Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.darfe an Umlaufsmitteln zu richten und nicht mehr auszugeben3); 1) Ueber die Literatur und die Grundsätze des Papiergeldwesens s. m. §. 329. 414. Außerdem: Rau polit. Oeconomie. II. §. 263. Lotz Handbuch. II. 354. v. Jacob Polizeigesetzgebung. II. 619. v. Cöverden, Versuch einer Entwicke- lung der nachtheiligen Folgen einer zu großen Masse Staatspapiergeldes. Göttingen 1805. Krünitz Encyclop. Bd. 107. S. 248. v. Jacob, Ueber Rußlands Papier- geld. Halle 1817. 2) Folgen des gesunkenen Papiergeldes: Steigen aller Preise von Gütern, Nutzungen und Leistungen; Entwerthung aller früher stipulirten Geldsummen und Mißverhältniß zwischen Einnahmen und Ausgaben bei denjenigen, welche ihr Ein- kommen in festen Summen beziehen, z. B. bei den Arbeitern, Beamten, Capitali- sten; Verschwinden der Münzen aus dem Verkehre, um Vermögen zu sichern; schädliche Vertheurung aller ausländischen Producte; allgemeines Mißtrauen u. dgl. S. historische Belege in Meinen Versuchen. S. 259-271. 281-282. 3) Daraus folgt aber nicht, daß man, wenn das Papiergeld wegen der Hono- rirung stark herbeiströmt, die Emission unterlassen muß. S. gegen diese Ansicht oben §. 414. N. 6. Meine Versuche. S. 276. 4) Es gibt dafür drei Methoden: Allmälige Einlösung gegen Münzen und Barren, blos bei nicht tief und kurze Zeit gesunkenem, aber nicht bei tief und lange her entwerthetem Papiergelde anwendbar, weil bei Letzterem der Schaden gar nicht liquidirt werden kann, wenn man es auch für voll umlöst; bei Staatspapiergeld eine Einlösung desselben gegen verzinsliche Staatsschuldscheine, eine Maaßregel, deren Beurtheilung in die Finanzwissenschaft gehört: die Fixirung seines Werthes und möglichst schnelle Zurücknahme gegen Erstattung des Ersteren in Baarschaft, die kürzeste und zweckmäßigste Maaßregel. S. Nebenius, der öffentl. Credit. I. 493. Meine Versuche. S. 362. v. Malchus Finanzw. I. §. 87. v. Jacob Finanz- wissenschaft. §. 909. Fulda Finanzw. §. 270. 5) Beispiele aus der Finanzgeschichte s. m. in Meinen Versuchen a. a. O. §. 444. 2) Die Kreditanstalten. In Betreff der Kreditanstalten, welche den Umlauf befördern, darfe an Umlaufsmitteln zu richten und nicht mehr auszugeben3); 1) Ueber die Literatur und die Grundſätze des Papiergeldweſens ſ. m. §. 329. 414. Außerdem: Rau polit. Oeconomie. II. §. 263. Lotz Handbuch. II. 354. v. Jacob Polizeigeſetzgebung. II. 619. v. Cöverden, Verſuch einer Entwicke- lung der nachtheiligen Folgen einer zu großen Maſſe Staatspapiergeldes. Göttingen 1805. Krünitz Encyclop. Bd. 107. S. 248. v. Jacob, Ueber Rußlands Papier- geld. Halle 1817. 2) Folgen des geſunkenen Papiergeldes: Steigen aller Preiſe von Gütern, Nutzungen und Leiſtungen; Entwerthung aller früher ſtipulirten Geldſummen und Mißverhältniß zwiſchen Einnahmen und Ausgaben bei denjenigen, welche ihr Ein- kommen in feſten Summen beziehen, z. B. bei den Arbeitern, Beamten, Capitali- ſten; Verſchwinden der Münzen aus dem Verkehre, um Vermögen zu ſichern; ſchädliche Vertheurung aller ausländiſchen Producte; allgemeines Mißtrauen u. dgl. S. hiſtoriſche Belege in Meinen Verſuchen. S. 259–271. 281–282. 3) Daraus folgt aber nicht, daß man, wenn das Papiergeld wegen der Hono- rirung ſtark herbeiſtrömt, die Emiſſion unterlaſſen muß. S. gegen dieſe Anſicht oben §. 414. N. 6. Meine Verſuche. S. 276. 4) Es gibt dafür drei Methoden: Allmälige Einlöſung gegen Münzen und Barren, blos bei nicht tief und kurze Zeit geſunkenem, aber nicht bei tief und lange her entwerthetem Papiergelde anwendbar, weil bei Letzterem der Schaden gar nicht liquidirt werden kann, wenn man es auch für voll umlöst; bei Staatspapiergeld eine Einlöſung deſſelben gegen verzinsliche Staatsſchuldſcheine, eine Maaßregel, deren Beurtheilung in die Finanzwiſſenſchaft gehört: die Fixirung ſeines Werthes und möglichſt ſchnelle Zurücknahme gegen Erſtattung des Erſteren in Baarſchaft, die kürzeſte und zweckmäßigſte Maaßregel. S. Nebenius, der öffentl. Credit. I. 493. Meine Verſuche. S. 362. v. Malchus Finanzw. I. §. 87. v. Jacob Finanz- wiſſenſchaft. §. 909. Fulda Finanzw. §. 270. 5) Beiſpiele aus der Finanzgeſchichte ſ. m. in Meinen Verſuchen a. a. O. §. 444. 2) Die Kreditanſtalten. In Betreff der Kreditanſtalten, welche den Umlauf befördern, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0652" n="630"/> darfe an Umlaufsmitteln zu richten und nicht mehr auszugeben<hi rendition="#sup">3</hi>);<lb/><hi rendition="#aq">c)</hi> beſtändig offene Kaſſe zum Behufe der augenblicklichen Honori-<lb/> rung des präſentirten Papiergeldes zu halten und ſelbſt die falſchen<lb/> Scheine oder Noten einzulöſen; <hi rendition="#aq">d)</hi> in der Stückelung deſſelben nie<lb/> ſo weit zu gehen, daß es die Scheidemünzen vertritt und eher ſelbſt<lb/> die geringſten Stücke des Grobcourant noch unvertreten zu laſſen;<lb/><hi rendition="#aq">e)</hi> die Form und das Gepräge deſſelben ſo unnachahmlich als mög-<lb/> lich zu machen; <hi rendition="#aq">f)</hi> mit allen zu Gebote ſtehenden Mitteln dafür zu<lb/> ſorgen, daß das geſunkene Papiergeld ſo ſchnell als möglich einge-<lb/> zogen, und daß ihm wieder ſein wahrer Werth verſchafft werde<hi rendition="#sup">4</hi>);<lb/><hi rendition="#aq">g)</hi> die Münzen und Barren, womit es eingelöst werden ſoll, in<lb/> demjenigen guten Zuſtande unverändert zu laſſen, in welchem ſie<lb/> bei der Papiergeldemiſſion waren, und wenn eine Münzveränderung<lb/> als unumgänglich erſcheint, dieſe öffentlich zu bewerkſtelligen und<lb/> auch das Papiergeldweſen danach neu zu reguliren<hi rendition="#sup">5</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="1)">Ueber die Literatur und die Grundſätze des Papiergeldweſens ſ. m. §. 329.<lb/> 414. 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darfe an Umlaufsmitteln zu richten und nicht mehr auszugeben3);
c) beſtändig offene Kaſſe zum Behufe der augenblicklichen Honori-
rung des präſentirten Papiergeldes zu halten und ſelbſt die falſchen
Scheine oder Noten einzulöſen; d) in der Stückelung deſſelben nie
ſo weit zu gehen, daß es die Scheidemünzen vertritt und eher ſelbſt
die geringſten Stücke des Grobcourant noch unvertreten zu laſſen;
e) die Form und das Gepräge deſſelben ſo unnachahmlich als mög-
lich zu machen; f) mit allen zu Gebote ſtehenden Mitteln dafür zu
ſorgen, daß das geſunkene Papiergeld ſo ſchnell als möglich einge-
zogen, und daß ihm wieder ſein wahrer Werth verſchafft werde4);
g) die Münzen und Barren, womit es eingelöst werden ſoll, in
demjenigen guten Zuſtande unverändert zu laſſen, in welchem ſie
bei der Papiergeldemiſſion waren, und wenn eine Münzveränderung
als unumgänglich erſcheint, dieſe öffentlich zu bewerkſtelligen und
auch das Papiergeldweſen danach neu zu reguliren5).
¹⁾ Ueber die Literatur und die Grundſätze des Papiergeldweſens ſ. m. §. 329.
414. Außerdem: Rau polit. Oeconomie. II. §. 263. Lotz Handbuch. II. 354.
v. Jacob Polizeigeſetzgebung. II. 619. v. Cöverden, Verſuch einer Entwicke-
lung der nachtheiligen Folgen einer zu großen Maſſe Staatspapiergeldes. Göttingen
1805. Krünitz Encyclop. Bd. 107. S. 248. v. Jacob, Ueber Rußlands Papier-
geld. Halle 1817.
²⁾ Folgen des geſunkenen Papiergeldes: Steigen aller Preiſe von Gütern,
Nutzungen und Leiſtungen; Entwerthung aller früher ſtipulirten Geldſummen und
Mißverhältniß zwiſchen Einnahmen und Ausgaben bei denjenigen, welche ihr Ein-
kommen in feſten Summen beziehen, z. B. bei den Arbeitern, Beamten, Capitali-
ſten; Verſchwinden der Münzen aus dem Verkehre, um Vermögen zu ſichern;
ſchädliche Vertheurung aller ausländiſchen Producte; allgemeines Mißtrauen u. dgl.
S. hiſtoriſche Belege in Meinen Verſuchen. S. 259–271. 281–282.
³⁾ Daraus folgt aber nicht, daß man, wenn das Papiergeld wegen der Hono-
rirung ſtark herbeiſtrömt, die Emiſſion unterlaſſen muß. S. gegen dieſe Anſicht
oben §. 414. N. 6. Meine Verſuche. S. 276.
⁴⁾ Es gibt dafür drei Methoden: Allmälige Einlöſung gegen Münzen und
Barren, blos bei nicht tief und kurze Zeit geſunkenem, aber nicht bei tief und lange
her entwerthetem Papiergelde anwendbar, weil bei Letzterem der Schaden gar nicht
liquidirt werden kann, wenn man es auch für voll umlöst; bei Staatspapiergeld eine
Einlöſung deſſelben gegen verzinsliche Staatsſchuldſcheine, eine Maaßregel, deren
Beurtheilung in die Finanzwiſſenſchaft gehört: die Fixirung ſeines Werthes und
möglichſt ſchnelle Zurücknahme gegen Erſtattung des Erſteren in Baarſchaft, die
kürzeſte und zweckmäßigſte Maaßregel. S. Nebenius, der öffentl. Credit. I. 493.
Meine Verſuche. S. 362. v. Malchus Finanzw. I. §. 87. v. Jacob Finanz-
wiſſenſchaft. §. 909. Fulda Finanzw. §. 270.
⁵⁾ Beiſpiele aus der Finanzgeſchichte ſ. m. in Meinen Verſuchen a. a. O.
§. 444.
2) Die Kreditanſtalten.
In Betreff der Kreditanſtalten, welche den Umlauf befördern,
iſt zu bemerken, daß auch ſie im Volke von ſelbſt entſtehen, wenn
ſich das Bedürfniß darnach zeigt. So hat der Staat: a) nachdem
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