbaulehre (Theil der
Landwirthſchaft), das Hüttenweſen der Technologie zugetheilt zu haben.
¹⁰⁾ I. Allgemeine Wirthſchaftslehre.
II. Beſondere Wirthſchaftslehre. Dieſe Leztere:
A. Produktionslehre.
1) Des Organiſchen (Landwirthſchaft);
a. der Thiere — der zahmen (Viehzucht) und der wilden
(Weidwerk);
b. der Pflanzen — der zahmen (Landbau), — der wilden
(Forſtwirthſchaft).
2) Des Unorganiſchen (Technologie);
a. des Thierreichs;
b. des Pflanzenreichs;
c. des Mineralreichs (dazu auch Bergbau und Hüttenweſen).
B. Circulationslehre (Handelslehre).
Dieſes Syſtem enthält einen vom Verf. nicht vertheidigten Widerſpruch, indem
es bei der Technologie, nach dem zu verarbeitenden Stoffe eintheilend, unorganiſche
und organiſche Stoffe aufzählt, und dennoch die Technologie Produktionslehre des
Unorganiſchen nennt. Es kennt den Unterſchied zwiſchen natürlicher und techniſcher
Produktion nicht, und muß, um conſequent zu ſein, auch das Technologiſche der
Landwirthſchaft, Viehzucht, Forſtwirthſchaft u. dgl. bei dieſen Gewerbslehren ab-
handeln, wie das Hüttenweſen beim Bergbaue.
¹¹⁾ Nach ihm zerfällt die Landeswiſſenſchaft alſo:
A. Landes-Kundenlehre (Geographie, Natur).
1) Lehre von der Beſchaffenheit des Landes (Gränzen, Flächengehalt,
Gebirge, Gewäſſer, Klima).
Baumſtark Encyclopädie. 4
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