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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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daß das gekaufte Exemplar, als Eigenthum des Käufers, von die-
sem beliebig vervielfältigt werden dürfe, denn dies, wie jede Hand-
lung, ist nur dann gestattet, wenn Niemand dadurch in seinen
wohlerworbenen Rechten gekränkt wird. Eine solche Kränkung
findet aber beim Nachdrucke Statt, denn der Autor hat ein Recht
auf alle diejenigen Vortheile, welche ihm aus seinem Verfasser-
eigenthume an seinem unter Anwendung von Arbeit hervorgebrachten
Erzeugnisse im Verkehre erwachsen können. Bestünde dieses Recht
nicht, so müßte alle nützliche Arbeit unterbleiben. Er kann diese
Vortheile an einen Andern abtreten, sei es als Geschenk oder gegen
Vergütung. Wer nun aber ein Druckwerk nachdruckt, der kränkt,
da er es ohne Erlaubniß und Entschädigung des Verfassers thut,
denselben in seinen Rechten und, wenn dieser sie an einen Verleger
abgetreten hat, diesen Letzteren, jedenfalls aber beide zugleich,
wenn, wie gewöhnlich, der Verfasser sein Product nicht als Eigen-
thum, sondern nur Auflagenweise an den Verleger gegeben hat.
Deßhalb ist ein gesetzliches Verbot, Bestrafung des Nachdrucks
mit und ohne Nennung des Autors oder unter verfälschtem Au-
tornamen, und Schadensersatz unumgänglich nothwendig. Wäre
es dies aber auch nicht, so erscheinen Privilegien gegen den Nach-
druck gewerbspolizeilich nicht blos billig, sondern nöthig, weil nur
dann in Erfindungen, Schriftstellerei und Kunst Leistungen und
Unternehmungen möglich sind, wenn der Unternehmer des Ersatzes
seiner Auslagen sammt Gewinn gewiß ist. Dies ist aber beim
Nachdrucke nicht möglich, und die Erfahrung zeigt, daß eine Menge
der nützlichsten Entdeckungen deßhalb gar nicht veröffentlicht werden.
Der wahre Begriff der Concurrenz hört auf, wenn die Verbreiter
einer Erfindung, die eine ungeheuere Anzahl ausmachen können,
mit den sehr seltenen Erfindern in gewerblichen Conflickt kommen;
denn sie kann nur unter den Verbreitern einerseits, und unter den
Erfindern anderseits Statt finden. Aus diesen Gründen zerfallen
die Vertheidigungsgründe des Nachdrucks, als wie: man müsse
Gewerbsfreiheit, freie Concurrenz gestatten, und derselbe befördere
die Verbreitung nützlicher Kenntnisse, als ganz nichtig in sich selbst.
Es folgt aber hieraus, daß der Ausdruck Privilegium in diesen
Fällen ganz ungeeignet ist, da der Staat keine Concurrenz beengt,
sondern vielmehr die Erfinder u. dgl. blos gegen die Uebermacht
der Verbreiter in ihren natürlichen Rechten schützt. 2) Dasselbe
gilt auch von den Erfindungspatenten, d. h. von den schrift-
lichen Staatsurkunden, welche Einem auf mehrere Jahre, leider
in der Regel nicht ohne hohe Taxen und Gebühren, so daß er den
natürlichen Rechtsschutz erst noch besonders theuer erkaufen muß,

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daß das gekaufte Exemplar, als Eigenthum des Käufers, von die-
ſem beliebig vervielfältigt werden dürfe, denn dies, wie jede Hand-
lung, iſt nur dann geſtattet, wenn Niemand dadurch in ſeinen
wohlerworbenen Rechten gekränkt wird. Eine ſolche Kränkung
findet aber beim Nachdrucke Statt, denn der Autor hat ein Recht
auf alle diejenigen Vortheile, welche ihm aus ſeinem Verfaſſer-
eigenthume an ſeinem unter Anwendung von Arbeit hervorgebrachten
Erzeugniſſe im Verkehre erwachſen können. Beſtünde dieſes Recht
nicht, ſo müßte alle nützliche Arbeit unterbleiben. Er kann dieſe
Vortheile an einen Andern abtreten, ſei es als Geſchenk oder gegen
Vergütung. Wer nun aber ein Druckwerk nachdruckt, der kränkt,
da er es ohne Erlaubniß und Entſchädigung des Verfaſſers thut,
denſelben in ſeinen Rechten und, wenn dieſer ſie an einen Verleger
abgetreten hat, dieſen Letzteren, jedenfalls aber beide zugleich,
wenn, wie gewöhnlich, der Verfaſſer ſein Product nicht als Eigen-
thum, ſondern nur Auflagenweiſe an den Verleger gegeben hat.
Deßhalb iſt ein geſetzliches Verbot, Beſtrafung des Nachdrucks
mit und ohne Nennung des Autors oder unter verfälſchtem Au-
tornamen, und Schadenserſatz unumgänglich nothwendig. Wäre
es dies aber auch nicht, ſo erſcheinen Privilegien gegen den Nach-
druck gewerbspolizeilich nicht blos billig, ſondern nöthig, weil nur
dann in Erfindungen, Schriftſtellerei und Kunſt Leiſtungen und
Unternehmungen möglich ſind, wenn der Unternehmer des Erſatzes
ſeiner Auslagen ſammt Gewinn gewiß iſt. Dies iſt aber beim
Nachdrucke nicht möglich, und die Erfahrung zeigt, daß eine Menge
der nützlichſten Entdeckungen deßhalb gar nicht veröffentlicht werden.
Der wahre Begriff der Concurrenz hört auf, wenn die Verbreiter
einer Erfindung, die eine ungeheuere Anzahl ausmachen können,
mit den ſehr ſeltenen Erfindern in gewerblichen Conflickt kommen;
denn ſie kann nur unter den Verbreitern einerſeits, und unter den
Erfindern anderſeits Statt finden. Aus dieſen Gründen zerfallen
die Vertheidigungsgründe des Nachdrucks, als wie: man müſſe
Gewerbsfreiheit, freie Concurrenz geſtatten, und derſelbe befördere
die Verbreitung nützlicher Kenntniſſe, als ganz nichtig in ſich ſelbſt.
Es folgt aber hieraus, daß der Ausdruck Privilegium in dieſen
Fällen ganz ungeeignet iſt, da der Staat keine Concurrenz beengt,
ſondern vielmehr die Erfinder u. dgl. blos gegen die Uebermacht
der Verbreiter in ihren natürlichen Rechten ſchützt. 2) Daſſelbe
gilt auch von den Erfindungspatenten, d. h. von den ſchrift-
lichen Staatsurkunden, welche Einem auf mehrere Jahre, leider
in der Regel nicht ohne hohe Taxen und Gebühren, ſo daß er den
natürlichen Rechtsſchutz erſt noch beſonders theuer erkaufen muß,

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[675/0697] daß das gekaufte Exemplar, als Eigenthum des Käufers, von die- ſem beliebig vervielfältigt werden dürfe, denn dies, wie jede Hand- lung, iſt nur dann geſtattet, wenn Niemand dadurch in ſeinen wohlerworbenen Rechten gekränkt wird. Eine ſolche Kränkung findet aber beim Nachdrucke Statt, denn der Autor hat ein Recht auf alle diejenigen Vortheile, welche ihm aus ſeinem Verfaſſer- eigenthume an ſeinem unter Anwendung von Arbeit hervorgebrachten Erzeugniſſe im Verkehre erwachſen können. Beſtünde dieſes Recht nicht, ſo müßte alle nützliche Arbeit unterbleiben. Er kann dieſe Vortheile an einen Andern abtreten, ſei es als Geſchenk oder gegen Vergütung. Wer nun aber ein Druckwerk nachdruckt, der kränkt, da er es ohne Erlaubniß und Entſchädigung des Verfaſſers thut, denſelben in ſeinen Rechten und, wenn dieſer ſie an einen Verleger abgetreten hat, dieſen Letzteren, jedenfalls aber beide zugleich, wenn, wie gewöhnlich, der Verfaſſer ſein Product nicht als Eigen- thum, ſondern nur Auflagenweiſe an den Verleger gegeben hat. Deßhalb iſt ein geſetzliches Verbot, Beſtrafung des Nachdrucks mit und ohne Nennung des Autors oder unter verfälſchtem Au- tornamen, und Schadenserſatz unumgänglich nothwendig. Wäre es dies aber auch nicht, ſo erſcheinen Privilegien gegen den Nach- druck gewerbspolizeilich nicht blos billig, ſondern nöthig, weil nur dann in Erfindungen, Schriftſtellerei und Kunſt Leiſtungen und Unternehmungen möglich ſind, wenn der Unternehmer des Erſatzes ſeiner Auslagen ſammt Gewinn gewiß iſt. Dies iſt aber beim Nachdrucke nicht möglich, und die Erfahrung zeigt, daß eine Menge der nützlichſten Entdeckungen deßhalb gar nicht veröffentlicht werden. Der wahre Begriff der Concurrenz hört auf, wenn die Verbreiter einer Erfindung, die eine ungeheuere Anzahl ausmachen können, mit den ſehr ſeltenen Erfindern in gewerblichen Conflickt kommen; denn ſie kann nur unter den Verbreitern einerſeits, und unter den Erfindern anderſeits Statt finden. Aus dieſen Gründen zerfallen die Vertheidigungsgründe des Nachdrucks, als wie: man müſſe Gewerbsfreiheit, freie Concurrenz geſtatten, und derſelbe befördere die Verbreitung nützlicher Kenntniſſe, als ganz nichtig in ſich ſelbſt. Es folgt aber hieraus, daß der Ausdruck Privilegium in dieſen Fällen ganz ungeeignet iſt, da der Staat keine Concurrenz beengt, ſondern vielmehr die Erfinder u. dgl. blos gegen die Uebermacht der Verbreiter in ihren natürlichen Rechten ſchützt. 2) Daſſelbe gilt auch von den Erfindungspatenten, d. h. von den ſchrift- lichen Staatsurkunden, welche Einem auf mehrere Jahre, leider in der Regel nicht ohne hohe Taxen und Gebühren, ſo daß er den natürlichen Rechtsſchutz erſt noch beſonders theuer erkaufen muß, 43 *

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 675. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/697>, abgerufen am 24.11.2024.