3)
ten. Jeder Eintretende verpflichtet sich schriftlich zur Enthaltsamkeit von jedem branntweinartigen Getränke. Im J. 1831 bestanden in Nordamerica 2597 bekannt gemachte Vereine dieser Art und zählten 1,200,000 Mitglieder; es sollen aber deren gewiß 3000 sein. Der erste Verein dieser Art entstand a. 1813 in Boston. Zufolge dieser Vereine sollen in Nordamerica a. 1831 schon 1000 Brennereien und 3000 Schenken geschlossen worden sein. Daß sie aber in solchen Ländern nothwendig sind, ersieht man aus der statist. Angabe, daß der Branntweinverbrauch jedes Einwohners im Durchschnitte war: In England a. 1825-1827 = 2 Berl. Quart = etwa 1 Maaß 5 Bech. n. Bad. Im vereinigt. Königreiche a. 1829 = 5 -- -- = -- 3 -- 8 -- -- -- In Irland 1826-1829 = 6 -- -- = -- 4 -- 6 -- -- -- In Van Diemens Land = 11 -- -- = -- 8 -- 4 -- -- -- In den vereinigten Staaten von N. A. 1829 = 24 -- -- = -- 18 -- 4 -- -- -- In Neu-Süd-Walis = 27 -- -- = -- 20 -- 7 -- -- --
§. 459. 2) Theuerungsmaaßregeln.
Unter Theurung versteht man denjenigen volkswirthschaft- lichen Zustand, worin die Preise der Lebensmittel zufolge eines Mangels an Angebot und zufolge verschiedener Geldverhältnisse in einem Lande oder Landestheile so gestiegen sind, daß bei dem größten Theile der Bevölkerung entweder trotz der Geldvorräthe oder aus Geldmangel Entbehrungen entstehen, welche bis zur schrecklichsten Noth (Hungers- und Holznoth) steigen können1). Die Regirung hat in solchen Fällen die Pflicht, alle von selbst im Volke eingeschlagenen rechtlichen Wege zur Abhilfe, z. B. Unter- stützungsvereine, Collecten u. dgl. zu befördern, und selbst ihrer- seits für Entfernung der Noth zu sorgen, da selten hierin die vereinzelte Thätigkeit der Einwohner das allgemein Ersprießliche zu erreichen vermag. Die Polizei hat für solche Ereignisse nur zwei Mittel. Sie sind a)Vorbeugungsmittel. Diese richten sich nach den Ursachen, aus denen die Theuerung entstehen kann. Als Gründe der Theuerung sind folgende zu betrachten: Unfrucht- barkeit des Landes, Mißwachs, Vernichtung der Producte durch Naturgewalten, außerordentliche Consumtion, wie z. B. in Kriegs- zeiten, Zeiten allgemeiner Kriegsspannung und Rüstung, Störungen der öffentlichen Sicherheit, z. B. Revolutionen, Aufstände, in ihrem Gefolge Sengen und Brennen, schlechter landwirthschaft- licher Betrieb, Unfreiheit des niedern Volks, unzweckmäßige land- und forstwirthschaftliche Gesetzgebung, natürlicher Mangel an Com- munication, an Märkten, Zunahme der Metallgeldmenge (natür- liche Theurung); ferner Monopolien mit Lebensmitteln, Ein- und Ausfuhrverbote, Erschwerungen der Communication im Innern
3)
ten. Jeder Eintretende verpflichtet ſich ſchriftlich zur Enthaltſamkeit von jedem branntweinartigen Getränke. Im J. 1831 beſtanden in Nordamerica 2597 bekannt gemachte Vereine dieſer Art und zählten 1,200,000 Mitglieder; es ſollen aber deren gewiß 3000 ſein. Der erſte Verein dieſer Art entſtand a. 1813 in Boſton. Zufolge dieſer Vereine ſollen in Nordamerica a. 1831 ſchon 1000 Brennereien und 3000 Schenken geſchloſſen worden ſein. Daß ſie aber in ſolchen Ländern nothwendig ſind, erſieht man aus der ſtatiſt. Angabe, daß der Branntweinverbrauch jedes Einwohners im Durchſchnitte war: In England a. 1825–1827 = 2 Berl. Quart = etwa 1 Maaß 5 Bech. n. Bad. Im vereinigt. Königreiche a. 1829 = 5 — — = — 3 — 8 — — — In Irland 1826–1829 = 6 — — = — 4 — 6⅒ — — — In Van Diemens Land = 11 — — = — 8 — 4 — — — In den vereinigten Staaten von N. A. 1829 = 24 — — = — 18 — 4 — — — In Neu-Süd-Walis = 27 — — = — 20 — 7 — — —
§. 459. 2) Theuerungsmaaßregeln.
Unter Theurung verſteht man denjenigen volkswirthſchaft- lichen Zuſtand, worin die Preiſe der Lebensmittel zufolge eines Mangels an Angebot und zufolge verſchiedener Geldverhältniſſe in einem Lande oder Landestheile ſo geſtiegen ſind, daß bei dem größten Theile der Bevölkerung entweder trotz der Geldvorräthe oder aus Geldmangel Entbehrungen entſtehen, welche bis zur ſchrecklichſten Noth (Hungers- und Holznoth) ſteigen können1). Die Regirung hat in ſolchen Fällen die Pflicht, alle von ſelbſt im Volke eingeſchlagenen rechtlichen Wege zur Abhilfe, z. B. Unter- ſtützungsvereine, Collecten u. dgl. zu befördern, und ſelbſt ihrer- ſeits für Entfernung der Noth zu ſorgen, da ſelten hierin die vereinzelte Thätigkeit der Einwohner das allgemein Erſprießliche zu erreichen vermag. Die Polizei hat für ſolche Ereigniſſe nur zwei Mittel. Sie ſind a)Vorbeugungsmittel. Dieſe richten ſich nach den Urſachen, aus denen die Theuerung entſtehen kann. Als Gründe der Theuerung ſind folgende zu betrachten: Unfrucht- barkeit des Landes, Mißwachs, Vernichtung der Producte durch Naturgewalten, außerordentliche Conſumtion, wie z. B. in Kriegs- zeiten, Zeiten allgemeiner Kriegsſpannung und Rüſtung, Störungen der öffentlichen Sicherheit, z. B. Revolutionen, Aufſtände, in ihrem Gefolge Sengen und Brennen, ſchlechter landwirthſchaft- licher Betrieb, Unfreiheit des niedern Volks, unzweckmäßige land- und forſtwirthſchaftliche Geſetzgebung, natürlicher Mangel an Com- munication, an Märkten, Zunahme der Metallgeldmenge (natür- liche Theurung); ferner Monopolien mit Lebensmitteln, Ein- und Ausfuhrverbote, Erſchwerungen der Communication im Innern
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><divn="9"><noteplace="end"n="3)"><p><pbfacs="#f0671"n="649"/>
ten. Jeder Eintretende verpflichtet ſich ſchriftlich zur Enthaltſamkeit von jedem<lb/>
branntweinartigen Getränke. Im J. 1831 beſtanden in Nordamerica 2597 bekannt<lb/>
gemachte Vereine dieſer Art und zählten 1,200,000 Mitglieder; es ſollen aber deren<lb/>
gewiß 3000 ſein. Der erſte Verein dieſer Art entſtand <hirendition="#aq">a.</hi> 1813 in Boſton. Zufolge<lb/>
dieſer Vereine ſollen in Nordamerica <hirendition="#aq">a.</hi> 1831 ſchon 1000 Brennereien und 3000<lb/>
Schenken geſchloſſen worden ſein. Daß ſie aber in ſolchen Ländern nothwendig ſind,<lb/>
erſieht man aus der ſtatiſt. Angabe, daß der Branntweinverbrauch jedes Einwohners<lb/>
im Durchſchnitte war:</p><lb/><p>In England <hirendition="#aq">a.</hi> 1825–1827 = 2 Berl. Quart = etwa 1 Maaß 5<formulanotation="TeX"> icefrac{3}{10}</formula> Bech. n. Bad.</p><lb/><p>Im vereinigt. Königreiche <hirendition="#aq">a.</hi> 1829 = 5 —— = — 3 — 8<formulanotation="TeX"> icefrac{4}{10}</formula>———</p><lb/><p>In Irland 1826–1829 = 6 —— = — 4 — 6⅒———</p><lb/><p>In Van Diemens Land = 11 —— = — 8 — 4<formulanotation="TeX"> icefrac{6}{10}</formula>———</p><lb/><p>In den vereinigten Staaten<lb/>
von N. A. 1829 = 24 —— = — 18 — 4<formulanotation="TeX"> icefrac{6}{10}</formula>———</p><lb/><p>In Neu-Süd-Walis = 27 —— = — 20 — 7<formulanotation="TeX"> icefrac{6}{10}</formula>———</p></note></div><lb/><divn="9"><head><hirendition="#c">§. 459.<lb/>
2) <hirendition="#g">Theuerungsmaaßregeln</hi>.</hi></head><lb/><p>Unter <hirendition="#g">Theurung</hi> verſteht man denjenigen volkswirthſchaft-<lb/>
lichen Zuſtand, worin die Preiſe der Lebensmittel zufolge eines<lb/>
Mangels an Angebot und zufolge verſchiedener Geldverhältniſſe in<lb/>
einem Lande oder Landestheile ſo geſtiegen ſind, daß bei dem<lb/>
größten Theile der Bevölkerung entweder trotz der Geldvorräthe<lb/>
oder aus Geldmangel Entbehrungen entſtehen, welche bis zur<lb/>ſchrecklichſten Noth (<hirendition="#g">Hungers</hi>- und <hirendition="#g">Holznoth</hi>) ſteigen können<hirendition="#sup">1</hi>).<lb/>
Die Regirung hat in ſolchen Fällen die Pflicht, alle von ſelbſt im<lb/>
Volke eingeſchlagenen rechtlichen Wege zur Abhilfe, z. B. Unter-<lb/>ſtützungsvereine, Collecten u. dgl. zu befördern, und ſelbſt ihrer-<lb/>ſeits für Entfernung der Noth zu ſorgen, da ſelten hierin die<lb/>
vereinzelte Thätigkeit der Einwohner das allgemein Erſprießliche<lb/>
zu erreichen vermag. Die Polizei hat für ſolche Ereigniſſe nur<lb/>
zwei Mittel. Sie ſind <hirendition="#aq">a)</hi><hirendition="#g">Vorbeugungsmittel</hi>. Dieſe richten<lb/>ſich nach den Urſachen, aus denen die Theuerung entſtehen kann.<lb/>
Als Gründe der Theuerung ſind folgende zu betrachten: Unfrucht-<lb/>
barkeit des Landes, Mißwachs, Vernichtung der Producte durch<lb/>
Naturgewalten, außerordentliche Conſumtion, wie z. B. in Kriegs-<lb/>
zeiten, Zeiten allgemeiner Kriegsſpannung und Rüſtung, Störungen<lb/>
der öffentlichen Sicherheit, z. B. Revolutionen, Aufſtände, in<lb/>
ihrem Gefolge Sengen und Brennen, ſchlechter landwirthſchaft-<lb/>
licher Betrieb, Unfreiheit des niedern Volks, unzweckmäßige land-<lb/>
und forſtwirthſchaftliche Geſetzgebung, natürlicher Mangel an Com-<lb/>
munication, an Märkten, Zunahme der Metallgeldmenge (<hirendition="#g">natür</hi>-<lb/><hirendition="#g">liche</hi> Theurung); ferner Monopolien mit Lebensmitteln, Ein- und<lb/>
Ausfuhrverbote, Erſchwerungen der Communication im Innern<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[649/0671]
³⁾ ten. Jeder Eintretende verpflichtet ſich ſchriftlich zur Enthaltſamkeit von jedem
branntweinartigen Getränke. Im J. 1831 beſtanden in Nordamerica 2597 bekannt
gemachte Vereine dieſer Art und zählten 1,200,000 Mitglieder; es ſollen aber deren
gewiß 3000 ſein. Der erſte Verein dieſer Art entſtand a. 1813 in Boſton. Zufolge
dieſer Vereine ſollen in Nordamerica a. 1831 ſchon 1000 Brennereien und 3000
Schenken geſchloſſen worden ſein. Daß ſie aber in ſolchen Ländern nothwendig ſind,
erſieht man aus der ſtatiſt. Angabe, daß der Branntweinverbrauch jedes Einwohners
im Durchſchnitte war:
In England a. 1825–1827 = 2 Berl. Quart = etwa 1 Maaß 5[FORMEL] Bech. n. Bad.
Im vereinigt. Königreiche a. 1829 = 5 — — = — 3 — 8[FORMEL] — — —
In Irland 1826–1829 = 6 — — = — 4 — 6⅒ — — —
In Van Diemens Land = 11 — — = — 8 — 4[FORMEL] — — —
In den vereinigten Staaten
von N. A. 1829 = 24 — — = — 18 — 4[FORMEL] — — —
In Neu-Süd-Walis = 27 — — = — 20 — 7[FORMEL] — — —
§. 459.
2) Theuerungsmaaßregeln.
Unter Theurung verſteht man denjenigen volkswirthſchaft-
lichen Zuſtand, worin die Preiſe der Lebensmittel zufolge eines
Mangels an Angebot und zufolge verſchiedener Geldverhältniſſe in
einem Lande oder Landestheile ſo geſtiegen ſind, daß bei dem
größten Theile der Bevölkerung entweder trotz der Geldvorräthe
oder aus Geldmangel Entbehrungen entſtehen, welche bis zur
ſchrecklichſten Noth (Hungers- und Holznoth) ſteigen können1).
Die Regirung hat in ſolchen Fällen die Pflicht, alle von ſelbſt im
Volke eingeſchlagenen rechtlichen Wege zur Abhilfe, z. B. Unter-
ſtützungsvereine, Collecten u. dgl. zu befördern, und ſelbſt ihrer-
ſeits für Entfernung der Noth zu ſorgen, da ſelten hierin die
vereinzelte Thätigkeit der Einwohner das allgemein Erſprießliche
zu erreichen vermag. Die Polizei hat für ſolche Ereigniſſe nur
zwei Mittel. Sie ſind a) Vorbeugungsmittel. Dieſe richten
ſich nach den Urſachen, aus denen die Theuerung entſtehen kann.
Als Gründe der Theuerung ſind folgende zu betrachten: Unfrucht-
barkeit des Landes, Mißwachs, Vernichtung der Producte durch
Naturgewalten, außerordentliche Conſumtion, wie z. B. in Kriegs-
zeiten, Zeiten allgemeiner Kriegsſpannung und Rüſtung, Störungen
der öffentlichen Sicherheit, z. B. Revolutionen, Aufſtände, in
ihrem Gefolge Sengen und Brennen, ſchlechter landwirthſchaft-
licher Betrieb, Unfreiheit des niedern Volks, unzweckmäßige land-
und forſtwirthſchaftliche Geſetzgebung, natürlicher Mangel an Com-
munication, an Märkten, Zunahme der Metallgeldmenge (natür-
liche Theurung); ferner Monopolien mit Lebensmitteln, Ein- und
Ausfuhrverbote, Erſchwerungen der Communication im Innern
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 649. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/671>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.