weisen und die allgemeine und öffentliche Sicherheit gefährden. Der Geitzige ist in der gesunden öffentlichen Meinung gebrand- markt, wie der Verschwender. Allein man hat früher geglaubt: a) durch Luxusgesetze den Genuß reguliren zu müssen. Indessen erscheinen die Gebote über die Gegenstände der Verwendung als Eingriffe in das Privatleben, die der Staat nicht durchzuführen vermag und ein Volk auf alle nur möglichen Weisen umgehen kann, abgesehen davon, daß sie ungerecht sind1). Man versprach sich aber in dieser Hinsicht b) von den Luxus- oder überhaupt Ge- nußsteuern eine besondere zugleich für die Staatskasse wohlthätige Wirkung. In erster Beziehung sind sie, namentlich weil sie, wie die Luxusgesetze, nur einzelne Genüsse treffen, auch verwerflich; einen erheblichen Vortheil vermögen sie höchstens für Gemeinde- kassen, und nur dann für die Staatskasse hervorzubringen, wenn sie klein genug sind, um den Luxus nicht zu beschränken, und deßhalb über die Erhebungskosten einen Ueberschuß geben2). Gegen übermäßigen Luxus kann nur gewirkt werden c) durch die Volks- erziehung, durch gutes Beispiel von oben, durch Ermunterung und Gelegenheit zum Sparen, oder Sparkassen. Um aber der sitten- und sinnlosen leidenschaftlichen Verschwendung zu begegnen, dazu dienen: d) die Nüchternheits- und Mäßigkeitsvereine, wie solche neuerlich in Großbrittannien und Nordamerika bestehen3); e) das Verbot der Glücks- oder Hazardspiele um Geld, die polizeiliche Aufsicht auf Ausspielung anderer Gegenstände, und die Aufhebung der in jeder Hinsicht verwerflichen Staatslotterien; f) die Beschränkung im Ertheilen von Concessionen zu Wirths- häusern, Wein-, Bier- und Brandweinschenken im Verhältnisse zur Bevölkerung der Orte; g) die Beschränkung der sogenannten Lustbarkeiten, ohne die gebührende Gelegenheit zur Erlustigung zu verhindern und die Volksthümlichkeit schulpedantisch und neidisch zu unterdrücken.
1)Spittler, Vorles. über Politik. S. 430. Rau polit. Oeconom. II. §. 357. Mohl Polizeiwiss. II. 431. v. Jacob Polizeigesetzgebung. II. §. 59. Genovesi Lezioni. I. 222. 258. 260. v. Berg Handb. II. 223. Witte, Ueber d. Schick- lichkeit der Aufwandsgesetze. Leipzig 1732. say Cours. V. 94. Uebers. V. 74. Pinto Essay sur le Luxe. Amsterdam 1762 (dagegen). Dumont Theorie du Luxe. Paris 1771 (dafür). Ploucquet, Versuch über den Luxus. Aus dem Französ. Leipzig 1789. Gründler, die Unschädlichkeit des Luxus. Berlin 1789. Rau, über den Luxus. Erlangen 1817. Penning de luxu et legibus sumtuariis. Lugd. Bat. 1826. Des Essarts Dict. de Police. VI. 86.Bergius Magazin. Art. Pracht.
2)Dorn, Bemerk. über Luxus und Luxus-Auflagen. Nürnb. 1797. S unten in der Finanzwissenschaft.
3) Ueber diese äußerst nützlichen Gesellschaften s. m. die herrliche Schrift: v. Beaumont und v. Tocqueville America's Besserungssystem. Aus d. Franz. übers. von Julius. Berlin 1833. S. 266. 432. und die dort angegebenen Schrif-
weiſen und die allgemeine und öffentliche Sicherheit gefährden. Der Geitzige iſt in der geſunden öffentlichen Meinung gebrand- markt, wie der Verſchwender. Allein man hat früher geglaubt: a) durch Luxusgeſetze den Genuß reguliren zu müſſen. Indeſſen erſcheinen die Gebote über die Gegenſtände der Verwendung als Eingriffe in das Privatleben, die der Staat nicht durchzuführen vermag und ein Volk auf alle nur möglichen Weiſen umgehen kann, abgeſehen davon, daß ſie ungerecht ſind1). Man verſprach ſich aber in dieſer Hinſicht b) von den Luxus- oder überhaupt Ge- nußſteuern eine beſondere zugleich für die Staatskaſſe wohlthätige Wirkung. In erſter Beziehung ſind ſie, namentlich weil ſie, wie die Luxusgeſetze, nur einzelne Genüſſe treffen, auch verwerflich; einen erheblichen Vortheil vermögen ſie höchſtens für Gemeinde- kaſſen, und nur dann für die Staatskaſſe hervorzubringen, wenn ſie klein genug ſind, um den Luxus nicht zu beſchränken, und deßhalb über die Erhebungskoſten einen Ueberſchuß geben2). Gegen übermäßigen Luxus kann nur gewirkt werden c) durch die Volks- erziehung, durch gutes Beiſpiel von oben, durch Ermunterung und Gelegenheit zum Sparen, oder Sparkaſſen. Um aber der ſitten- und ſinnloſen leidenſchaftlichen Verſchwendung zu begegnen, dazu dienen: d) die Nüchternheits- und Mäßigkeitsvereine, wie ſolche neuerlich in Großbrittannien und Nordamerika beſtehen3); e) das Verbot der Glücks- oder Hazardſpiele um Geld, die polizeiliche Aufſicht auf Ausſpielung anderer Gegenſtände, und die Aufhebung der in jeder Hinſicht verwerflichen Staatslotterien; f) die Beſchränkung im Ertheilen von Conceſſionen zu Wirths- häuſern, Wein-, Bier- und Brandweinſchenken im Verhältniſſe zur Bevölkerung der Orte; g) die Beſchränkung der ſogenannten Luſtbarkeiten, ohne die gebührende Gelegenheit zur Erluſtigung zu verhindern und die Volksthümlichkeit ſchulpedantiſch und neidiſch zu unterdrücken.
1)Spittler, Vorleſ. über Politik. S. 430. Rau polit. Oeconom. II. §. 357. Mohl Polizeiwiſſ. II. 431. v. Jacob Polizeigeſetzgebung. II. §. 59. Genovesi Lezioni. I. 222. 258. 260. v. Berg Handb. II. 223. Witte, Ueber d. Schick- lichkeit der Aufwandsgeſetze. Leipzig 1732. say Cours. V. 94. Ueberſ. V. 74. Pinto Essay sur le Luxe. Amsterdam 1762 (dagegen). Dumont Théorie du Luxe. Paris 1771 (dafür). Ploucquet, Verſuch über den Luxus. Aus dem Franzöſ. Leipzig 1789. Gründler, die Unſchädlichkeit des Luxus. Berlin 1789. Rau, über den Luxus. Erlangen 1817. Penning de luxu et legibus sumtuariis. Lugd. Bat. 1826. Des Essarts Dict. de Police. VI. 86.Bergius Magazin. Art. Pracht.
2)Dorn, Bemerk. über Luxus und Luxus-Auflagen. Nürnb. 1797. S unten in der Finanzwiſſenſchaft.
3) Ueber dieſe äußerſt nützlichen Geſellſchaften ſ. m. die herrliche Schrift: v. Beaumont und v. Tocqueville America's Beſſerungsſyſtem. Aus d. Franz. überſ. von Julius. Berlin 1833. S. 266. 432. und die dort angegebenen Schrif-
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weiſen und die allgemeine und öffentliche Sicherheit gefährden.
Der Geitzige iſt in der geſunden öffentlichen Meinung gebrand-
markt, wie der Verſchwender. Allein man hat früher geglaubt:
a) durch Luxusgeſetze den Genuß reguliren zu müſſen. Indeſſen
erſcheinen die Gebote über die Gegenſtände der Verwendung als
Eingriffe in das Privatleben, die der Staat nicht durchzuführen
vermag und ein Volk auf alle nur möglichen Weiſen umgehen kann,
abgeſehen davon, daß ſie ungerecht ſind1). Man verſprach ſich
aber in dieſer Hinſicht b) von den Luxus- oder überhaupt Ge-
nußſteuern eine beſondere zugleich für die Staatskaſſe wohlthätige
Wirkung. In erſter Beziehung ſind ſie, namentlich weil ſie, wie
die Luxusgeſetze, nur einzelne Genüſſe treffen, auch verwerflich;
einen erheblichen Vortheil vermögen ſie höchſtens für Gemeinde-
kaſſen, und nur dann für die Staatskaſſe hervorzubringen, wenn
ſie klein genug ſind, um den Luxus nicht zu beſchränken, und
deßhalb über die Erhebungskoſten einen Ueberſchuß geben2). Gegen
übermäßigen Luxus kann nur gewirkt werden c) durch die Volks-
erziehung, durch gutes Beiſpiel von oben, durch Ermunterung
und Gelegenheit zum Sparen, oder Sparkaſſen. Um aber der
ſitten- und ſinnloſen leidenſchaftlichen Verſchwendung zu begegnen,
dazu dienen: d) die Nüchternheits- und Mäßigkeitsvereine,
wie ſolche neuerlich in Großbrittannien und Nordamerika beſtehen3);
e) das Verbot der Glücks- oder Hazardſpiele um Geld, die
polizeiliche Aufſicht auf Ausſpielung anderer Gegenſtände, und die
Aufhebung der in jeder Hinſicht verwerflichen Staatslotterien;
f) die Beſchränkung im Ertheilen von Conceſſionen zu Wirths-
häuſern, Wein-, Bier- und Brandweinſchenken im Verhältniſſe
zur Bevölkerung der Orte; g) die Beſchränkung der ſogenannten
Luſtbarkeiten, ohne die gebührende Gelegenheit zur Erluſtigung zu
verhindern und die Volksthümlichkeit ſchulpedantiſch und neidiſch
zu unterdrücken.
¹⁾ Spittler, Vorleſ. über Politik. S. 430. Rau polit. Oeconom. II. §. 357.
Mohl Polizeiwiſſ. II. 431. v. Jacob Polizeigeſetzgebung. II. §. 59. Genovesi
Lezioni. I. 222. 258. 260. v. Berg Handb. II. 223. Witte, Ueber d. Schick-
lichkeit der Aufwandsgeſetze. Leipzig 1732. say Cours. V. 94. Ueberſ. V. 74.
Pinto Essay sur le Luxe. Amsterdam 1762 (dagegen). Dumont Théorie du Luxe.
Paris 1771 (dafür). Ploucquet, Verſuch über den Luxus. Aus dem Franzöſ.
Leipzig 1789. Gründler, die Unſchädlichkeit des Luxus. Berlin 1789. Rau,
über den Luxus. Erlangen 1817. Penning de luxu et legibus sumtuariis. Lugd.
Bat. 1826. Des Essarts Dict. de Police. VI. 86. Bergius Magazin. Art. Pracht.
²⁾ Dorn, Bemerk. über Luxus und Luxus-Auflagen. Nürnb. 1797. S unten
in der Finanzwiſſenſchaft.
³⁾ Ueber dieſe äußerſt nützlichen Geſellſchaften ſ. m. die herrliche Schrift:
v. Beaumont und v. Tocqueville America's Beſſerungsſyſtem. Aus d. Franz.
überſ. von Julius. Berlin 1833. S. 266. 432. und die dort angegebenen Schrif-
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 648. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/670>, abgerufen am 28.11.2024.
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