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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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2) Staatsöconomie (a. Polizeiwissenschaft -- Sicherheits- und Cultur-
Polizei [und in der Lezteren enthalten: Bevölkerungs-, Bildungs-,
Religions- und Gewerbs-Polizei], b. Finanzwissenschaft).
Dieses System sichtet nicht einmal die Technologie von der Naturproduktion,
kennt das Rentgeschäft und den persönlichen Erwerb nicht, und rechnet zur Staats-
ökonomie, was mit dem Vorhergehenden objektiv gar nicht in Verbindung steht,
und was zur Nationalökonomie gehört; denn die Bildung und Religion ist keine
Sache der Wirthschaft, und die Gewerbspolizei gehört zur Nationalökonomie, wäh-
rend die Sicherheitspolizei der Staatsökonomie und Nationalökonomie zu ferne steht.
5)
I. Theil: a. Produktionslehre (Oeconomie, nämlich Pflanzenkunde, Thierzucht,
Bergbau), b. Fabrikationslehre (Technologie), c. Handelslehre
(Handlung).
II. Theil: a. Gewerbspolizei (Industriepolitik), b. Finanzkunde (Kameral-
kunde).
Dieses einfache System ist unvollständig, da es in der Privatökonomie nur das
Technische enthält, es wendet den Ausdruck Oeconomie falsch an, und erkennt die
Theorie der Gewerbspolizei nicht an als etwas Besonderes.
6)
I. Von den Quellen des Nationalwohlstandes.
a. Gewinnung roher Produkte [Landwirthschaft, Forstbau, Bergbau,
Fischerei).
b. Veredlung roher Produkte (Technologie).
c. Handel (Handel unmittelbar, Hilfsgeschäfte der Handlung, technische
Handelsmittel, nämlich Communikationsmittel).
II. Von der Leitung der Quellen des Nationalreichthums, oder von dem po-
litischen Theile der Nationalwirthschaft.
a. Vorbegriffe.
b. Eigentliche Leitung.
c. System der Staatswirthschaft.
d. Vertheilung der Auflagen.
In diesem ganzen Systeme fehlt die Einsicht des Verhältnisses der Hilfs- und
Hauptwissenschaften; die Fischerei erscheint nie aus einem logischen Theilungsgrunde
neben den andern Rohproduktionen; beim Handel fehlt die Lehre von der Geschäfts-
führung, so wie bei den andern Gewerben; und die ganze Finanzwissenschaft wird
mit der Lehre von den Auflagen abgemacht.
7) Er findet an der Kameralwissenschaft drei Haupttheile, nämlich die rationale,
die positive und die praktische Kameralistik.
Die erste theilt er in:
I. Politische Oeconomie.
a. Nationalökonomie;
1) niedere Nationalökonomie (ländliche, technische, kommerzielle
Industrie -- die Gewerbslehren);
2) höhere Nationalökonomie (Staatswirthschaft).
b. Staatsökonomie (Finanz).
II. Oekonomische Polizei (nämlich Gewerbs- und Sicherheitspolizei).
III. Oekonomisch-politische Arithmetik.

Die zweite ist das Studium der positiven Gesetzgebung.
Die dritte enthält die kameralistische Geschäftstheorie, das eigentliche Kameral-
prakticum (zusammen reinpraktische Gegenstände), dann die bürgerliche,
die Straßen- und Wasserbaukunst (zusammen praktisch-mathematische Ge-
genstände).
Dieses System kennt nicht den Unterschied zwischen Privat- und öffentlicher
Wirthschaft, nicht den Charakter der Volkswirthschaftslehre, daher die nichts sagende
Eintheilung der Nationalökonomie und der Mangel an Wörtern, um die eigentlich
Leztere von der Finanz zu unterscheiden; auch nach ihm muß die Sicherheit blos der
Wirthschaft wegen erhalten werden, was offenbar unrichtig ist; es rechnet
die Mathematik zwar zu den Hilfswissenschaften, aber einen Theil derselben, nämlich
obige Arithmetik doch zu den Hauptwissenschaften; es trennt positive und praktische
Kameralistik, obschon sie zusammen in die Praxis gehören; es macht einen Unter-
2) Staatsöconomie (a. Polizeiwiſſenſchaft — Sicherheits- und Cultur-
Polizei [und in der Lezteren enthalten: Bevölkerungs-, Bildungs-,
Religions- und Gewerbs-Polizei], b. Finanzwiſſenſchaft).
Dieſes Syſtem ſichtet nicht einmal die Technologie von der Naturproduktion,
kennt das Rentgeſchäft und den perſönlichen Erwerb nicht, und rechnet zur Staats-
ökonomie, was mit dem Vorhergehenden objektiv gar nicht in Verbindung ſteht,
und was zur Nationalökonomie gehört; denn die Bildung und Religion iſt keine
Sache der Wirthſchaft, und die Gewerbspolizei gehört zur Nationalökonomie, wäh-
rend die Sicherheitspolizei der Staatsökonomie und Nationalökonomie zu ferne ſteht.
5)
I. Theil: a. Produktionslehre (Oeconomie, nämlich Pflanzenkunde, Thierzucht,
Bergbau), b. Fabrikationslehre (Technologie), c. Handelslehre
(Handlung).
II. Theil: a. Gewerbspolizei (Induſtriepolitik), b. Finanzkunde (Kameral-
kunde).
Dieſes einfache Syſtem iſt unvollſtändig, da es in der Privatökonomie nur das
Techniſche enthält, es wendet den Ausdruck Oeconomie falſch an, und erkennt die
Theorie der Gewerbspolizei nicht an als etwas Beſonderes.
6)
I. Von den Quellen des Nationalwohlſtandes.
a. Gewinnung roher Produkte [Landwirthſchaft, Forſtbau, Bergbau,
Fiſcherei).
b. Veredlung roher Produkte (Technologie).
c. Handel (Handel unmittelbar, Hilfsgeſchäfte der Handlung, techniſche
Handelsmittel, nämlich Communikationsmittel).
II. Von der Leitung der Quellen des Nationalreichthums, oder von dem po-
litiſchen Theile der Nationalwirthſchaft.
a. Vorbegriffe.
b. Eigentliche Leitung.
c. Syſtem der Staatswirthſchaft.
d. Vertheilung der Auflagen.
In dieſem ganzen Syſteme fehlt die Einſicht des Verhältniſſes der Hilfs- und
Hauptwiſſenſchaften; die Fiſcherei erſcheint nie aus einem logiſchen Theilungsgrunde
neben den andern Rohproduktionen; beim Handel fehlt die Lehre von der Geſchäfts-
führung, ſo wie bei den andern Gewerben; und die ganze Finanzwiſſenſchaft wird
mit der Lehre von den Auflagen abgemacht.
7) Er findet an der Kameralwiſſenſchaft drei Haupttheile, nämlich die rationale,
die poſitive und die praktiſche Kameraliſtik.
Die erſte theilt er in:
I. Politiſche Oeconomie.
a. Nationalökonomie;
1) niedere Nationalökonomie (ländliche, techniſche, kommerzielle
Induſtrie — die Gewerbslehren);
2) höhere Nationalökonomie (Staatswirthſchaft).
b. Staatsökonomie (Finanz).
II. Oekonomiſche Polizei (nämlich Gewerbs- und Sicherheitspolizei).
III. Oekonomiſch-politiſche Arithmetik.

Die zweite iſt das Studium der poſitiven Geſetzgebung.
Die dritte enthält die kameraliſtiſche Geſchäftstheorie, das eigentliche Kameral-
prakticum (zuſammen reinpraktiſche Gegenſtände), dann die bürgerliche,
die Straßen- und Waſſerbaukunſt (zuſammen praktiſch-mathematiſche Ge-
genſtände).
Dieſes Syſtem kennt nicht den Unterſchied zwiſchen Privat- und öffentlicher
Wirthſchaft, nicht den Charakter der Volkswirthſchaftslehre, daher die nichts ſagende
Eintheilung der Nationalökonomie und der Mangel an Wörtern, um die eigentlich
Leztere von der Finanz zu unterſcheiden; auch nach ihm muß die Sicherheit blos der
Wirthſchaft wegen erhalten werden, was offenbar unrichtig iſt; es rechnet
die Mathematik zwar zu den Hilfswiſſenſchaften, aber einen Theil derſelben, nämlich
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[48/0070] ⁴⁾ 2) Staatsöconomie (a. Polizeiwiſſenſchaft — Sicherheits- und Cultur- Polizei [und in der Lezteren enthalten: Bevölkerungs-, Bildungs-, Religions- und Gewerbs-Polizei], b. Finanzwiſſenſchaft). Dieſes Syſtem ſichtet nicht einmal die Technologie von der Naturproduktion, kennt das Rentgeſchäft und den perſönlichen Erwerb nicht, und rechnet zur Staats- ökonomie, was mit dem Vorhergehenden objektiv gar nicht in Verbindung ſteht, und was zur Nationalökonomie gehört; denn die Bildung und Religion iſt keine Sache der Wirthſchaft, und die Gewerbspolizei gehört zur Nationalökonomie, wäh- rend die Sicherheitspolizei der Staatsökonomie und Nationalökonomie zu ferne ſteht. ⁵⁾ I. Theil: a. Produktionslehre (Oeconomie, nämlich Pflanzenkunde, Thierzucht, Bergbau), b. Fabrikationslehre (Technologie), c. Handelslehre (Handlung). II. Theil: a. Gewerbspolizei (Induſtriepolitik), b. Finanzkunde (Kameral- kunde). Dieſes einfache Syſtem iſt unvollſtändig, da es in der Privatökonomie nur das Techniſche enthält, es wendet den Ausdruck Oeconomie falſch an, und erkennt die Theorie der Gewerbspolizei nicht an als etwas Beſonderes. ⁶⁾ I. Von den Quellen des Nationalwohlſtandes. a. Gewinnung roher Produkte [Landwirthſchaft, Forſtbau, Bergbau, Fiſcherei). b. Veredlung roher Produkte (Technologie). c. Handel (Handel unmittelbar, Hilfsgeſchäfte der Handlung, techniſche Handelsmittel, nämlich Communikationsmittel). II. Von der Leitung der Quellen des Nationalreichthums, oder von dem po- litiſchen Theile der Nationalwirthſchaft. a. Vorbegriffe. b. Eigentliche Leitung. c. Syſtem der Staatswirthſchaft. d. Vertheilung der Auflagen. In dieſem ganzen Syſteme fehlt die Einſicht des Verhältniſſes der Hilfs- und Hauptwiſſenſchaften; die Fiſcherei erſcheint nie aus einem logiſchen Theilungsgrunde neben den andern Rohproduktionen; beim Handel fehlt die Lehre von der Geſchäfts- führung, ſo wie bei den andern Gewerben; und die ganze Finanzwiſſenſchaft wird mit der Lehre von den Auflagen abgemacht. ⁷⁾ Er findet an der Kameralwiſſenſchaft drei Haupttheile, nämlich die rationale, die poſitive und die praktiſche Kameraliſtik. Die erſte theilt er in: I. Politiſche Oeconomie. a. Nationalökonomie; 1) niedere Nationalökonomie (ländliche, techniſche, kommerzielle Induſtrie — die Gewerbslehren); 2) höhere Nationalökonomie (Staatswirthſchaft). b. Staatsökonomie (Finanz). II. Oekonomiſche Polizei (nämlich Gewerbs- und Sicherheitspolizei). III. Oekonomiſch-politiſche Arithmetik. Die zweite iſt das Studium der poſitiven Geſetzgebung. Die dritte enthält die kameraliſtiſche Geſchäftstheorie, das eigentliche Kameral- prakticum (zuſammen reinpraktiſche Gegenſtände), dann die bürgerliche, die Straßen- und Waſſerbaukunſt (zuſammen praktiſch-mathematiſche Ge- genſtände). Dieſes Syſtem kennt nicht den Unterſchied zwiſchen Privat- und öffentlicher Wirthſchaft, nicht den Charakter der Volkswirthſchaftslehre, daher die nichts ſagende Eintheilung der Nationalökonomie und der Mangel an Wörtern, um die eigentlich Leztere von der Finanz zu unterſcheiden; auch nach ihm muß die Sicherheit blos der Wirthſchaft wegen erhalten werden, was offenbar unrichtig iſt; es rechnet die Mathematik zwar zu den Hilfswiſſenſchaften, aber einen Theil derſelben, nämlich obige Arithmetik doch zu den Hauptwiſſenſchaften; es trennt poſitive und praktiſche Kameraliſtik, obſchon ſie zuſammen in die Praxis gehören; es macht einen Unter-

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/70>, abgerufen am 22.11.2024.