aber nur ein scheinbarer Unterschied ist, da im Falle des Gewinnes jeder Theilnehmer an seinem jährlichen Beitrage um so weniger bezahlt, wie bei jenen die jährlichen Beiträge nach dem Stande des Kassenvorrathes geringer ausfallen können, wenn man nicht auf diesem Wege allmälig ein größeres Gesellschaftscapital sammeln will, um es zinsend anzulegen. Bei der ersten Art werden die Beiträge entweder jährlich bezahlt oder nur im Falle eines beson- deren Schadens2); bei der zweiten Art kann die Entschädigung auch entweder auf diese letzte Weise umgetheilt werden oder es wird ein Sicherungscapital ein für allemal durch Actien gebildet und dazu die jährliche Summe der Prämien geschlagen. Der Be- stand solcher Vereinigungen, namentlich der Actiengesellschaften, beruhet auf der Wahrscheinlichkeitsberechnung, daß unter einer gewissen Anzahl von Dingen von bestimmtem Gesammtgeldwerthe in einer gewissen Zeit eine Menge theilweise oder ganz durch einen Unglücksfall zerstört werden kann. Denn vom Verhältnisse der zu zahlenden Entschädigungen zu den jährlichen Einnahmen nach Abzug der Verwaltungskosten hängt Gewinn und Verlust ab. Der Ver- sicherte bekommt eine Urkunde (Police), worin die Gegenstände der Assecuranz, ihr Werth, die Prämie, die Zeit der Versicherungs- nahme, die Bedingungen derselben, der Name des Versicherten und die Unterschrift der Versicherer oder ihrer Firma angegeben sind. Die Geschäfte werden von einem Directorium und Ausschusse geführt, welcher jährlich Rechnung abzulegen hat. Im Auslande haben sie Agenten. Die Statuten dieser Versicherungsanstalten enthalten Bestimmungen über das Verfahren bei der Taxation der zu versichernden Objecte3), über die zur ursprünglichen Taxation gehörigen oder von derselben ausgeschlossenen späteren Veränderun- gen der Objecte, über Größe und Zahlungszeit der Prämie4), über die Verbindlichkeit des Versicherten zu Rettungsversuchen, über die Fälle des Verlustes der Ansprüche auf Entschädigung, über das Verfahren nach geschehenem Unglücke bei der Schätzung des Schadens durch beeidigte Sachverständige, Ortsvorgesetzte und Agenten, über die Annahme der beschädigten oder unbeschädigt geretteten Versicherungsobjecte, über die Bezahlung des Ersatzes, und über das Außerkrafttreten der Police.
1)Döllinger Repertor. V. 38. v. d. Heyde Repertor. II. 192. 285. 375. Krünitz Oeconom. Encyclop. XIII 160.
2) v. Berg Handb. III. 69. 73. Döllinger Repert. II. 19. Bair. Reg. Bl. 1811. S. 129. Frank, landw. Polizei. II. 313. Wenn dergleichen Kassen vom Staate errichtet werden, so kann man nur zum Eintritte zwingen, wenn, die Nothwendigkeit vorausgesetzt, ohne Theilnahme Aller die Vortheile nicht zu errei- chen sind.
aber nur ein ſcheinbarer Unterſchied iſt, da im Falle des Gewinnes jeder Theilnehmer an ſeinem jährlichen Beitrage um ſo weniger bezahlt, wie bei jenen die jährlichen Beiträge nach dem Stande des Kaſſenvorrathes geringer ausfallen können, wenn man nicht auf dieſem Wege allmälig ein größeres Geſellſchaftscapital ſammeln will, um es zinſend anzulegen. Bei der erſten Art werden die Beiträge entweder jährlich bezahlt oder nur im Falle eines beſon- deren Schadens2); bei der zweiten Art kann die Entſchädigung auch entweder auf dieſe letzte Weiſe umgetheilt werden oder es wird ein Sicherungscapital ein für allemal durch Actien gebildet und dazu die jährliche Summe der Prämien geſchlagen. Der Be- ſtand ſolcher Vereinigungen, namentlich der Actiengeſellſchaften, beruhet auf der Wahrſcheinlichkeitsberechnung, daß unter einer gewiſſen Anzahl von Dingen von beſtimmtem Geſammtgeldwerthe in einer gewiſſen Zeit eine Menge theilweiſe oder ganz durch einen Unglücksfall zerſtört werden kann. Denn vom Verhältniſſe der zu zahlenden Entſchädigungen zu den jährlichen Einnahmen nach Abzug der Verwaltungskoſten hängt Gewinn und Verluſt ab. Der Ver- ſicherte bekommt eine Urkunde (Police), worin die Gegenſtände der Aſſecuranz, ihr Werth, die Prämie, die Zeit der Verſicherungs- nahme, die Bedingungen derſelben, der Name des Verſicherten und die Unterſchrift der Verſicherer oder ihrer Firma angegeben ſind. Die Geſchäfte werden von einem Directorium und Ausſchuſſe geführt, welcher jährlich Rechnung abzulegen hat. Im Auslande haben ſie Agenten. Die Statuten dieſer Verſicherungsanſtalten enthalten Beſtimmungen über das Verfahren bei der Taxation der zu verſichernden Objecte3), über die zur urſprünglichen Taxation gehörigen oder von derſelben ausgeſchloſſenen ſpäteren Veränderun- gen der Objecte, über Größe und Zahlungszeit der Prämie4), über die Verbindlichkeit des Verſicherten zu Rettungsverſuchen, über die Fälle des Verluſtes der Anſprüche auf Entſchädigung, über das Verfahren nach geſchehenem Unglücke bei der Schätzung des Schadens durch beeidigte Sachverſtändige, Ortsvorgeſetzte und Agenten, über die Annahme der beſchädigten oder unbeſchädigt geretteten Verſicherungsobjecte, über die Bezahlung des Erſatzes, und über das Außerkrafttreten der Police.
1)Döllinger Repertor. V. 38. v. d. Heyde Repertor. II. 192. 285. 375. Krünitz Oeconom. Encyclop. XIII 160.
2) v. Berg Handb. III. 69. 73. Döllinger Repert. II. 19. Bair. Reg. Bl. 1811. S. 129. Frank, landw. Polizei. II. 313. Wenn dergleichen Kaſſen vom Staate errichtet werden, ſo kann man nur zum Eintritte zwingen, wenn, die Nothwendigkeit vorausgeſetzt, ohne Theilnahme Aller die Vortheile nicht zu errei- chen ſind.
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aber nur ein ſcheinbarer Unterſchied iſt, da im Falle des Gewinnes
jeder Theilnehmer an ſeinem jährlichen Beitrage um ſo weniger
bezahlt, wie bei jenen die jährlichen Beiträge nach dem Stande
des Kaſſenvorrathes geringer ausfallen können, wenn man nicht
auf dieſem Wege allmälig ein größeres Geſellſchaftscapital ſammeln
will, um es zinſend anzulegen. Bei der erſten Art werden die
Beiträge entweder jährlich bezahlt oder nur im Falle eines beſon-
deren Schadens2); bei der zweiten Art kann die Entſchädigung
auch entweder auf dieſe letzte Weiſe umgetheilt werden oder es
wird ein Sicherungscapital ein für allemal durch Actien gebildet
und dazu die jährliche Summe der Prämien geſchlagen. Der Be-
ſtand ſolcher Vereinigungen, namentlich der Actiengeſellſchaften,
beruhet auf der Wahrſcheinlichkeitsberechnung, daß unter einer
gewiſſen Anzahl von Dingen von beſtimmtem Geſammtgeldwerthe
in einer gewiſſen Zeit eine Menge theilweiſe oder ganz durch einen
Unglücksfall zerſtört werden kann. Denn vom Verhältniſſe der zu
zahlenden Entſchädigungen zu den jährlichen Einnahmen nach Abzug
der Verwaltungskoſten hängt Gewinn und Verluſt ab. Der Ver-
ſicherte bekommt eine Urkunde (Police), worin die Gegenſtände
der Aſſecuranz, ihr Werth, die Prämie, die Zeit der Verſicherungs-
nahme, die Bedingungen derſelben, der Name des Verſicherten
und die Unterſchrift der Verſicherer oder ihrer Firma angegeben
ſind. Die Geſchäfte werden von einem Directorium und Ausſchuſſe
geführt, welcher jährlich Rechnung abzulegen hat. Im Auslande
haben ſie Agenten. Die Statuten dieſer Verſicherungsanſtalten
enthalten Beſtimmungen über das Verfahren bei der Taxation der
zu verſichernden Objecte3), über die zur urſprünglichen Taxation
gehörigen oder von derſelben ausgeſchloſſenen ſpäteren Veränderun-
gen der Objecte, über Größe und Zahlungszeit der Prämie4),
über die Verbindlichkeit des Verſicherten zu Rettungsverſuchen,
über die Fälle des Verluſtes der Anſprüche auf Entſchädigung,
über das Verfahren nach geſchehenem Unglücke bei der Schätzung
des Schadens durch beeidigte Sachverſtändige, Ortsvorgeſetzte und
Agenten, über die Annahme der beſchädigten oder unbeſchädigt
geretteten Verſicherungsobjecte, über die Bezahlung des Erſatzes,
und über das Außerkrafttreten der Police.
¹⁾ Döllinger Repertor. V. 38. v. d. Heyde Repertor. II. 192. 285. 375.
Krünitz Oeconom. Encyclop. XIII 160.
²⁾ v. Berg Handb. III. 69. 73. Döllinger Repert. II. 19. Bair. Reg.
Bl. 1811. S. 129. Frank, landw. Polizei. II. 313. Wenn dergleichen Kaſſen
vom Staate errichtet werden, ſo kann man nur zum Eintritte zwingen, wenn, die
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chen ſind.
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 644. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/666>, abgerufen am 24.11.2024.
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