3) Aus dem Gesichtspunkte des Vertrags, worin kein Theil überlistet werden soll, folgt, daß die Versicherung weder eines höheren noch niederern als wirklichen Werthes der Objecte gestattet sein darf. Es könnten daraus die schädlichsten Folgen für die Gesellschaft, für den Einzelnen und die allgemeine Sicherheit hervor- gehen. In dem zu geringen Steuercapitalanschlage der Häuser liegt z. B. auch ein Hauptgrund der geringen Wirkung der Staats-Brandkassen in den meisten Ländern.
4) Die Größe derselben richtet sich nach dem Werthe des Objects und nach der Wahrscheinlichkeit der Gefahr. Daher verändert sich Vertrag und Prämie, wenn der Gegenstand in beiden Rücksichten Veränderungen erleidet.
§. 456. 2) Verschiedene Arten der Assecuranz.
Die einzelnen Arten von Assecuranzen tragen mehr oder we- niger das Gepräge der im vorigen §. angegebenen Grundzüge. a) Die Wetter- und Hagelassecuranzen, so wünschenswerth sie auch sind, konnten bisher nicht allenthalben festen Boden finden, um Wurzeln zu schlagen. Der Hagelschlag hängt nicht vom Men- schen ab, und ist darum nicht überall gleich häufig und heftig, also wird eine solche Assecuranz nur zu geringe Ausdehnung erlangen können, als daß sie leicht bestehen könnte, sei sie eine gegenseitige, wie gewöhnlich, oder eine Actienversicherung1). Es wird der muthmaßliche Ertrag des Feldes nach einer bestimmten Pflanzung jährlich in Geld geschätzt; die Prämie richtet sich nach Lage des Feldes und Reifungszeit der Pflanzung. b) Die Brandasse- curanzen können am besten bestehen, denn der Feuerschaden ist ein allgemein gleich möglicher, da er außer vom Blitze von noch vielen gesellschaftlichen Ursachen herrühren kann. Sie finden daher am meisten Theilnahme2). Sie sind entweder Häuser- oder Mobiliarassecuranzen oder (seltener) Beides zugleich, zum Theile Staatsanstalten, zum Theile Privatunternehmungen, und im ersten Falle bald mit erzwungenem bald freiem Eintritte. Die Staaten könnten sich nun allmälig mit Vortheil solcher Kassenver- waltungen entschlagen und mehr auf Stiftung einheimischer Feuer- versicherungsgesellschaften hinwirken. Die Grundzüge der Feuer- assecuranzen stimmen mit obigen allgemeinen überein. c)Wasser- assecuranzen in ähnlichem Sinne gibt es nicht, aber Seeasse- curanzen (s. §. 358.). d) Assecuranzen gegen Viehsterben ge- hören zu den wohlthätigsten Anstalten, deren sich ein Land zu erfreuen haben kann; denn ein einziges Unglück dieser Art kann einen Landmann wirthschaftlich zu Grunde richten, während eine ganz geringe jährliche Versicherungsprämie, die er sehr leicht ent- richten kann, ihm Schadensersatz zusichert. Solche Assecuranzen haben das Gute, daß sie schon von Gemeinden errichtet werden können. Es kommen die verschiedenen Thiergattungen in verschie-
3) Aus dem Geſichtspunkte des Vertrags, worin kein Theil überliſtet werden ſoll, folgt, daß die Verſicherung weder eines höheren noch niederern als wirklichen Werthes der Objecte geſtattet ſein darf. Es könnten daraus die ſchädlichſten Folgen für die Geſellſchaft, für den Einzelnen und die allgemeine Sicherheit hervor- gehen. In dem zu geringen Steuercapitalanſchlage der Häuſer liegt z. B. auch ein Hauptgrund der geringen Wirkung der Staats-Brandkaſſen in den meiſten Ländern.
4) Die Größe derſelben richtet ſich nach dem Werthe des Objects und nach der Wahrſcheinlichkeit der Gefahr. Daher verändert ſich Vertrag und Prämie, wenn der Gegenſtand in beiden Rückſichten Veränderungen erleidet.
§. 456. 2) Verſchiedene Arten der Aſſecuranz.
Die einzelnen Arten von Aſſecuranzen tragen mehr oder we- niger das Gepräge der im vorigen §. angegebenen Grundzüge. a) Die Wetter- und Hagelaſſecuranzen, ſo wünſchenswerth ſie auch ſind, konnten bisher nicht allenthalben feſten Boden finden, um Wurzeln zu ſchlagen. Der Hagelſchlag hängt nicht vom Men- ſchen ab, und iſt darum nicht überall gleich häufig und heftig, alſo wird eine ſolche Aſſecuranz nur zu geringe Ausdehnung erlangen können, als daß ſie leicht beſtehen könnte, ſei ſie eine gegenſeitige, wie gewöhnlich, oder eine Actienverſicherung1). Es wird der muthmaßliche Ertrag des Feldes nach einer beſtimmten Pflanzung jährlich in Geld geſchätzt; die Prämie richtet ſich nach Lage des Feldes und Reifungszeit der Pflanzung. b) Die Brandaſſe- curanzen können am beſten beſtehen, denn der Feuerſchaden iſt ein allgemein gleich möglicher, da er außer vom Blitze von noch vielen geſellſchaftlichen Urſachen herrühren kann. Sie finden daher am meiſten Theilnahme2). Sie ſind entweder Häuſer- oder Mobiliaraſſecuranzen oder (ſeltener) Beides zugleich, zum Theile Staatsanſtalten, zum Theile Privatunternehmungen, und im erſten Falle bald mit erzwungenem bald freiem Eintritte. Die Staaten könnten ſich nun allmälig mit Vortheil ſolcher Kaſſenver- waltungen entſchlagen und mehr auf Stiftung einheimiſcher Feuer- verſicherungsgeſellſchaften hinwirken. Die Grundzüge der Feuer- aſſecuranzen ſtimmen mit obigen allgemeinen überein. c)Waſſer- aſſecuranzen in ähnlichem Sinne gibt es nicht, aber Seeaſſe- curanzen (ſ. §. 358.). d) Aſſecuranzen gegen Viehſterben ge- hören zu den wohlthätigſten Anſtalten, deren ſich ein Land zu erfreuen haben kann; denn ein einziges Unglück dieſer Art kann einen Landmann wirthſchaftlich zu Grunde richten, während eine ganz geringe jährliche Verſicherungsprämie, die er ſehr leicht ent- richten kann, ihm Schadenserſatz zuſichert. Solche Aſſecuranzen haben das Gute, daß ſie ſchon von Gemeinden errichtet werden können. Es kommen die verſchiedenen Thiergattungen in verſchie-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><divn="9"><pbfacs="#f0667"n="645"/><noteplace="end"n="3)">Aus dem Geſichtspunkte des Vertrags, worin kein Theil überliſtet werden<lb/>ſoll, folgt, daß die Verſicherung weder eines höheren noch niederern als wirklichen<lb/>
Werthes der Objecte geſtattet ſein darf. Es könnten daraus die ſchädlichſten<lb/>
Folgen für die Geſellſchaft, für den Einzelnen und die allgemeine Sicherheit hervor-<lb/>
gehen. In dem zu geringen Steuercapitalanſchlage der Häuſer liegt z. B. auch ein<lb/>
Hauptgrund der geringen Wirkung der Staats-Brandkaſſen in den meiſten Ländern.</note><lb/><noteplace="end"n="4)">Die Größe derſelben richtet ſich nach dem Werthe des Objects und nach der<lb/>
Wahrſcheinlichkeit der Gefahr. Daher verändert ſich Vertrag und Prämie, wenn<lb/>
der Gegenſtand in beiden Rückſichten Veränderungen erleidet.</note></div><lb/><divn="9"><head><hirendition="#c">§. 456.<lb/>
2) <hirendition="#g">Verſchiedene Arten der Aſſecuranz</hi>.</hi></head><lb/><p>Die einzelnen Arten von Aſſecuranzen tragen mehr oder we-<lb/>
niger das Gepräge der im vorigen §. angegebenen Grundzüge.<lb/><hirendition="#aq">a)</hi> Die <hirendition="#g">Wetter</hi>- und <hirendition="#g">Hagelaſſecuranzen</hi>, ſo wünſchenswerth<lb/>ſie auch ſind, konnten bisher nicht allenthalben feſten Boden finden,<lb/>
um Wurzeln zu ſchlagen. Der Hagelſchlag hängt nicht vom Men-<lb/>ſchen ab, und iſt darum nicht überall gleich häufig und heftig,<lb/>
alſo wird eine ſolche Aſſecuranz nur zu geringe Ausdehnung erlangen<lb/>
können, als daß ſie leicht beſtehen könnte, ſei ſie eine gegenſeitige,<lb/>
wie gewöhnlich, oder eine Actienverſicherung<hirendition="#sup">1</hi>). Es wird der<lb/>
muthmaßliche Ertrag des Feldes nach einer beſtimmten Pflanzung<lb/>
jährlich in Geld geſchätzt; die Prämie richtet ſich nach Lage des<lb/>
Feldes und Reifungszeit der Pflanzung. <hirendition="#aq">b)</hi> Die <hirendition="#g">Brandaſſe</hi>-<lb/><hirendition="#g">curanzen</hi> können am beſten beſtehen, denn der Feuerſchaden iſt<lb/>
ein allgemein gleich möglicher, da er außer vom Blitze von noch<lb/>
vielen geſellſchaftlichen Urſachen herrühren kann. Sie finden daher<lb/>
am meiſten Theilnahme<hirendition="#sup">2</hi>). Sie ſind entweder <hirendition="#g">Häuſer</hi>- oder<lb/><hirendition="#g">Mobiliaraſſecuranzen</hi> oder (ſeltener) Beides zugleich, zum<lb/>
Theile Staatsanſtalten, zum Theile Privatunternehmungen, und<lb/>
im erſten Falle bald mit erzwungenem bald freiem Eintritte. Die<lb/>
Staaten könnten ſich nun allmälig mit Vortheil ſolcher Kaſſenver-<lb/>
waltungen entſchlagen und mehr auf Stiftung einheimiſcher Feuer-<lb/>
verſicherungsgeſellſchaften hinwirken. Die Grundzüge der Feuer-<lb/>
aſſecuranzen ſtimmen mit obigen allgemeinen überein. <hirendition="#aq">c)</hi><hirendition="#g">Waſſer</hi>-<lb/><hirendition="#g">aſſecuranzen</hi> in ähnlichem Sinne gibt es nicht, aber Seeaſſe-<lb/>
curanzen (ſ. §. 358.). <hirendition="#aq">d)</hi> Aſſecuranzen <hirendition="#g">gegen Viehſterben</hi> ge-<lb/>
hören zu den wohlthätigſten Anſtalten, deren ſich ein Land zu<lb/>
erfreuen haben kann; denn ein einziges Unglück dieſer Art kann<lb/>
einen Landmann wirthſchaftlich zu Grunde richten, während eine<lb/>
ganz geringe jährliche Verſicherungsprämie, die er ſehr leicht ent-<lb/>
richten kann, ihm Schadenserſatz zuſichert. Solche Aſſecuranzen<lb/>
haben das Gute, daß ſie ſchon von Gemeinden errichtet werden<lb/>
können. Es kommen die verſchiedenen Thiergattungen in verſchie-<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[645/0667]
³⁾ Aus dem Geſichtspunkte des Vertrags, worin kein Theil überliſtet werden
ſoll, folgt, daß die Verſicherung weder eines höheren noch niederern als wirklichen
Werthes der Objecte geſtattet ſein darf. Es könnten daraus die ſchädlichſten
Folgen für die Geſellſchaft, für den Einzelnen und die allgemeine Sicherheit hervor-
gehen. In dem zu geringen Steuercapitalanſchlage der Häuſer liegt z. B. auch ein
Hauptgrund der geringen Wirkung der Staats-Brandkaſſen in den meiſten Ländern.
⁴⁾ Die Größe derſelben richtet ſich nach dem Werthe des Objects und nach der
Wahrſcheinlichkeit der Gefahr. Daher verändert ſich Vertrag und Prämie, wenn
der Gegenſtand in beiden Rückſichten Veränderungen erleidet.
§. 456.
2) Verſchiedene Arten der Aſſecuranz.
Die einzelnen Arten von Aſſecuranzen tragen mehr oder we-
niger das Gepräge der im vorigen §. angegebenen Grundzüge.
a) Die Wetter- und Hagelaſſecuranzen, ſo wünſchenswerth
ſie auch ſind, konnten bisher nicht allenthalben feſten Boden finden,
um Wurzeln zu ſchlagen. Der Hagelſchlag hängt nicht vom Men-
ſchen ab, und iſt darum nicht überall gleich häufig und heftig,
alſo wird eine ſolche Aſſecuranz nur zu geringe Ausdehnung erlangen
können, als daß ſie leicht beſtehen könnte, ſei ſie eine gegenſeitige,
wie gewöhnlich, oder eine Actienverſicherung1). Es wird der
muthmaßliche Ertrag des Feldes nach einer beſtimmten Pflanzung
jährlich in Geld geſchätzt; die Prämie richtet ſich nach Lage des
Feldes und Reifungszeit der Pflanzung. b) Die Brandaſſe-
curanzen können am beſten beſtehen, denn der Feuerſchaden iſt
ein allgemein gleich möglicher, da er außer vom Blitze von noch
vielen geſellſchaftlichen Urſachen herrühren kann. Sie finden daher
am meiſten Theilnahme2). Sie ſind entweder Häuſer- oder
Mobiliaraſſecuranzen oder (ſeltener) Beides zugleich, zum
Theile Staatsanſtalten, zum Theile Privatunternehmungen, und
im erſten Falle bald mit erzwungenem bald freiem Eintritte. Die
Staaten könnten ſich nun allmälig mit Vortheil ſolcher Kaſſenver-
waltungen entſchlagen und mehr auf Stiftung einheimiſcher Feuer-
verſicherungsgeſellſchaften hinwirken. Die Grundzüge der Feuer-
aſſecuranzen ſtimmen mit obigen allgemeinen überein. c) Waſſer-
aſſecuranzen in ähnlichem Sinne gibt es nicht, aber Seeaſſe-
curanzen (ſ. §. 358.). d) Aſſecuranzen gegen Viehſterben ge-
hören zu den wohlthätigſten Anſtalten, deren ſich ein Land zu
erfreuen haben kann; denn ein einziges Unglück dieſer Art kann
einen Landmann wirthſchaftlich zu Grunde richten, während eine
ganz geringe jährliche Verſicherungsprämie, die er ſehr leicht ent-
richten kann, ihm Schadenserſatz zuſichert. Solche Aſſecuranzen
haben das Gute, daß ſie ſchon von Gemeinden errichtet werden
können. Es kommen die verſchiedenen Thiergattungen in verſchie-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 645. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/667>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.