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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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1) Schlettwein, Grundverfassung der zu Gießen neu errichteten ökonomischen
Facultät. Gießen 1778. 8.
2) Deutsches Museum 1782. Mai S. 455. Weber Entwurf. S. 152.
3) Neue Verfassung der verbesserten Hochschule zu Mainz. Mainz 1789. 8.
4) Leipziger Intelligenz-Blatt. 1776. S. 169. Deutscher Merkur v. J. 1777.
Ephemeriden der Menschheit. 1778. II. St. S. 49. Leipziger Intelligenz-Blatt.
1785. S. 30. 39. 49. Seeger, Gesch. der Heidelberg. Staatswirthschafts-Hohen-
Schule von ihrer Entstehung an zu Lautern bis zum J. 1808. Carlsruhe 1808. 8.
5) Abhandlung des gestifteten staatswirthsch. Instituts zu Marburg. Offenbach
1791. 8. Wachler, Aphorismen über Universitäten. S. 153.
6) Namentlich in Preußen, Hannover, Baiern und Wirtemberg.
§. 29.
Fortsetzung. Art der Bearbeitung derselben.

In den Schriften über die Kameralwissenschaften aus dieser
Periode1) ist leicht der Typus zu finden, wonach dieselben gelehrt
wurden. Die Wissenschaft war zu neu, zu sehr blos aus der
Praxis hervorgegangen, und der ganze Betrieb der gesammten
Staatswissenschaften zu schlaff, als daß man eine philosophische
Anordnung des Gebietes der Kameralwissenschaft damals schon er-
warten dürfte. Man stellte eben die drei Hauptzweige der nöthigen
Kenntnisse für die Verwaltung, als etwas Gegebenes, zusammen,
ohne schon auf die Gründe ihres wissenschaftlichen Zusammenhan-
ges einzugehen. Die Kameralwissenschaften bestanden daher 1) aus
den ökonomischen Wissenschaften, d. h. den Lehren von den
Gewerben, von der Land- und Forstwissenschaft, vom Bergbaue
und von der Handlung. Diese erschienen blos als Hilfswissenschaften,
zum Theile weil sie zur Verwaltung der Landgüter, Bergwerke,
Fabriken und Monopolien des Staats nöthig waren, und zum
Theile weil ihre Kenntniß wegen der Polizei und des Steuerwesens
vorausgesetzt wurde. 2) Aus der Polizeiwissenschaft, von de-
rem Inhalte man gar keine nähere Vorstellung hatte, da es Jedem
als das bunteste Allerlei erschien1). An dieser Verwirrung war
nicht blos Schuld die ungeheure Masse von polizeilichen Gegen-
ständen der scheinbar unzusammenhängendsten und widersprechendsten
Art, nämlich das Sicherheits-, Wohlfahrts-, Nahrungs-, Bil-
dungs- und Religionswesens, sondern auch der Umstand, daß in
der Praxis selbst, aus der man die wissenschaftlichen Sätze schöpfte,
an sich und wegen der abweichenden besonderen Landesverhältnisse
die verschiedensten Maximen befolgt wurden, zu deren Vereinigung
in einem Prinzipe man nicht tauglich war, da man es noch nicht
verstand, historische und statistische Thatsachen zum Behufe der
Abstraktion von Grundsätzen und Regeln mit einander zu vergleichen.

1) Schlettwein, Grundverfaſſung der zu Gießen neu errichteten ökonomiſchen
Facultät. Gießen 1778. 8.
2) Deutſches Muſeum 1782. Mai S. 455. Weber Entwurf. S. 152.
3) Neue Verfaſſung der verbeſſerten Hochſchule zu Mainz. Mainz 1789. 8.
4) Leipziger Intelligenz-Blatt. 1776. S. 169. Deutſcher Merkur v. J. 1777.
Ephemeriden der Menſchheit. 1778. II. St. S. 49. Leipziger Intelligenz-Blatt.
1785. S. 30. 39. 49. Seeger, Geſch. der Heidelberg. Staatswirthſchafts-Hohen-
Schule von ihrer Entſtehung an zu Lautern bis zum J. 1808. Carlsruhe 1808. 8.
5) Abhandlung des geſtifteten ſtaatswirthſch. Inſtituts zu Marburg. Offenbach
1791. 8. Wachler, Aphorismen über Univerſitäten. S. 153.
6) Namentlich in Preußen, Hannover, Baiern und Wirtemberg.
§. 29.
Fortſetzung. Art der Bearbeitung derſelben.

In den Schriften über die Kameralwiſſenſchaften aus dieſer
Periode1) iſt leicht der Typus zu finden, wonach dieſelben gelehrt
wurden. Die Wiſſenſchaft war zu neu, zu ſehr blos aus der
Praxis hervorgegangen, und der ganze Betrieb der geſammten
Staatswiſſenſchaften zu ſchlaff, als daß man eine philoſophiſche
Anordnung des Gebietes der Kameralwiſſenſchaft damals ſchon er-
warten dürfte. Man ſtellte eben die drei Hauptzweige der nöthigen
Kenntniſſe für die Verwaltung, als etwas Gegebenes, zuſammen,
ohne ſchon auf die Gründe ihres wiſſenſchaftlichen Zuſammenhan-
ges einzugehen. Die Kameralwiſſenſchaften beſtanden daher 1) aus
den ökonomiſchen Wiſſenſchaften, d. h. den Lehren von den
Gewerben, von der Land- und Forſtwiſſenſchaft, vom Bergbaue
und von der Handlung. Dieſe erſchienen blos als Hilfswiſſenſchaften,
zum Theile weil ſie zur Verwaltung der Landgüter, Bergwerke,
Fabriken und Monopolien des Staats nöthig waren, und zum
Theile weil ihre Kenntniß wegen der Polizei und des Steuerweſens
vorausgeſetzt wurde. 2) Aus der Polizeiwiſſenſchaft, von de-
rem Inhalte man gar keine nähere Vorſtellung hatte, da es Jedem
als das bunteſte Allerlei erſchien1). An dieſer Verwirrung war
nicht blos Schuld die ungeheure Maſſe von polizeilichen Gegen-
ſtänden der ſcheinbar unzuſammenhängendſten und widerſprechendſten
Art, nämlich das Sicherheits-, Wohlfahrts-, Nahrungs-, Bil-
dungs- und Religionsweſens, ſondern auch der Umſtand, daß in
der Praxis ſelbſt, aus der man die wiſſenſchaftlichen Sätze ſchöpfte,
an ſich und wegen der abweichenden beſonderen Landesverhältniſſe
die verſchiedenſten Maximen befolgt wurden, zu deren Vereinigung
in einem Prinzipe man nicht tauglich war, da man es noch nicht
verſtand, hiſtoriſche und ſtatiſtiſche Thatſachen zum Behufe der
Abſtraktion von Grundſätzen und Regeln mit einander zu vergleichen.

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[36/0058] ¹⁾ Schlettwein, Grundverfaſſung der zu Gießen neu errichteten ökonomiſchen Facultät. Gießen 1778. 8. ²⁾ Deutſches Muſeum 1782. Mai S. 455. Weber Entwurf. S. 152. ³⁾ Neue Verfaſſung der verbeſſerten Hochſchule zu Mainz. Mainz 1789. 8. ⁴⁾ Leipziger Intelligenz-Blatt. 1776. S. 169. Deutſcher Merkur v. J. 1777. Ephemeriden der Menſchheit. 1778. II. St. S. 49. Leipziger Intelligenz-Blatt. 1785. S. 30. 39. 49. Seeger, Geſch. der Heidelberg. Staatswirthſchafts-Hohen- Schule von ihrer Entſtehung an zu Lautern bis zum J. 1808. Carlsruhe 1808. 8. ⁵⁾ Abhandlung des geſtifteten ſtaatswirthſch. Inſtituts zu Marburg. Offenbach 1791. 8. Wachler, Aphorismen über Univerſitäten. S. 153. ⁶⁾ Namentlich in Preußen, Hannover, Baiern und Wirtemberg. §. 29. Fortſetzung. Art der Bearbeitung derſelben. In den Schriften über die Kameralwiſſenſchaften aus dieſer Periode1) iſt leicht der Typus zu finden, wonach dieſelben gelehrt wurden. Die Wiſſenſchaft war zu neu, zu ſehr blos aus der Praxis hervorgegangen, und der ganze Betrieb der geſammten Staatswiſſenſchaften zu ſchlaff, als daß man eine philoſophiſche Anordnung des Gebietes der Kameralwiſſenſchaft damals ſchon er- warten dürfte. Man ſtellte eben die drei Hauptzweige der nöthigen Kenntniſſe für die Verwaltung, als etwas Gegebenes, zuſammen, ohne ſchon auf die Gründe ihres wiſſenſchaftlichen Zuſammenhan- ges einzugehen. Die Kameralwiſſenſchaften beſtanden daher 1) aus den ökonomiſchen Wiſſenſchaften, d. h. den Lehren von den Gewerben, von der Land- und Forſtwiſſenſchaft, vom Bergbaue und von der Handlung. Dieſe erſchienen blos als Hilfswiſſenſchaften, zum Theile weil ſie zur Verwaltung der Landgüter, Bergwerke, Fabriken und Monopolien des Staats nöthig waren, und zum Theile weil ihre Kenntniß wegen der Polizei und des Steuerweſens vorausgeſetzt wurde. 2) Aus der Polizeiwiſſenſchaft, von de- rem Inhalte man gar keine nähere Vorſtellung hatte, da es Jedem als das bunteſte Allerlei erſchien1). An dieſer Verwirrung war nicht blos Schuld die ungeheure Maſſe von polizeilichen Gegen- ſtänden der ſcheinbar unzuſammenhängendſten und widerſprechendſten Art, nämlich das Sicherheits-, Wohlfahrts-, Nahrungs-, Bil- dungs- und Religionsweſens, ſondern auch der Umſtand, daß in der Praxis ſelbſt, aus der man die wiſſenſchaftlichen Sätze ſchöpfte, an ſich und wegen der abweichenden beſonderen Landesverhältniſſe die verſchiedenſten Maximen befolgt wurden, zu deren Vereinigung in einem Prinzipe man nicht tauglich war, da man es noch nicht verſtand, hiſtoriſche und ſtatiſtiſche Thatſachen zum Behufe der Abſtraktion von Grundſätzen und Regeln mit einander zu vergleichen.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/58>, abgerufen am 22.12.2024.